LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Bgld. KBBG 2009
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Präambel und Ziele

(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.

(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:

1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4,

2. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,

3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und

4. die Weiterentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).

(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:

1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;

2. der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;

3. das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;

4. der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;

5. Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;

6. sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:

1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2. Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;

3. Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;

4. Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;

5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;

6. Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;

7. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;

8. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;

9. Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

a) Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;

b) Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

10. Pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:

a) pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;

b) pädagogische Assistenzkräfte: Personen, welche eine Ausbildung gemäß §§ 6, 55a sowie 63b Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, und des auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Lehrplans aufweisen;

c) pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung erfüllen;

d) sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;

11. Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft, pädagogischen Assistenzkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;

12. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

13. Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;

14. Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;

15. Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;

16. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 55/2022)

17. Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;

18. Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1. in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2. im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3. in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4. in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5. in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6. in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

§ 3

§ 3 Grundsätze

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.

(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß § 24 Abs. 4 ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.

(5) Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.

(6) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(7) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.

(8) Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechtsträger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.

(9) Für die Bildung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.

§ 4

§ 4 Versorgungsauftrag

(1) Die Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 3 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des § 24 Abs. 4 kein Rechtsanspruch ableitbar.

(2) Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der § 3 Abs. 9 und § 13 Abs. 2, 3 und 8 in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.

(3) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis zum 31. Dezember 2024 zumindest 50% zu betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 müssen insgesamt 100% der angebotenen Lebensmittel den Kriterien des Zertifikats „besser essen“ entsprechen. Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Kriterien des Zertifikats „besser essen“ zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls durch die jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen selbst angebaute oder unentgeltlich bezogene Lebensmittel sowie durch Erziehungsberechtigte der betreffenden Kinder organisierte Verpflegung.

§ 5

§ 5 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls

1. die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbildungs- und -betreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;

2. die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben;

3. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben.

(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1. Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind im Sinne des § 4 und im Hinblick auf jene Kinder, die gemäß § 23 Abs. 1 nicht aufgenommen werden können, bevorzugt anzuwenden.

2. Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern oder durch Tagesmütter oder Tagesväter zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.

(3) Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.

§ 6

§ 6 Fachberatung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf

(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1. Feststellung des Stützkräftebedarfs und Zuteilung der verfügbaren Stützkräftestunden für entsprechend geeignetes Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 11;

2. Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Angelegenheiten der Bildung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie beispielsweise mobiler heilpädagogischer Betreuungsdienste, welche die Kompetenzen der Kinder stärken und ihre Entwicklung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.

(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe Kinder, insbesondere jene mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, ergänzend und vertiefend zu betreuen und individuell zu fördern. Darunter ist jedenfalls die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu verstehen.

(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.

(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten Untersuchungen eines Facharztes/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlungen für die in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.

§ 7

§ 7 Gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten, und zwar

1. die kroatische Sprache:

a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

b) im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

c) im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Draßburg;

d) im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

e) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

f) im politischen Bezirk Oberwart:

Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

2. die ungarische Sprache:

a) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

b) im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2) Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Bildung und Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.

(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.

(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

2. Abschnitt

Organisation

§ 8

§ 8 Aufgaben

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe,

1. jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern und

2. die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1. auf die Entwicklung grundlegender ethischer und religiöser Werte Bedacht genommen wird,

2. die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens gefördert werden,

3. die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

4. die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

5. auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6. präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Gruppen, in denen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, betreut werden, haben die Aufgabe nach den in Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen, Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.

§ 9

§ 9 Besuchsrecht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften

Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.

§ 10

§ 10 Sprachliche Frühförderung

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

§ 11

§ 11 Pädagogisches Konzept

(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. Pädagogische Assistenzkräfte sind berechtigt, an der Entwicklung, Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts und dessen regelmäßiger Aktualisierung mitzuwirken.

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen.

§ 11a

§ 11a Institutionelles Schutzkonzept

(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.

(2) Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.

§ 12

§ 12 Organisationsform

(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- und/oder Hortgruppen geführt.

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch nur an vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.

(3) Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Formen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

§ 13

§ 13 Gruppengröße

(1) Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.

(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden.

(3) In Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach.

(4) In Hortgruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden.

(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schulpflichtige Kinder, eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe höchstens drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.

(6) Pro Gruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf aufgenommen werden.

(7) Eine Überschreitung der Höchstzahl gemäß Abs. 2 bis 5, eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder unter drei Jahren gemäß Abs. 5 dritter Satz, sowie eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß Abs. 6 ist im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn

1. gewährleistet ist, dass die Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,

2. zumindest ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Überschreitung vorliegt,

3. die beabsichtigte Überschreitung der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und

4. der Landesregierung ein Konzept vorgelegt wird, wie die fachgerechte Betreuung der Kinder trotz Überschreitung gewährleistet werden kann.

(8) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn

1. die Grundsätze der Pädagogik und Sicherheit eingehalten werden,

2. die beabsichtigte Aufnahme der Landesregierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird und

3. für den Fall einer Überschreitung der Gruppenhöchstzahl die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 und 4 eingehalten werden.

(9) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 schulpflichtige Kinder nur einfach.

(10) Die Landesregierung kann die Überschreitung gemäß Abs. 7 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(11) Die Landesregierung kann die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern oder eine Überschreitung gemäß Abs. 8 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(12) Eine Herabsetzung der gesetzlich normierten Höchstgruppengröße gemäß Abs. 2 bis 5 ist bei festgestelltem Bedarf und auf Grund einer pädagogisch begründeten Stellungnahme der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulässig durch

1. einen Beschluss des Gemeinderats bei öffentlichen Rechtsträgern oder

2. ein allenfalls oder gesetzlich vorhandenes Kollegialorgan bei privaten Rechtsträgern.

§ 14

§ 14 Personaleinsatz

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Assistenzkräfte müssen eine Ausbildung gemäß §§ 6, 55a sowie 63b Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, und des auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Lehrplans aufweisen und die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung aufweisen.

(3) In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(3a) Pädagogische Assistenzkräfte können anstelle einer pädagogischen Hilfskraft eingesetzt werden. Sie sind berechtigt, dieselben Aufgaben wie pädagogische Hilfskräfte wahrzunehmen und verfügen darüber hinaus über weitere in diesem Gesetz ausdrücklich angeführte Kompetenzen. Zu diesen Kompetenzen zählen insbesondere:

1. Durchführung und Reflexion der pädagogischen Arbeit unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Kinder und der jeweiligen Situation;

2. Einbeziehung der Grundlagendokumente gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 4 in die pädagogische Arbeit;

3. Unterstützung der pädagogischen Fachkraft bei der Beobachtungsdokumentation;

4. Gestaltung und Nutzung der Räume und des Spielplatzes der Einrichtung als Bildungsräume für die Kinder in Zusammenarbeit mit der pädagogischen Fachkraft.

(4) Zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 ist mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft nach Maßgabe der folgenden Ziffern einzusetzen:

1. In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und eingruppigen Horten ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen.

2. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen.

3. Für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen.

4. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.

5. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.

(6) In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.

(7) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft eingesetzt werden.

(8) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(9) Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.

(10) In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.

(11) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a, b oder c einzusetzen.

(12) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen und die pädagogische Assistenzkraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens 40 aufeinander folgenden Tagen, die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

§ 14a

§ 14a Anerkennung von Berufsqualifikationen von pädagogischen Assistenz- und Hilfskräften

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der pädagogischen Assistenz- oder Hilfskraft zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

1. diese Ausbildung in einem der oben genannten Staaten reglementiert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

2. es sich bei der Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

1. diese Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Staat gemäß Abs. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und

2. für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

1. Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2. Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1. Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

(6) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder

2. der Beruf der Helferin oder des Helfers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Helferin oder eines Helfers nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(8a) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 unterscheiden, oder

2. der Beruf der pädagogischen Assistenzkraft im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer pädagogischen Assistenzkraft nach diesem Gesetz umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

a) den Ort,

b) den Inhalt und die Bewertung;

2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:

a) die zuständige Prüfungsstelle,

b) die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.

(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.

(13) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

§ 15

§ 15 Betreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter

Wenn eine Kinderbildung und -betreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.

§ 16 § 16

§ 16 Kindergartenjahr

(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am Karfreitag, am 2. November, am 11. November, am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.

(3) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch durch eine einrichtungsübergreifende sowie außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.

§ 17

§ 17 Öffnungszeiten

(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) zu betragen.

(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.

(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist im Rahmen des Abs. 1 für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 bekanntgegeben wird.

(4) Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.

(4a) Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.

§ 18

§ 18 Leitung

(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

§ 19

§ 19 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m² sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m² pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.

(3) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind das Bundes- und Landeswappen, als religiöses Symbol ein Kreuz in jedem Gruppenraum und in jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.

(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der Landesregierung ; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

§ 20

§ 20 Errichtung, Stilllegung und Auflassung

(1) Die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zulässig, wenn

1. der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,

2. die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegen und

3. zu erwarten ist, dass die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der im § 13 festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.

(2) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestkinderanzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Kindergartenjahren dauerhaft unterschritten wurde und der Weiterbetrieb in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Rechtsträgers steht. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung einer pädagogisch und fachlich qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit unter Fortführung des Standortes in der bestehenden Form das hierfür zur Verfügung stehende Budget des Rechtsträgers in aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbarer Höhe überschreiten würde. Sie ist stillzulegen, wenn

1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht oder

2. die Bau- und Einrichtungsvorschriften nicht mehr erfüllt werden können.

(3) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist aufzulassen, wenn eine der im Abs. 1 festgesetzten Voraussetzungen auf Dauer weggefallen ist. Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren stillgelegt ist, gilt als aufgelassen.

(4) Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen. Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 1 kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind.

(6) Kommt der Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht unverzüglich nach, hat die Landesregierung die Stilllegung oder Auflassung mit Bescheid zu verfügen.

§ 21

§ 21 Inbetriebnahme

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt § 31 Abs. 3.

(3) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung , dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig.

(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf maximal drei Jahre beschränken, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Bewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

§ 22

§ 22 Sonderformen und Pilotprojekte

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen im Pflichtschulalter dürfen mit Bewilligung der Landesregierung Sonderformen und Pilotprojekte durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform oder des Pilotprojekts schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Projekts hervorgehen.

(3) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform oder des Pilotprojekts gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.

(5) Die Landesregierung kann aber an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform oder des Pilotprojekts vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.

3. Abschnitt

Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 23

§ 23 Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung

(1) Die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.

(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.

(3) Der Rechtsträger darf die Bildungs- und Betreuungsvereinbarung nur auflösen, wenn

1. die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Diese Art der Auflösung darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Ärztin oder eines Arztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen.

(4) Die Einrichtungsordnung für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes näher auszuführen und kann als Bestandteil der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung in diesen integriert werden. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Obsorgeberechtigten bei Abschluss der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten. In der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Obsorgeberechtigten dürfen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Generell dürfen nur solche Rechte und Pflichten in der Bildungs- und -betreuungsvereinbarung vereinbart werden, die den Zielen und den Grundsätzen des Burgenländischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes 2009 nicht widersprechen..

§ 24

§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

(1) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 55/2022)

(2) Die gruppenführende pädagogische Fachkraft hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in der bzw. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu führen. Die gruppenführende pädagogische Fachkraft kann diese Aufgabe einer in der jeweiligen Gruppe eingesetzten pädagogischen Assistenzkraft übertragen.

(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.

(4) Zum Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

(5) Die jeweilige Gemeinde hat die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder zu ermitteln, ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden besuchspflichtigen Kinder zu führen und dieses der jeweiligen Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu übermitteln. Die Führung dieses Verzeichnisses unterliegt der pädagogischen Aufsicht, die im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle besuchspflichtigen und alle gemäß Abs. 6 von der Besuchspflicht befreiten Kinder erfasst werden und die besuchspflichtigen Kinder ihre Besuchspflicht in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfüllen.

(6) Die besuchspflichtigen Kinder sind von ihren Eltern zur Einschreibung bei jener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzumelden, die sie besuchen sollen; hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen. Im Fall, dass ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Gemeinde seines Wohnortes besuchen soll, ist dies den jeweiligen Gemeinden sowie der pädagogischen Aufsicht von den Eltern mitzuteilen. Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1. die vorzeitig die Schule besuchen,

2. denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3. denen auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann,

4. bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfüllt werden oder

5. die Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, besuchen.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen. In begründeten Fällen kann der Antrag gemäß Abs. 6 auch nach Ende Februar, spätestens jedoch vor Beginn des Kindergartenjahres gemäß § 16, gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern sowie allenfalls für das Kind verursachte Belastungen zu entscheiden, ob eine Ausnahme vorliegt. Davon hat sie die Eltern ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Eltern hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Über eine Information sowie einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 7 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.

(10) Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022.

(11) Die Eltern jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen. Bei Verletzung der Besuchspflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern schriftlich zur Einhaltung der Besuchspflicht aufzufordern. Wird die Besuchspflicht weiter verletzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen der Besuchspflicht vorzuladen. Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig und ist der Kindergartenleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr, Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.

§ 25

§ 25 Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Untersuchung

(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(2) Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.

§ 26

§ 26 Elternabende

(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat mindestens zweimal im Jahr Elternabende durchzuführen, die zumindest zwei Wochen vorher den Eltern angekündigt und dem Rechtsträger mitgeteilt werden müssen. Der erste Elternabend ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.

(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.

(3) Wenn sich die Mehrheit der anwesenden Eltern dafür entscheidet, ist am Elternabend ein Elternbeirat einzusetzen. Dabei wählen die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat. Dieser wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Für jedes Elternbeiratsmitglied kann auch eine Stellvertretung gewählt werden.

(4) Die Organe des Elternbeirats können der pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen und mit den Organen des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Rechtsträger zu informieren.

§ 27

§ 27 Mitwirkung und Pflichten der Eltern

(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.

(2) Die Eltern haben

1. für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder Sorge zu tragen,

2. sämtliche ihnen obliegende Verpflichtungen gemäß diesem Landesgesetz einzuhalten und

3. die Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, zu erfüllen.

§ 28

§ 28 Hospitieren und Praktizieren

Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.

4. Abschnitt

Aufsicht

§ 29

§ 29 Aufsichtsbehörde und Befugnisse

(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.

(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.

(4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbildungs- und –betreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 30

§ 30 Pädagogische Aufsicht

(1) Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

(2) Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

1. ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und

2. der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 7.

(3) Die Aufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 erstreckt sich auf:

1. die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,

2. die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und

3. die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(4) Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Abs. 1 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

5. Abschnitt

Finanzierung

§ 31

§ 31 Beiträge des Landes

(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen

1. pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 37 004,78 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 38 375,03 Euro,

2. pro vollzeitbeschäftigter pädagogischer Assistentin und pro vollzeitbeschäftigtem pädagogischen Assistenten bis zu 28 565,20 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 30 761,86 Euro,

3. pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 26 727,94 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 783,31 Euro sowie

4. für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe.

Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.

(1a) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn

1. die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 7 erfolgt,

2. mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

3. die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt,

4. die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und

5. alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.

(2) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.

(3) Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.

(4) Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.

§ 32

§ 32 Fortbildung

(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.

(2) Die pädagogischen Assistenz- und Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33

§ 33 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 33a

§ 33a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 und der Aufhebung BGBl. I Nr. 2/2023 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:

1. Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9:

a) Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)

b) Durchführung der sprachlichen Frühförderung (§ 10)

c) Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)

d) Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)

e) Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31)

f) Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)

g) Statistik

2. Gemeinden:

a) Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5)

b) Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)

c) Statistik

3. Landesregierung:

a) Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)

b) Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)

c) Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 14a)

d) rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)

e) Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 31)

f) Umsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik

g) Statistik

(3) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:

1. personenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:

a) Vor- und Familienname

b) Geburtsdatum

c) Geschlecht

d) Adresse (Hauptwohnsitz)

e) Staatsangehörigkeit

f) obsorgeberechtigte Personen

g) Erstsprache

h) Gruppenzugehörigkeit

i) Gesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)

j) gegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal

k) Anwesenheitszeiten

l) Inanspruchnahme des Mittagessensangebots

m) Inanspruchnahme von Zusatzangeboten

n) Sprachkompetenzdaten

o) sonstige Kompetenzfeststellungen

p) gegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf

q) Ein- und Austrittsdatum

2. personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:

a) Vor- und Familienname

b) Adresse (Hauptwohnsitz)

c) Beziehung zum Kind (Mutter etc.)

d) Telefonnummer

e) E-Mail-Adresse

f) Familienstand (alleinerziehend nein/ja)

g) Berufstätigkeit (Berufstätigkeit ja/nein)

h) gegebenenfalls Bankverbindungsdaten

3. personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):

a) Vor- und Familienname

b) Geburtsdatum

c) Geschlecht

d) Adresse (Hauptwohnsitz)

e) Telefonnummer

f) E-Mail-Adresse

g) Ausbildung

h) gegebenenfalls Kennzeichnung (Personalnummer)

i) Dienstort oder Dienstorte

j) Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)

k) Beschäftigungsausmaß

l) Dienstzeiten

m) Ein- und Austrittsdatum

4. personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):

a) Vor- und Familienname

b) Geschlecht

c) Adresse (Hauptwohnsitz)

d) gegebenenfalls Adresse des Dienstgebers

e) Ausbildung

f) gegebenenfalls Identifikationsnummer (Personalnummer)

g) Dienstort oder Dienstorte

h) Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)

i) Beschäftigungsausmaß

j) Dienstzeiten

k) Ein- und Austrittsdatum

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.

(5) Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.

(6) Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(7) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.

§ 33b

§ 33b Sonderbestimmungen für Krisensituationen

Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

1. soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14), die Öffnungszeiten (§ 17), die örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung (§ 19), die Aufnahme von Kindern (§ 23), die Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht (§ 24) sowie die Mitwirkungspflicht der Eltern (§ 27);

2. soweit eine fristwahrende Anzeige oder Antragstellung, die fristgerechte Bewilligung von Einrichtungen oder die fristgerechte Feststellung des Sprachstandes nicht gewährleistet ist, die Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend die Anzeige und Genehmigung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 20 und 21 Abs. 1) und die Sprachstandsfeststellung (§ 10) sowie

3. die Bestimmungen zu Beiträgen des Landes (§ 31) und der Fristen (Beginn, Unterbrechung oder Hemmung des Ablaufs, Ende) betreffend Beiträge des Landes.

§ 33c

§ 33c Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen im Sinne der § 19 Abs. 4 und § 33b können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 34

§ 34 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

1. wer eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;

2. wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;

3. wer eine pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft weiter beschäftigt;

4. wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder

5. wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.

(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.

§ 34a § 34a

§ 34a Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35;

2. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L Nr. 355 vom 17.12.2011 S. 1.

§ 35

§ 35 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.

(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.

(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.

(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.

(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.

(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.

(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.

(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.

(13) Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

(14) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:

1. Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013;

2. § 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014.

(15) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(19) Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(21) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, §§ 3, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 7, §§ 9, 10 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 25 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 2, §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, §§ 31, 32, 33a Abs. 1 Z 7 und Abs. 1a sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 8 und § 24a außer Kraft.

(22) § 14a Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 33b und 33c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11a, § 13 Abs. 1, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, § 14 Abs. 2, 6, 9, 10 und 11, § 14a Abs. 13, §§ 15, 16 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4, 6, 7, 10 und 11, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 1a, § 33a sowie § 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3a, § 10 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 1 und § 34 Abs. 3.

(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12, die Überschrift zu § 14a, § 14a Abs. 1 und 8a, § 15, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2 bis 6, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3, die Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 2 und 10, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 33a Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft.