JG
Gliederung
5. Hauptstück Jagd- und Wildschäden
2. Abschnitt Schadenersatzpflicht
§ 91 Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild
(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen
a) bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
b) von Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme der Beutegreifer
verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen.
(2) Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 129/2025).
(4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.
(5) Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten. Leistet das Land vollen oder teilweisen Ersatz, besteht wegen des verursachten Schadens gegen den Jagdinhaber kein Anspruch gemäß Abs 1 mehr.
§ 91 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 91 Haftung für Jagd- und Wildschäden; Ersatz für Schäden durch ganzjährig geschontes Wild
2. Abschnitt Schadenersatzpflicht (1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch n…
§ 164 Jagdgesetz 1993
…1 und 1a, 66 Abs 5, 66a Abs 1, 2 und 5, 70 Abs 3 und 3b, 72 Abs 2 und 3, 90 Abs 1, 91 Abs 5, 100a, 101 Abs 3, 104b Abs 1, 114 Abs 1, 122a Abs 3, 122b, 125 Abs 2, 139 Abs 1 und 6, 152…
§ 122 Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung
…Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der Jagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen…
§ 94 Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden
…Feldkulturen sind vom Geschädigten innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Schaden bekannt geworden ist, bei jenem Jagdinhaber bzw. früheren Jagdinhaber (Bevollmächtigten), der nach § 91 Abs. 1 für den Schaden haftet, oder dessen Bevollmächtigten unter Angabe von Schadensort, Schadensart und Schadensausmaß geltend zu machen. Kommt innerhalb von zwei Wochen…
Rückverweise