§ 15 Personalausstattung und Qualitätssicherung
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass
1. für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
2. die Leistungen der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
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