(1) Die Gemeinde oder ein Gemeindeverband hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,
2. die Verpflichtung der Rettungsorganisation, dass diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden,
3. die Standorte der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation,
4. den ständigen Bereitschaftsdienst,
5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses,
6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und
7. die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist von der Landesregierung gemäß § 87 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der geltenden Fassung, schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder durch den Vertrag die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht gewährleistet ist.
(4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.
(5) Wird ein Vertrag zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einer anerkannten Rettungsorganisation beendet oder endet auf andere Weise ist das Land umgehend von der jeweiligen Gemeinde darüber zu informieren. Die Gemeinde hat ab Beendigung des Vertrages drei Monate Zeit einen neuen Vertrag gemäß Abs. 1 abzuschließen.
Rückverweise
Bgld. RettungsG 2024 · Burgenländisches Rettungsgesetz 2024
§ 5 Anerkennung von Rettungsorganisationen des allgemeinen Rettungsdienstes
…Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes verfügt, 6. sie über eine ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt…
§ 6 Verträge der Gemeinde mit anerkannten Rettungsorganisationen
…erbracht werden, 3. die Standorte der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation, 4. den ständigen Bereitschaftsdienst, 5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses, 6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und 7. die von der Gemeinde allfällig…
§ 12 Rettungsbeitrag
…von der jeweiligen Gemeinde zu leistende Rettungsbeitrag ist im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeindeertragsanteile zu…
§ 3 Allgemeiner örtlicher Rettungsdienst
…zumutbar ist sowie 3. das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der geltenden Fassung, auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen…