§ 6
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Sonderzahlungen
§ 6
Neben den monatlichen Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der monatlichen Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden