(1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:
1. Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben und eine gültige Jahresjagdkarte besitzen. Wer in der vorangegangenen Jagdperiode nicht oder nicht durchgängig als Jagdschutzorgan bestellt war, hat als Voraussetzung für seine Bestellung einen Fortbildungskurs positiv zu absolvieren; § 119 Abs 1 zweiter Satz und die auf der Grundlage von § 119 Abs 2 erlassene Verordnung gelten sinngemäß. Wer im letzten Drittel einer Jagdperiode die Prüfung für den Jagdschutzdienst oder eine (allenfalls gemeinsam mit einer Zusatzprüfung) gleichgehaltene Prüfung positiv absolviert hat, muss keine Fortbildungskurse absolvieren, um in der nachfolgenden Jagdperiode zum Jagdschutzorgan bestellt werden zu können. Ist ein Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 119 nicht nachgekommen, darf es für die folgende Jagdperiode nicht wiederbestellt werden. Die Prüfung für den Jagdschutzdienst wird zur Gänze durch die in Salzburg abgelegte Berufsjägerprüfung (§ 1 des Berufsjägergesetzes) ersetzt. Die Prüfung wird teilweise ersetzt durch eine der Prüfung für den Jagdschutzdienst gleichwertige Prüfung oder eine Berufsjägerprüfung in einem anderen Bundesland, die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975); in diesen Fällen ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Jagdschutzorgane müssen während der gesamten Bestellungsdauer im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein.
2. Nebenberufliche Jagdaufsichtsorgane müssen ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes haben, in dem das Jagdgebiet gelegen ist. Die Jagdbehörde kann davon absehen, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes zu befürchten ist. Jagdleiter, deren Stellvertreter und Jagdinhaber können ohne Bedachtnahme auf den Wohnsitz bestellt werden.
3. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Jagdbehörde. Sie hat die Bestellung und Vereidigung über Antrag des Jagdinhabers für den Bereich seines Jagdgebietes oder Teile desselben vorzunehmen, wenn die Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und - außer im Fall der Z 2 letzter Satz - Gewähr dafür bietet, daß sie den Jagdschutz ausreichend und regelmäßig versehen wird.
4. Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde mitzuteilen, gilt im Fall der Bestellung gemäß Z 3 zweiter Satz auch für den Jagdinhaber.
5. Weisungen der Jagdbehörde an das Jagdschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Jagdinhaber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
6. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Jagdinhaber. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
7. Jagdschutzorgane sind befristet für die Dauer der Jagdperiode bzw für deren restliche Dauer zu bestellen.
8. Die vorzeitige Enthebung des auf Antrag des Jagdinhabers bestellten Jagdschutzorganes ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist, das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat, an weiterbildenden Kursen nicht teilnimmt oder die abschließenden Prüfungen nicht besteht (§ 119). Die Enthebung kann auch auf begründeten Antrag des Jagdinhabers vorgenommen werden, wenn dadurch das öffentliche Interesse an einem wirksamen Jagdschutz nicht beeinträchtigt wird. Die Salzburger Jägerschaft ist in diesem Verfahren zu hören.
9. Die Bestellung und Enthebung von Jagdschutzorganen ist der Salzburger Jägerschaft unter Angabe des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Jagdschutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 117 und 118 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
(3) Die Ausübung der Tätigkeit als Jagdschutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 161
…In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen § 161 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1985, Nr. 64/1988 und Nr. 81/1989 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr…
§ 43 Jagdliche Eignung
…Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs. 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs. 2 oder gemäß § 7 Abs. 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen…
§ 160a Umsetzungshinweis
…Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013, (Vogelschutzrichtlinie). (2) Der § 114 Abs 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung…