(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 8 Standards für die Sicherheit der Leistungen
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen. (2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutriff…