(1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
(Anm.: Z 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000) ,
2. bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,
3. die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,
4. vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,
5. bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,
8. Reisen im Auftrag der Einrichtung.
Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.
(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.
(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.
(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.
(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.
(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen
1. eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und
2. eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 31
(1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen: 1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Die…
§ 76a
…34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft. (2) § 23a Abs. 6 und § 28 Abs. 6, Abs. 7 erster und dritter…
§ 25
…1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30), 2. Reisekostenvergütung (§ 31), 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). (1a…
§ 27
…1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7. (3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet…
DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 9 Wöchentliche Ruhezeiten
…sein. (3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4 ZDG) ermöglicht wird.…