(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können in folgender Weise abgegeben werden:
1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;
2. in Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular nach dem Muster laut Anlage 3 zu diesem Gesetz geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung nach Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 17 K-LTWO) ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular nach dem Muster laut Anlage 3 zu diesem Gesetz zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung nach dem Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz auszufolgen.
(3) Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch die Landeswahlbehörde unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Muster laut Anlage 4 zu diesem Gesetz) ist als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck zu erstellen.
(4) Wenn sich über die Identität des Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zugelassen.
(5) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Die Aufgaben nach dieser Bestimmung obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 22 § 22Inkrafttretens-, Außerkrafttretens und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017…
§ 6 § 6Unterstützungserklärung
…bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei § 63 Abs. 2 und 3 K-LTWO sinngemäß anzuwenden ist. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt…
§ 15 § 15Feststellung der Landeswahlbehörde
…1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz; 2. die Zahl der gültigen Eintragungen; 3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach § 6 Abs. 5 gelten. (2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im…
§ 19 § 19Kosten
…1) Die Kosten für Papier und Drucksorten sowie die Bereitstellung der Anwendung nach §§ 6 Abs. 1 Z 1 sowie 12 Abs. 1 Z 1 werden vom Land getragen. (2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die…
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