LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023

Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023

K-VbegG 2023
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Volksbegehren

(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Art. 31 Abs. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer sonstigen Anregung gestellt werden.

(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

§ 2 § 2 Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksbegehren hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt ist, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörde sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt Anmeldeverfahren

§ 3 § 3 Einbringung der Anmeldung

(1) Die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung (Muster laut Anlage 1 zu diesem Gesetz) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung gemäß § 1 Abs. 1;

2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (Name, Beruf, Adresse, allfällige E-Mail-Adresse) samt deren Unterschriften.

(3) Der Anmeldung nach Abs. 2 ist eine Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen anzuschließen.

(4) Der Stellvertreter des Bevollmächtigten gemäß Abs. 2 Z 3 vertritt den Bevollmächtigten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Landtag wahlberechtigt sind.

(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung hat der Bevollmächtigte einen Kostenbeitrag von 500 Euro bei der Landeswahlbehörde in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor.

(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn

1. die Landeswahlbehörde gemäß § 15 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt;

2. der Antrag gemäß § 5 Abs. 4 zurückgezogen wird.

(8) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 verfällt, wenn

1. dem Antrag gemäß § 7 nicht stattgegeben wird oder

2. die Landeswahlbehörde gemäß § 15 Abs. 2 feststellt, dass ein Volksbegehren nicht vorliegt.

§ 4 § 4 Zulassung der Anmeldung

(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von zwei Wochen über die Anmeldung zu entscheiden.

(2) Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(3) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 zu registrieren. Der Bevollmächtigte ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten die Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen.

(4) Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgehensweise zugestimmt hat.

(5) Wird der Einleitungsantrag eingebracht, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

(6) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung des Volksbegehrens zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

(7) Wird der Einleitungsantrag nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres gestellt, ist die Registrierung des Volksbegehrens zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Registrierungen zu Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.

3. Abschnitt Einleitungsverfahren

§ 5 § 5 Antrag

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten (Muster laut Anlage 2 zu diesem Gesetz):

1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1;

2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2;

3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 samt deren Unterschriften.

(3) Für den Einleitungsantrag sind mindestens 2.000 Unterstützungserklärungen erforderlich.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.

§ 6 § 6 Unterstützungserklärung

(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können in folgender Weise abgegeben werden:

1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;

2. in Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular nach dem Muster laut Anlage 3 zu diesem Gesetz geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung nach Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 17 K-LTWO) ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular nach dem Muster laut Anlage 3 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung nach dem Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz auszufolgen.

(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch die Landeswahlbehörde unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz) ist als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck zu erstellen.

(4) Wenn sich über die Identität des Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zugelassen.

(5) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Aufgaben nach dieser Bestimmung obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

§ 7 § 7 Entscheidung über den Einleitungsantrag

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 5 Abs. 2) erfüllt sind und die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 3) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Entscheidung samt Eintragungszeitraum gemäß § 8 ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung und im Internet kundzumachen.

§ 8 § 8 Eintragungszeitraum

(1) Wird dem Einleitungsantrag stattgeben, so ist in der Entscheidung (§ 7) ein Eintragungszeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Eintragungsberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Formular (Muster laut Anlage 5 zu diesem Gesetz) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Liegen im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.

(3) Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 7 Abs. 3) und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss eine Frist von mindestens neun Wochen liegen. Der Eintragungszeitraum ist so festzusetzen, dass er nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung (§ 7 Abs. 3) endet.

(4) Zu Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums ist um 20 Uhr die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

(5) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt,

1. den für den Beginn des Eintragungszeitraumes geltenden spätesten Zeitpunkt gemäß Abs. 3 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 7 Abs. 3), den Eintragungszeitraum neu festzusetzen;

2. den Stichtag erforderlichenfalls neu zu bezeichnen.

4. Abschnitt Eintragungsverfahren

§ 9 § 9 Eintragungsbehörden

Eintragungen sind, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde entgegenzunehmen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

§ 10 § 10 Eintragungsrecht

(1) Zur Eintragung berechtigt sind bei Volksbegehren alle Personen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes zum Landtag wahlberechtigt und zum Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind.

(2) Für jedes Volksbegehren darf ein Eintragungsberechtigter nur eine Eintragung tätigen.

§ 11 § 11 Eintragungsorte, Eintragungszeit

(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn des gemäß § 8 festgesetzten Eintragungszeitraumes die Eintragungsorte, in denen sich die Eintragungswilligen eintragen können, und die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher Eintragungen vorgenommen werden können, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Eintragung auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsorte sowie auf der Homepage der Gemeinde, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, dass für die Eintragung aller Eintragungswilligen der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und die allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr und an einem dieser Tage pro Woche zusätzlich bis 20 Uhr offenzuhalten.

(3) An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die hierfür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

§ 12 § 12 Durchführung der Eintragung

(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:

1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis um 20 Uhr des letzten Tages des Eintragungszeitraumes;

2. in Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich während der Eintragungszeiten (§ 11) auf dem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 10) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Eintragung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung (Anlage 6 zu diesem Gesetz) auszufolgen.

(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(4) Wenn sich über die Identität eines Eintragungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen.

(5) Eintragungswillige, denen der Besuch eines Eintragungsortes während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Krankheits-, Alters- oder anderen Gründen nicht möglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festgelegten Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung einer Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.

§ 13 § 13 Eintragungsverfahren

Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 55, 61, 62 und 68 K-LTWO sinngemäß.

5. Abschnitt Ermittlungsverfahren

§ 14 § 14 Ergebnisermittlung

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20:15 Uhr

1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz und

2. die Summe der Eintragungen

von der Landesregierung festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

§ 15 § 15 Feststellung der Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach § 14 fest:

1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach § 6 Abs. 5 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt oder nicht.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung und auf der Homepage des Landes Kärnten kundzumachen.

§ 16 § 16 Vertrauensperson

(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde gemäß § 15 eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter hat sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihr jedoch nicht zu.

§ 17 § 17 Vorlage an den Landtag

Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. h B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 18 § 18 Abgabenfreiheit

Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 19 § 19 Kosten

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten sowie die Bereitstellung der Anwendung nach §§ 6 Abs. 1 Z 1 sowie 12 Abs. 1 Z 1 werden vom Land getragen.

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenen Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat binnen acht Wochen nach Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

§ 20 § 20 Datenschutzrechtliche Einschränkungen

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S 1, in der geltenden Fassung, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 21 § 21 Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehender Fassung anzuwenden:

1. E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;

2. Wählerevidenzgesetz 2018, WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2022.

§ 22 § 22 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020, außer Kraft.

(3) Sind Anträge auf Einleitung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebracht worden, so richtet sich das Verfahren bei der Durchführung von Volksbegehren nach den Bestimmungen des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.

(4) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gesammelte und gemäß § 3 Abs. 2 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gültige Unterstützungserklärungen gelten als Unterstützungserklärungen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes. Abweichend von §§ 7 und 15 dieses Gesetzes sind diese zusätzlich zu den in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung vermerkten Unterstützungserklärungen zu berücksichtigen.

Anlage 1

Anl. 1

Vergleiche Anlage 1 in LGBl Nr 12/2023

Anlage 2

Anl. 2

Vergleiche Anlage 2 in LGBl Nr 12/2023

Anlage 3

Anl. 3

Vergleiche Anlage 3 in LGBl Nr 12/2023

Anlage 4

Anl. 4

Vergleiche Anlage 4 in LGBl Nr 12/2023

Anlage 5

Anl. 5

Vergleiche Anlage 5 in LGBl Nr 12/2023

Anlage 6

Anl. 6

Vergleiche Anlage 6 in LGBl Nr 12/2023

Artikel II

(LGBl Nr 60/2023) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Anl. 7

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Volksbegehrensgesetzes 2023 – K-VbegG 2023, LGBl. Nr. 12/2023, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020, weiterhin anzuwenden.

(3) Ist ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) eingebracht oder die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes schriftlich angemeldet worden, so richtet sich das Verfahren einschließlich der Zulassungerfordernisse nach den Bestimmungen des Kärntner Volksbegehrensgesetzes – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017, 71/2018 sowie 29/2020. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes abgegebene gültige Unterstützungserklärungen gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 K-VbegG.