(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
2. Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;
3. Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;
4. Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
6. Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;
7. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;
8. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
9. Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
a) Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;
b) Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
10. Pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
a) pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;
b) pädagogische Assistenzkräfte: Personen, welche eine Ausbildung gemäß §§ 6, 55a sowie 63b Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, und des auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Lehrplans aufweisen;
c) pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung erfüllen;
d) sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
11. Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft, pädagogischen Assistenzkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;
12. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
13. Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;
14. Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
15. Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;
16. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 55/2022)
17. Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;
18. Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
1. in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
2. im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
3. in Schüler- und Lehrlingsheimen;
4. in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
5. in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
6. in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.
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