(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
1.wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
3. dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 des entsprochen hat.
(4) Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(5) Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
(6) (Verfassungsbestimmung)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).
§ 77 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 77
…2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 und 5, § 34b Abs. 2 sowie…
§ 57a Abschnitt IXa
…Datenverarbeitung § 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich…
§ 5a
…2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper ( Art. 78d B-VG ) angehört, oder 3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018) (3…
§ 32
…kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstpflichtigen in Abzug bringen. (6) Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu…
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