StESUG
Ziele
§ 2Abgrenzung
§ 3Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 4Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
§ 5Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
§ 6Umweltanwältin/Umweltanwalt
§ 7Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
§ 8Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten
§ 9Bezirksumweltbeauftragter
§ 10Gemeindeumweltausschuß
§ 11§ 12
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 13Verweise
§ 14Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14aÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2019
§ 14bÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 70/2022
§ 14cÜbergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025
§ 15Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Ziele
(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
a) die Sicherung und Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen,
b) die Erhaltung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit sowie Vielfalt und Schönheit der Natur ermöglicht werden,
c) negative Auswirkungen auf das Klima hintangehalten,
d) gesundheitsgefährdende oder sonst schädliche Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
§ 2
§ 2 Abgrenzung
Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
§ 3
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
II. Abschnitt
Einrichtungen
§ 4
§ 4 Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind:
a) je ein von der Karl-Franzens-Universität Graz, der Technischen Universität Graz und der Montanuniversität Leoben bestellter Vertreter und
b) vier Vertreter, die von der Landesregierung zu bestellen sind.
Als Mitglieder kommen nur Fachleute in Betracht, die auf Grund ihrer fachlichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften verfügen.
(2) Die Mitglieder des Rates sind nach dem Zusammentreten des neugewählten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.
(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(5) Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit den Titel „Mitglied des Rates der Sachverständigen des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung“ führen.
(6) Im Wege des Vorsitzenden des Rates können nach Anhörung der Mitglieder auch dem Rat nichtangehörige Fachleute zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
§ 5
§ 5 Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
(1) Die Landesregierung und der Landtag können sich in Umweltangelegenheiten durch den Rat der Sachverständigen beraten lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft sowie Auswirkungen auf das Klima und Lärmbelästigungen.
(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten oder Stellungnahmen zu erstellen, wenn er von der Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, vom Landtag oder einem Ausschuß des Landtages dazu aufgefordert wird.
(3) Die Landesregierung hat den Rat in Begutachtungsverfahren von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.
(4) Die Landesregierung oder der Landtag können auch einzelne Mitglieder des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen zur Beratung und Unterstützung im Sinne Abs. 1 heranziehen.
(5) In Angelegenheiten mit wesentlichen oder längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt kann der Rat von sich aus eine Stellungnahme oder ein Gutachten an die Landesregierung oder an den Landtag abgeben, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Für eine solche Eigeninitiative bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Rates der Sachverständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
§ 6
§ 6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. der Umweltanwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
2. der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
3. gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 48/2025
§ 7
§ 7 Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a) die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b) die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),
c) die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.
d) die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
e) die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013
§ 8
§ 8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten
(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.
(2) Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(2a) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
1. Abs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,
2. § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017,
3. § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 2a Z 4, Abs. 2c, 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 und
4. § 13 Abs. 1 Stmk. Fischereigesetz 2000
Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(5) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach § 30b StNSchG 2017 gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025
§ 9
§ 9 Bezirksumweltbeauftragter
(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.
(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.
§ 10
§ 10 Gemeindeumweltausschuß
(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.
(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.
(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.
§ 11
Umweltfonds
§ 11
(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, die Sicherung und Entwicklung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Verbesserung der Umweltbedingungen gewährleisten, errichtet das Land Steiermark einen Umweltfonds.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
a) vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,
b) allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,
c) Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,
d) eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,
e) sonstige Zuwendungen.
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Landesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden.
(5) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
a) die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
b) die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
c) der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,
d) die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder
e) die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs.4) nicht eingehalten worden sind.
(7) Über die näheren Bedingungen der Möglichkeit der Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung Richtlinien zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
§ 12
§ 12 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 13
§ 13 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;
2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019
§ 14
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002
§ 14a
§ 14a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2019
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 3,
1. die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Novelle in Rechtskraft erwachsen sind, oder
2. die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019
§ 14b
§ 14b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 70/2022
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 (§ 8 Abs. 3 Z 3), die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
§ 14c
§ 14c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
§ 15
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7 lit. c sowie der Entfall der §§ 11 und 12 und die Umbenennung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des IIa. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1999 ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Einfügung des Abs. 4a und 4b in § 12, die Neufassung des § 12 Abs. 6 und die Umbenennung des III. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002 , in Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 6 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(5) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und die Anfügung des § 6 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.
(6) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des § 6, des § 6 Abs. 2 und 4 Z 3 und des § 7 lit. b sowie Einfügung des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 6 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten §§ 8, 13 und 14a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2019 , in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022 treten § 8 Abs. 1 bis 3 und § 14b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2022 , in Kraft.
(10) In der Fassung des Steiermärkischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2025, treten § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2a und Abs. 5 sowie § 14c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025