(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf.
(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß § 24 Abs. 4 ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.
(5) Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
(6) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(7) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
(8) Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechtsträger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
(9) Für die Bildung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden