§ 6 Verfügung über das Jagdrecht — JG
a) die Grundeigentümer bei Eigenjagdgebieten;
b) sonst die Jagdkommissionen (Gemeinschaftsjagdgebiete).
§ 6 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 6
…2. Abschnitt Jagdgebiete § 6 Allgemeine Erfordernisse (1) Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören. (2) Ein Jagdgebiet muss aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist…
§ 69
…90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 ist nach §…
§ 7
…§ 7 Eigenjagdgebiete (1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen. (2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur…
§ 9
…§ 9*) Abrundung der Jagdgebiete (1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebungen müssen in…
Rückverweise