(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 33 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Die Bemessungsgrundlage bildet
1. für Beamte der Monatsbezug im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 unter Ausschluss der Kinderzulage,
2. für Vertragsbedienstete das Monatsentgelt im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. für sonstige Bedienstete das Entgelt unter Ausschluss der nicht sonderzahlungsfähigen Zulagen und der Sonderzahlungen.
(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bediensteten anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten dem Antrag zustimmen.
(3) In Gemeinden mit mehr als einer Bedienstetenversammlung entscheiden über die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage alle wahlberechtigten Bediensteten der Gemeinde in einer gemeinsamen Bedienstetenversammlung auf Antrag des Zentralausschusses. Auf die gemeinsame Bedienstetenversammlung sind Abs. 2 und § 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 6 Bedienstetenversammlung
… 3 und 4); 8. die Beschlussfassung über den Antrag des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 34) und im Fall des § 35 Abs. 5 über die Bestellung eines Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds. (3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluss des…
§ 34 Personalvertretungsumlage
(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 33 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchf…
§ 11 Wirkungsbereich des Zentralausschusses
…17. bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs. 3) sowie 18. die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 34) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 35). (2) Dem Zentralauschuss ist mitzuteilen: 1. die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor…
§ 35 Personalvertretungsfonds
…1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 34 bezeichneten Zweck bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds. (2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, dem Personalvertreterausschuss…