(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kann auf eigene Parteienrechte verzichtet werden. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat bei Ausübung der Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3) Der Umweltanwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Umweltanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, den Umweltanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. der Umweltanwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
2. der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
3. gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 68/2025
Rückverweise
StESUG · Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
§ 6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
…die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen unterliegt der Umweltanwalt der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes…
§ 15 Inkrafttreten von Novellen
…1999 in Kraft getreten. (3) Die Einfügung des Abs. 4a und 4b in § 12, die Neufassung des § 12 Abs. 6 und die Umbenennung des III. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5…
§ 8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten
…über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2. (2) Verfügbare…