Sonderzahlungen
§ 6
Neben den monatlichen Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der monatlichen Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 6 S.BG 1998 · S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 6
…Sonderzahlungen § 6 Neben den monatlichen Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der monatlichen Bezüge, die ihm…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…verwiesenen §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergibt sich aus § 11 Abs. 4, 6 und 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes. (2) Für die Geltungsdauer des § 75 Abs. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl…
§ 14 § 14
…§ 22a Salzburger Stadtrecht 1966 ) keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 % der ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne…
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