(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
1. Feststellung des Stützkräftebedarfs und Zuteilung der verfügbaren Stützkräftestunden für entsprechend geeignetes Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 11;
2. Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Angelegenheiten der Bildung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie beispielsweise mobiler heilpädagogischer Betreuungsdienste, welche die Kompetenzen der Kinder stärken und ihre Entwicklung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe Kinder, insbesondere jene mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, ergänzend und vertiefend zu betreuen und individuell zu fördern. Darunter ist jedenfalls die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu verstehen.
(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten Untersuchungen eines Facharztes/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlungen für die in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.
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