JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0007 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2024

Es ist davon auszugehen, dass die Einführung des Anrechnungstatbestandes für Zeiten eines Doktoratsstudiums unter einer erst allenfalls später eintretenden Bedingung, ohne dass zugleich die Fristenbestimmungen in § 6 Abs. 4 NO in dieser Hinsicht angepasst wurden, dazu geführt hat, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig geworden ist, ohne dass dies auf einer vom Gesetz gewollten Beschränkung beruht. Damit ist eine echte (planwidrige) Lücke anzunehmen, welche durch Analogie zu füllen ist. Insbesondere würde die Annahme, dass - allein für den Anrechnungstatbestand des § 6 Abs. 3 Z 3 NO - der Anrechnungsanspruch regelmäßig erlischt, weil die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 NO mangels Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden kann, im Vergleich zu den übrigen Anrechnungstatbeständen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch darstellen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen planwidrigen Lücke VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, 13.12.2021, Ro 2021/03/0010, Rn. 54, und 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 34, mwN).

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