(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis um 20 Uhr des letzten Tages des Eintragungszeitraumes;
2. in Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich während der Eintragungszeiten (§ 11) auf dem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 10) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Eintragung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung (Anlage 6 zu diesem Gesetz) auszufolgen.
(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
(4) Wenn sich über die Identität eines Eintragungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.
(5) Eintragungswillige, denen der Besuch eines Eintragungsortes während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Krankheits-, Alters- oder anderen Gründen nicht möglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festgelegten Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung einer Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 12 § 12Durchführung der Eintragung
…bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist (§…
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