Vorwort
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) näher geregelt.
(2) Der EKB F ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023, das Kalenderjahr 2024, das Kalenderjahr 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal, das Kalenderjahr 2026, das Kalenderjahr 2027, das Kalenderjahr 2028 und das Kalenderjahr 2029;
2. Vergleichszeitraum: die Kalenderjahre 2018 bis 2021.
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB-F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn
– des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,
– des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und
– der Erhebungszeiträume ab Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %
über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.
(2) Bezogen auf das Kalenderjahr 2022 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2022 anzusetzen; der EKB F ist lediglich für das zweite Kalenderhalbjahr zu erheben, indem auf die Hälfte des ermittelten Betrages abzustellen ist. Bezogen auf das Kalenderjahr 2025 ist für Zwecke des Abs. 1 der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2025 anzusetzen; der EKB-F ist lediglich für das zweite bis vierte Quartal zu erheben, indem auf drei Viertel des ermittelten Betrages abzustellen ist.
(3) Bei einer Gründung des Beitragsschuldners im Vergleichszeitraum sind die Kalenderjahre vor dem Gründungsjahr nicht und das Kalenderjahr der Gründung anteilig nach Maßgabe der angefangenen Kalendermonate zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Beitragsschuldnern mit abweichenden Wirtschaftsjahren sowie die Vorgangsweise bei Vorliegen von Rumpfwirtschaftsjahren und Umgründungen im Vergleichs- oder Erhebungszeitraum näher festzulegen.
(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach der Entrichtung des EKB F gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961.
§ 3 Höhe des Beitrags
(1) Der EKB F beträgt
– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
(2) Der EKB F stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988).
§ 4 Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
(1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) oder nach dem 31. März 2025 und vor dem 01. Jänner 2030 (Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Begünstigte Investitionen sind
– in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %
– im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %
– im Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029 im Ausmaß von 75%
der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens
– 17,5% des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 5% des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.
§ 5 Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs
(1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
1. im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Z 1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
(3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.
§ 6 Erhebung des Beitrags
(1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 15. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.
(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für
1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022,
2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023;
3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024;
4. das Jahr 2025 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025;
5. das Jahr 2026 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026;
6. das Jahr 2027 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027;
7. das Jahr 2028 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
8. das Jahr 2029 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029
zu erfolgen.
(3) In der Veranlagung ist die für den jeweiligen Erhebungszeitraum geleistete Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anzurechnen. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Betrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(4) Die Erhebung des EKB F obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz (Anm.: offensichtlich gemeint: § 4 Abs. 1 zweiter Satz) , § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. Abs. 2 Z 2 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab Beginn des Erhebungszeitraums April bis Dezember 2025 anzuwenden.
§ 9 Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden.