(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung oder bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
(2) Der Landesregierung sind weiters anzuzeigen:
1. die Betriebsrichtlinien (§ 7) und deren wesentliche Änderungen;
2. der oder die Leiter der Pflegeeinrichtung gemäß den §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und deren Änderungen;
3. eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
4. sonstige Umstände, die die rechtliche Existenz des Trägers oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der Pflegeeinrichtung gefährden;
5. außerordentliche Erhöhungen der Leistungsentgelte einschließlich deren Begründung;
6. gerichtliche Strafverfahren und streitige Zivilverfahren, die mit der Leistungserbringung an Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
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