§ 8 Standards für die Sicherheit der Leistungen
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden