§ 21 Hygiene
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.
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