(1) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes ist es,
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder sich in Lebensgefahr befinden, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in die nächstgelegene geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens zu bringen,
2. Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen die Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß wegen ihres Gesundheitszustandes (zB Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) nicht zumutbar ist sowie
3. das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der geltenden Fassung, auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen.
(2) Die Angelegenheiten des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen. Zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 5) zu bedienen. Bei Gefahr in Verzug können auch andere anerkannte Rettungsorganisationen als jene anerkannten Rettungsorganisationen, mit welchen die Gemeinde gemäß § 6 einen Vertrag geschlossen hat, in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
Bgld. RettungsG 2024 · Burgenländisches Rettungsgesetz 2024
§ 5 Anerkennung von Rettungsorganisationen des allgemeinen Rettungsdienstes
…wenn 1. sie ihren Sitz oder einen Standort im Burgenland hat, 2. ihr statutengemäßer Zweck jedenfalls die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 darstellt, 3. sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben…
§ 4 Allgemeiner überörtlicher Rettungsdienst
…1) Aufgabe des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen…
§ 6 Verträge der Gemeinde mit anerkannten Rettungsorganisationen
…1) Die Gemeinde oder ein Gemeindeverband hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. (2) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls…