LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Bgld. PflSchG 1995
In Kraft seit 30. August 2008
Up-to-date

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 19 Abs. 3. Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

§ 2

§ 2 Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

(2) Gesetzliche Schulerhalter sind

a) das Land für die Landesberufsschulen Eisenstadt und Pinkafeld sowie für öffentliche Sonderschulen, wenn sich deren Schulsprengel auf das gesamte Landesgebiet erstreckt;

b) die Gemeinde oder ein Gemeindeverband für die öffentlichen Pflichtschulen, soferne diese nicht unter lit. a fallen.

(3) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(4) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(5) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.

(6) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(7) Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 3

§ 3 Allgemeine Zugänglichkeit der Pflichtschulen

(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, soferne nicht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 8 letzter Satz vorliegen;

c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

§ 3a

§ 3a Versorgungsauftrag

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen.

(2) Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis zum 31. Dezember 2024 zumindest 50% zu betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 müssen insgesamt 100% der angebotenen Lebensmittel den Kriterien des Zertifikats „besser essen“ entsprechen.

(3) Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Kriterien des Zertifikats „besser essen“ zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

(4) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime selbst angebaute oder unentgeltlich bezogene Lebensmittel sowie durch Erziehungsberechtigte der betreffenden Kinder organisierte Verpflegung.

(5) Für durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotene Mittagessen ist von den Erziehungsberechtigten ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

§ 4

§ 4 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.

(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

§ 4a

§ 4a Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,

b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie

c) sonstige schulbezogene Zahlungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Leiterin oder den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich die Leiterin oder der Leiter von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich die Leiterin oder der Leiter auch von dieser oder diesem vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.

(3) Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.

(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.

(5) Bei Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.

§ 5

§ 5 Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind der Schulleiterin oder vom Schulleiter von jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. In der Primarstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler 15 Wochenstunden und in der Sekundarstufe 20 Wochenstunden intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel.

(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) Im Schuljahr 2018/19 ist § 5 anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

1. alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 5 Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,

2. die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen,

3. der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

§ 6

§ 6

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

§ 7

§ 7 Führung ganztägiger Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung)

(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b) individuelle Lernzeit sowie

c) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

(2) Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.

(5) Mit Genehmigung der Bildungsdirektion kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.

§ 7a

§ 7a Sommerschule

(1) Die Sommerschule ist als Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit zu verstehen. Es handelt sich um eine nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltung, die zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung dient.

(2) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Abs. 1 (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(3) Die Sommerschule kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

§ 8

§ 8 Schulpatronate

Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

§ 9

§ 9 Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Abschnitt II

Aufbau, Organisationsformen, Lehrer und Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen

A. Volksschulen

§ 10

§ 10 Aufbau

(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, bestehend aus

a) der Grundstufe I und

b) der Grundstufe II.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 11

§ 11 Organisationsformen

(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als

1. Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2. Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden.

(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:

1. Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit

a) kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder

b) ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.

§ 12

§ 12 Lehrer

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundschule), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 2 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden.

§ 13

§ 13 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

§ 13

§ 13 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

B. Mittelschulen

Mittelschulen

§ 14

§ 14

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

§ 15

§ 15

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

§ 16

§ 16

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

§ 17

§ 17

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2019)

2. Mittelschulen

§ 17a

§ 17a Aufbau

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

§ 17b

§ 17b Organisationsformen

(1) Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als

1. Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

2. Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule geführt werden.

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:

1. Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3. eine Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Mittelschule) in Großwarasdorf,

4. Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Mittelschule und die in Z 4 genannten Klassen der Mittelschule dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

§ 17c

§ 17c Lehrerinnen und Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 17d

§ 17d Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.

C Sonderschulen

§ 18

§ 18 Aufbau

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 19

§ 19 Organisationsformen

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

a) als selbständige Schulen oder

b) als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule andere Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 11 Abs. 2 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Absatz 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “ Mittelschule“ oder “Polytechnische Schule”, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen oder ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen , bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß § 11 Abs. 2 das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.

§ 20

§ 20 Lehrer

Die Vorschriften der §§ 12, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 21

§ 21 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

D. Polytechnische Schulen

§ 22

§ 22 Aufbau

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 23

§ 23 Organisationsformen

(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als

1. Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2. Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden.

(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:

1. Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

§ 24

§ 24 Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 25

§ 25 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und § 10 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 138/2017, sind anzuwenden.

E. Berufsschulen

§ 26

§ 26 Aufbau

(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.

§ 27

§ 27 Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche, oder

2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden, oder

3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(2a) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.

(3) Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

§ 28

§ 28 Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(2b) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 29

§ 29 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

5. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Abschnitt III

Errichtung, Verlegung, Erhaltung, Auflassung, Schulcluster und Schulsprengel der öffentlichen Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

§ 30

§ 30 Errichtung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

§ 31

§ 31 Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen. Sollte es während der Durchführung der baulichen Maßnahmen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand kommen, sind die dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden sowie die Bildungsdirektion für Burgenland vom gesetzlichen Schulerhalter umgehend darüber zu informieren.

§ 32

§ 32 Errichtung öffentlicher Volksschulen

(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.

(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

§ 33

§ 33 Errichtung öffentlicher Mittelschulen

(1) Öffentliche Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Mittelschule besuchen müssten.

(2) Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 34

§ 34 Errichtung öffentlicher Sonderschulen

Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 35

§ 35 Errichtung öffentlicher Polytechnischer Schulen

(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 36

§ 36 Errichtung öffentlicher Berufsschulen

(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als

1. selbständige Berufsschulen oder

2. Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

§ 37

§ 37 Errichtung öffentlicher Schülerheime

(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

§ 37a

§ 37a Verlegung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.

(2) Die Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Auf das Verfahren findet § 40 sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Verlegung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule erlischt die Bewilligung der Bildungsdirektion gemäß § 31.

§ 38

§ 38 Schulsprengel

(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

(2) Der Schulsprengel kann für Mittelschulen und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die zweisprachigen Volksschulen (§ 32 Abs. 3) sind Pflichtsprengel festzusetzen, wobei für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden kann. Ansonsten sind für die in § 32 Abs. 2 und 4 genannten Volksschulen oder Volksschulklassen Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen. Für die Polytechnischen Schulen gemäß § 23 Abs. 2 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich des Burgenlandes erfaßt wird. Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt.

(3a) Für Mittelschulen oder Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben.

(4) Für Mittelschulen und Klassen der Mittelschule, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt. Für die Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 3 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, dass der gesamte Bereich des Burgenlandes erfasst wird.

(5) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. Die Entscheidung darüber, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben, fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde (des Gemeindeverbandes).

(6) Sofern sich ein Schulsprengel über das Landesgebiet hinaus oder in das Landesgebiet hinein erstrecken soll, haben die Bildungsdirektionen der beteiligten Bundesländer das Einvernehmen herzustellen.

(7) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung, aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(8) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Nicht verwehrt werden kann die Aufnahme

a) einem Schulpflichtigen einer sprachlichen Minderheit, wenn die Gemeinde seines Wohnortes einem Volksschulsprengel für diese sprachliche Minderheit nicht angehört,

b) einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, das die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstrebt, weil im eigenen Schulsprengel eine allgemeine Schule, an der die entsprechende Förderung erfolgen kann, in zumutbarer Entfernung nicht besteht, und

c) einem Schulpflichtigen, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.

(9) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.

(10) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

(11) Die Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bildungsdirektion anzuzeigen. Diese hat hiezu von der Leitung und dem Schulerhalter sowohl der sprengelmäßig zuständigen als auch der sprengelfremden Schule je eine Stellungnahme einzuholen.

(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bildungsdirektion zu untersagen, wenn

a) der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Abs. 8),

b) in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten,

c) in der sprengelmäßig zuständigen Schule die für die Führung einer Klasse erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern unterschritten würde oder

d) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde, außer, wenn das schulpflichtige Kind, aufgrund dessen die Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde, unmittelbar davor bereits eine elementarpädagogische Einrichtung der sprengelfremden Gemeinde besucht hat oder der Schülertransport unzumutbar wäre.

würde.

(13) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 kann von der Bildungsdirektion untersagt werden, wenn der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

(14) Zur Entscheidung nach Abs. 12 und 13 berufen ist, auch dann, wenn sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke erstreckt oder die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk liegt, die Bildungsdirektion.

§ 38a

§ 38a Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen (Pflichtschulcluster)

(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst,

3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und

4. im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen,

2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(7) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(8) In der Verordnung gemäß Abs. 7 ist festzulegen,

1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2. die Bezeichnung des Schulclusters,

3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und

4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

§ 38b

§ 38b Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

1. die Schulerhalter zustimmen,

2. für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,

3. die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

4. die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

§ 39

§ 39 Bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.

(3) Die Schulen, insbesondere die Volks schulen, Mittelschulen und Sonderschulen , die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und barrierefreie Gestaltung zu enthalten.

§ 40

§ 40 Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung; Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung

(1) Plätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.

(2) Einer Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.

(3) Nach erteilter Bewilligung gemäß Abs. 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Abs. 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

§ 41

§ 41 Erhaltung

Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.

§ 41a

§ 41a Schulsachaufwand

(1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar.

(2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für

a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften;

b) die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);

c) den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;

d) sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a und b (zB Leasingraten);

e) die Instandhaltung der Schulliegenschaften;

f) die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;

g) die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;

h) die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

i) das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);

j) die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;

k) die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

l) den schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6;

m) die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztägigen Schulformen;

n) den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für die Schulleitung, für die Lehrerinnen und Lehrer, für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

§ 42

§ 42 Schulerhaltungsbeiträge

(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

1. die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und

2. sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler,

a) die dort einen Hauptwohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule

aa) lediglich zum Schulbesuch oder

bb) auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder

b) die sprengelfremde Schule

aa) mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder

bb) deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 4 vorliegt;

dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt.

(4) Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt, wenn

a) ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule (§ 11 Abs. 4 Z 2) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist;

b) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c) ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der Schulsachaufwand zur Gänze als Grundlage zu dienen.

(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.

(7) Bei Mittelschulen und Klassen an Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.

(9) Die Beiträge zum Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Abs. 4 lit. a jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu ermitteln.

(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.

(11) Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.

§ 43

§ 43 Vorschreibung und Abrechnung

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.

(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(3) Spätestens bis 31. März jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

§ 44

§ 44

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

§ 45

§ 45 Zweckzuschüsse des Landes

(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.

(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 46

§ 46 Pflichtversäumnisse

Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.

§ 47

§ 47 Auflassung

(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.

(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist

1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und

2. eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land

zu treffen.

(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 47a

§ 47a Auflassung von Pflichtschulclustern

(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 38a Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 38a Abs. 8 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.

Abschnitt IV

Unterrichtszeit

Unterrichtszeit für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

§ 48

§ 48 Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;

b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d) die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2);

e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);

f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);

g) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(6) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, kann die Bildungsdirektion bestimmen, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

§ 49

§ 49

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

§ 50

§ 50

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

B. Unterrichtszeit für Berufsschulen

§ 51

§ 51 Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 52

§ 52 Unterrichtsjahr, Hauptferien

(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.

(3) Die Hauptferien beginnen

1. für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und

2. für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(5) Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

§ 53

§ 53 Schultage, schulfreie Tage

(1) Schultage sind

1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und

3. an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß Abs. 2 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind folgende Tage:

1. die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 2. November (Allerseelentag), der 11. November;

2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;

3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 52 Abs. 2);

5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6. die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.

(5) Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion

1. die Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden durch

a) die Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,

b) die Erklärung des Dienstags nach Ostern und nach Pfingsten zu Schultagen sowie

c) die Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage, oder

2. die Verlängerung der Lehrgänge

anzuordnen.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 54

§ 54 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.

§ 55

§ 55 Schulversuche

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Abschnitt V

Organe der Bildungsverwaltung

§ 56

§ 56 Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.

(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.

§ 56a

§ 56a Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

Abschnitt VI

Schlußbestimmungen

§ 57

§ 57 Übergangsbestimmung

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.

§ 58

§ 58 Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:

1. § 7, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 3

hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und

hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 7 Abs. 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, und das Gesetz vom 14. Juli 1994 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz - PflSchG), LGBl. Nr. 53, außer Kraft.

(3) Die §§ 13, 17, 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die §§ 1, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten mit 1. September in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 38 Abs. 4 und § 47 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des § 5 Abs. 8, des § 11 Abs. 3 bis 5, der §§ 15 und 17 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 1, des § 23 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 6 sowie der Z 6 des Anhangs C in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 12 und 13, § 51 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt:

1. § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 4 und 5 und § 12 Abs. 2 mit 1. September 2011;

2. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, §§ 5, 11 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4 und 5, die Unterabschnittsbezeichnung sowie die Teilabschnittsbezeichnung vor § 14, der Teilabschnitt „2. Neue Mittelschulen“, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 4, §§ 31, 33, 34, 35 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 3, § 47 Abs. 2 bis 6, die Unterabschnittsbezeichnung vor § 48, § 50 Abs. 4, § 56 Abs. 1, § 57 sowie Anhang C mit 1. September 2012;

3. § 47 Abs. 2 bis 6 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;

4. § 38 Abs. 9, § 42 Abs. 4, 6, 7 und 8 sowie § 43 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.

(7) § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) Die Änderungen des § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(10) § 47 Abs. 4 und 4a und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, §§ 20, 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(12) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2017 wird Folgendes festgelegt:

1. Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1 und § 17a Abs. 2 sowie § 2 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

2. § 7 Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34, § 38 Abs. 4, 8 und 9, § 41 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 und § 57 sowie § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 in der Fassung der Z 10, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Soweit in dem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018 auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten in Kraft:

1. § 47 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

2. § 51 Abs. 4 mit 1. Jänner 2018;

3. § 2 Abs. 3, § 4a, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 2a, §§ 13, 16 Abs. 2 und 2a, §§ 17, 17c Abs. 2 und 2a, §§ 17d, 19 Abs. 6, §§ 21, 24 Abs. 2 und 2a, §§ 25, 28 Abs. 2a, §§ 29, 34, 38 Abs. 8 lit. c und Abs. 9, §§ 38a, 40 Abs. 4 letzter Satz, § 41 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 lit. c und Abs. 8, § 47 Abs. 3 und 4, §§ 47a, 48 Abs. 2, sowie § 59 mit 1. September 2018; gleichzeitig treten §§ 5, 6, 48 Abs. 8 und 9, §§ 49, 50, 51 Abs. 6, § 52 und § 53 außer Kraft;

4. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 17b Abs. 4, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 38 Abs. 6, 7, 11 bis 14, § 38b, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 erster, zweiter und dritter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 42 Abs. 11, § 47 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 5 lit. b, Abs. 6 sowie Abs. 7, § 51 Abs. 2 und 3 und § 55 mit 1. Jänner 2019;

5. §§ 56 und 56a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 treten in Kraft:

1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4a Abs. 5, §§ 5, 11 Abs. 3 Z 1, die Überschrift nach § 13,§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit b, Abs. 3, 4 und 6, § 23 Abs. 1, §§ 33, 38 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 7, die Überschrift des Abschnitt IV, § 51 Abs. 4a lit. dd und Anhang C mit 1. September 2018; gleichzeitig treten §§ 14, 15, 16, 17 außer Kraft;

2. § 1 Abs. 1a mit 1. September 2019.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten in Kraft:

1. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 1, die Überschrift B. des Abschnitts II, die Überschrift 2. des Abschnitts II, § 17a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17b Abs. 1, 2 und 3, § 17c Abs. 1 und 2, § 17d Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 33 sowie § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 38 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 7, § 47 Abs. 3 und 4, die Überschrift des Abschnitts IV, § 48 Abs. 5 und 6, § 57 sowie Anhang C mit 1. September 2020; gleichzeitig entfällt § 1 Abs. 1a;

2. § 3a, § 19 Abs. 5, § 36 Abs. 1, 2 und 3, § 59 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(17) Die Änderungen des § 7a, § 48 Abs. 7, § 51 Abs. 5 sowie § 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist § 7a bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.

(18) § 2 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnitts III, § 37 Abs. 2, §§ 37a, 38 Abs. 12, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten in Kraft:

1. § 7a Abs. 2 und § 59 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

2. § 17b Abs. 2 und § 38 Abs. 3a mit 1. September 2023.

(20) § 28 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) § 27 Abs. 2 und 2a, § 36 Abs. 2, §§ 51, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft.

(23) § 31 Abs. 2, §§ 41, 41a, 42 Abs. 2, 3, 5 bis 9 und 11 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 42 Abs. 12. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei der Bildungsdirektion für Burgenland anhängige oder abgeschlossene Verfahren nach Abschnitt III sind die Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, weiterhin anzuwenden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 geschlossene schriftliche Vereinbarungen gemäß § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 bleiben unberührt.

§ 59

§ 59 Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

1. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;

2. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;

3. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024;

4. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;

5. Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022;

6. Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;

7. Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.

Anhang A zum Bgld. Pflichtschulgesetz (§ 32 Abs. 3 erster Satz)

Anl. 1

Gemeinden (Ortsteile), in denen zweisprachige Volksschulen eingerichtet sind:

Anl. 1

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache

1. im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein,

Klingenbach,

Oslip,

Siegendorf,

Steinbrunn,

Trausdorf an der Wulka,

Wulkaprodersdorf;

2. im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach,

Neuberg im Burgenland,

Stinatz;

3. im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau,

Draßburg;

4. im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf,

Pama,

Parndorf;

5. im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf

(in den Ortsteilen Frankenau, Kleinmutschen und Unterpullendorf),

Großwarasdorf

(in den Ortsteilen Großwarasdorf, Kleinwarasdorf und Nebersdorf),

Kaisersdorf,

Nikitsch

(mit den Ortsteilen Kroatisch Geresdorf, Kroatisch Minihof und Nikitsch),

Weingraben;

6. im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka

(im Ortsteil Spitzzicken),

Schachendorf

(im Ortsteil Dürnbach),

Weiden bei Rechnitz

(im Ortsteil Weiden bei Rechnitz);

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka

(im Ortsteil Siget in der Wart),

Unterwart

(im Ortsteil Unterwart).

Anhang B zum Bgld. Pflichtschulgesetz (§ 32 Abs. 3 zweiter Satz)

Anl. 2

Gemeinden (Ortsteile), in denen Volksschulen im Falle ihrer Errichtung zweisprachig einzurichten sind:

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache

1. im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Zagersdorf,

Zillingtal;

2. im politischen Bezirk Güssing:

Großmürbisch,

Heiligenbrunn,

(im Ortsteil Reinersdorf),

Heugraben;

3. im politischen Bezirk Mattersburg:

Baumgarten;

4. im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf

(im Ortsteil Großmutschen),

Großwarasdorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Langental);

5. im politischen Bezirk Oberwart:

Deutsch-Schützen-Eisenberg

(im Ortsteil Sankt Kathrein),

Markt Neuhodis

(im Ortsteil Althodis),

Schachendorf

(im Ortsteil Schachendorf),

Schandorf

Weiden bei Rechnitz

(in den Ortsteilen Mönchmeierhof, Podgoria, Rumpersdorf und Zuberbach);

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Mitterpullendorf).

Anhang C

Anl. 3

Anhang D zum Bgld. Pflichtschul- gesetz (§ 35 Abs. 4)

Anl. 4

Polytechnische Schulen im Einzugsgebiet zweisprachiger Volksschulen:

Anl. 4

1. in den politischen Bezirken Eisenstadt-Stadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung:

Polytechnische Schule Eisenstadt

mit den Volksschulen

Hornstein, Klingenbach, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka

und Wulkaprodersdorf,

Polytechnische Schule Rust

mit der Volksschule Oslip;

2. im politischen Bezirk Güssing:

Polytechnische Schule Güssing

mit den Volksschulen

Güttenbach und Neuberg im Burgenland,

Polytechnische Schule Stegersbach

mit der Volksschule Stinatz;

3. im politischen Bezirk Mattersburg:

Polytechnische Schule Mattersburg

mit den Volksschulen Antau und Draßburg;

4. im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Polytechnische Schule Neusiedl am See

mit den Volksschulen

Neudorf, Pama und Parndorf;

5. im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Polytechnische Schule Großwarasdorf

mit den Volksschulen

Großwarasdorf, Kleinwarasdorf, Nebersdorf, Nikitsch, Kroatisch Geresdorf

und Kroatisch Minihof,

Polytechnische Schule Oberpullendorf

mit den Volksschulen

Frankenau, Kleinmutschen, Unterpullendorf, Kaisersdorf und Weingraben;

6. im politischen Bezirk Oberwart:

Polytechnische Schule Oberwart

mit den Volksschulen Dürnbach, Siget in der Wart, Spitzzicken, Unterwart und

Weiden bei Rechnitz.

Artikel II

Art. 2

Die Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Artikel II (LGBl. Nr. 54/1999)

Art. 2

Es treten in Kraft:

1. Artikel I Ziffer 2, 3, 5 bis 9 mit 1. September 1999.

2. Artikel I Ziffer 4 mit 1. September 2001.

Artikel II

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:

Art. 2

1. Art. I Z 1 bis 4, Z 9 bis 11 und Z 13 bis 21 mit 1. September 1997

2. Art. I Z 5 bis 8 und Z 12 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

Artikel II (LGBl. Nr. 61/1997)

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:

1. Art. I Z 1 bis 4, Z 9 bis 11 und Z 13 bis 21 mit 1. September 1997,

2. Art. I Z 5 bis 8 und Z 12 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.

Artikel II (LGBl. Nr. 46/1996)

Art. 2

Die Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.