(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 39 § 39
…Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen. (4) In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z…
§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehendeEinrichtungen
…2) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (§ 7) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs. 1) nachzuweisen. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den Mindeststandards dieses Gesetzes zu entsprechen. Der Weiterbetrieb von Pflegeeinrichtungen, die…