LandesrechtSalzburgVerordnungenGeschäftsordnung der Landesregierung

Geschäftsordnung der Landesregierung

GO-LR
In Kraft seit 29. April 2004
Up-to-date

§ 1 Landesverwaltung

§ 1 § 1

(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).

(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.

§ 2 Mittelbare Bundesverwaltung und Auftragsverwaltung des Bundes

§ 2 § 2

(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.

§ 3 Geschäftsverteilung

§ 3 § 3

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A. Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler:

1. Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;

2. der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;

mit Ausnahme der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);

3. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)

mit Ausnahme der Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung des Welcome-Centers aus dem Geschäftsbereich der zentralen Dienste;

mit Ausnahme der Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);

mit Ausnahme der Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, der Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, der Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, der Wissenschaftspreise des Landes und der Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung);

mit Ausnahme der Angelegenheiten der Abgaben nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/03 (Gemeindeaufsicht);

mit Ausnahme der Tourismusangelegenheiten, insbesondere der Entwicklung und Umsetzung tourismuspolitischer Programme und Instrumente, der Wahrnehmung der tourismuspolitischen Interessen des Landes, der Tourismusförderungen und touristischen Sonderprojekte, der Angelegenheiten des Salzburger Tourismusförderungsfonds, der Angelegenheiten der Salzburger Land Tourismus GmbH und der Großglockner Hochalpenstraßen AG aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/04 (Tourismus und Gemeindefinanzierung);

mit Ausnahme der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, dem Salzburger Bergsportführergesetz, dem Salzburger Motorschlittengesetz 2016 und dem Salzburger Campingplatzgesetz aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);

4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz, soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und der Dachorganisation Salzburger Volkskultur, das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde;

5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):

Der Geschäftsbereich des Referats 8/04 (Beteiligungen);

6. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung eingezogene Einrichtung ist.

B. Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:

1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:

die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens aus dem Geschäftsbereich des Referats 0/15 (Äußere Sicherheit und Katastrophenschutz);

2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

aus dem Geschäftsbereich der Zentralen Dienste die Koordinationsstelle zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels inklusive Aufbau und Etablierung eines Welcome-Centers;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik) die Angelegenheiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und die Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;

3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

Der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Recht, Aufsicht und Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;

Der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);

Der Geschäftsbereich des Referats 2/08 (Elementarbildung und Qualitätsmanagement);

4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;

5. der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)

mit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;

mit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).

Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.

C. Landeshauptfrau-Stellvertreter Mag. Stefan Schnöll:

1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/03 (Gemeindeaufsicht) die Angelegenheiten der Abgaben nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/04 (Tourismus und Gemeindefinanzierung) die Tourismusangelegenheiten, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung tourismuspolitischer Programme und Instrumente, die Wahrnehmung der tourismuspolitischen Interessen des Landes, die Tourismusförderungen und touristischen Sonderprojekte, die Angelegenheiten des Salzburger Tourismusförderungsfonds, die Angelegenheiten der Salzburger Land Tourismus GmbH und der Großglockner Hochalpenstraßen AG;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, dem Salzburger Bergsportführergesetz, dem Salzburger Motorschlittengesetz 2016 und dem Salzburger Campingplatzgesetz;

2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, übergreifende Veranstaltungen und Vermittlungsprojekte in bzw für hauptamtlich geführte Museen;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste; Sicherung wertvoller Kunstgegenstände;

3. der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);

4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser):

der Geschäftsbereich des Referats 7/04 (Hydrographischer Dienst);

der Geschäftsbereich des Referats 7/06 (Geodateninfrastruktur);

5. der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:

1. der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)

mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;

2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):

die Stabsstelle Asyl- und Vertriebenenquartiere;

3. der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)

mit Ausnahme der rechtlichen Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, der Verbraucherschutz - Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, der Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, der Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und Preisauszeichnungsgesetz, der Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, des Maß- und Eichwesens und der Produktsicherheit aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz);

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei);

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht);

4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.

der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);

5. der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 7/04 (Hydrographischer Dienst) und des Referats 7/06 (Geodateninfrastruktur);

6. der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 8/04 (Beteiligungen).

E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:

1. aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion:

der Geschäftsbereich der der Fachgruppe 0/1 – Präsidium angegliederten Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle;

2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, die Wissenschaftspreise des Landes und die Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;

3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;

der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen und Diversität);

4. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;

5. der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);

6. die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;

F. Landesrat Ing. Christian Pewny:

1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);

mit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;

2. der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)

mit Ausnahme der Stabsstelle Asyl und Vertriebenenquartiere;

3. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz) die rechtliche Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, die Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, die Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, die Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und dem Preisauszeichnungsgesetz, Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, das Maß- und Eichwesen und die Produktsicherheit, soweit diese nicht im Chemikaliengesetz geregelt ist;

der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht).

G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:

1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);

2. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei)

mit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;

3. der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

§ 4 Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau; Vertretung der Mitglieder der Landesregierung

§ 4 § 4

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

§ 5 § 5

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2024).

§ 6 Befangenheit

§ 6 § 6

In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

§ 7 Kollegiale Beschlussfassung

§ 7 § 7

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

1. Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;

2. Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;

2a. Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);

3. Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;

4. die Geschäftsordnung der Landesregierung;

5. Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;

6. die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind

a) Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m 2 , wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und

b) Abschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;

7. der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;

7a. der Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);

7b. die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;

8. die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);

9. die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;

9a. die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.170.000 € netto;

9b. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);

10. die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

11. das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);

12. die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;

13. aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;

14. Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;

15. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

16. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

17. die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;

17a. die Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;

17b. die Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;

17c. die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;

17d. die Verleihung von Schulleiterstellen;

18. die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;

19. die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;

20. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;

21. Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

22. Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

23. Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

24. Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

1. zur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;

2. zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3. zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 49 Abs 3 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;

4. zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

5. zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

6. zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);

6a. zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;

7. zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;

8. zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;

8a. die Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;

9. zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);

10. zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;

11. zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;

11a. zur jährlichen Anpassung der Richtsätze für das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale;

12. auf dem Gebiet der Straßenpolizei;

13. zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018;

14. zur Erklärung von Jagdgebieten zu Maßnahmengebieten betreffend besonders geschützte Wildtiere bzw Schad- oder Risikotiere gemäß § 58a Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 58b Abs 1, 2 und 4 Jagdgesetz 1993.

Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

§ 8 Sitzungen der Landesregierung

§ 8 § 8

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einberufen, dass, von dringenden Fällen abgesehen, zwischen der Zustellung der Einladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von wenigstens zwei Tagen und 20 Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.

(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung und Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.

(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1 und 2) erfolgen kann.

(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.

(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.

(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von je einem von den anderen Regierungsfraktionen bestimmten Mitglied sowie von dem oder der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.

§ 9 Beschlussfassung im Umlaufweg

§ 9 § 9

(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(4) Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.

§ 10 Akteneinsicht

§ 10 § 10

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.

§ 11 Selbstständige Erledigung

§ 11 § 11

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler, Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen:

1. Bestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;

2. Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;

3. Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;

4. Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.

5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 74/2019).

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

(2a) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 2 Z 14 hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen.

(3) Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 oder Abs 2a nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

§ 12 Eingreifen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau

§ 12 § 12

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.

(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.

§ 13 Ausfertigungen

§ 13 § 13

Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.

§ 14 Inkrafttreten

§ 14 § 14

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 treten mit 14. Dezember 2007 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2007 tritt mit 8. Februar 2007 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2007 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Oktober 2007, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

§ 15 § 15

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 3 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2009 treten mit 23. April 2009 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2010 tritt mit 11. November 2010 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2011 tritt mit 7. Juli 2011 in Kraft.

(7) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2012 tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2012 treten mit 4. Oktober 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2013 treten mit 24. Jänner 2013 in Kraft.

§ 16 § 16

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.

(2) § 8 Abs 1 bis 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2013 tritt mit 27. September 2013 in Kraft.

(3) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2013 tritt mit 27. November 2013 in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2014 treten mit 8. Februar 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 4, 7 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) § 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2016 tritt mit 23. November 2016 in Kraft.

(7) § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.

(8) § 8 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(9) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2018 treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft.

(12) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2018 treten mit 13. Juni 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2020 tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft.

(15) Die §§ 3 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(16) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2021 treten mit 4. Februar 2021 in Kraft.

(17) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(18) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2022 treten mit 10. November 2022 in Kraft.

(19) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.

(20) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(21) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 15. Februar 2024 in Kraft.

(22) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Die §§ 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2a und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Entfall des § 5 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(24) Die §§ 3 Abs 1, 9 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2025 treten mit 2. Juli 2025 in Kraft.