(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung nach § 14 fest:
1. die Gesamtzahl der Eintragungsberechtigten laut Wählerevidenz;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, deren Unterstützungserklärung als gültige Eintragungen nach § 6 Abs. 5 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 31 Abs. 2 K-LVG vorliegt oder nicht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung und auf der Homepage des Landes Kärnten kundzumachen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 3 § 3Einbringung der Anmeldung
…zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor. (7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn 1. die Landeswahlbehörde gemäß § 15 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt; 2. der Antrag gemäß § 5 Abs. 4 zurückgezogen wird. (8) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 verfällt, wenn…
§ 16 § 16Vertrauensperson
…1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde gemäß § 15 eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. (2) Die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter hat sich mit einer vom…
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