(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. die Metadaten, Geodatensätze, Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen,
2. die technischen und rechtlichen Vorrausetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und
3. die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
Rückverweise
Oö. GeoDIG · Oö. Geodateninfrastrukturgesetz
§ 7 §7
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer gee…
§ 5 §5
…1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer…
§ 2 § 2Geltungsbereich
…beziehen, 2. in elektronischer Form vorliegen, 3. bei a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder b) Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden, 4. eines oder mehrere der in den…
§ 13 §13
…der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln. (2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung…