(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben;
b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden und alleine oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 leben:
ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 anzuwenden ist; oder
bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge;
c) für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 erfüllen und die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 leben;
d) für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, sofern ihr Lebensunterhalt nicht überwiegend durch diese gedeckt wird.
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben;
b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 leben.
2a. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 erfüllen und die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
3. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben.
4. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zur Anwendung kommt.
5. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben.
6. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zur Anwendung kommt.
7. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2a:
1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 25 vH des jeweiligen Mindeststandards.
(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:
1. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder
2. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder
3. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.
Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.
(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 8 Mindeststandards
…Mindeststandards § 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die auch einen Grundbetrag zur…
§ 9 Mietbeihilfe
…Mietbeihilfe § 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene…
§ 12 Anrechnung von Vermögen
…Gründen nicht verwertet werden kann; 5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro anspruchsberechtigter Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag); 6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine…
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