(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) die Landes-Hauptwahlbehörde,
b) die Bezirkswahlbehörden,
c) die Gemeindewahlbehörden,
d) die Sprengelwahlbehörden und
e) die besonderen Wahlbehörden.
(2) Die Behörden bleiben bis zum Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode). Wurde vor Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt, muß unter sinngemäßer Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde maßgeblichen Vorschriften für den Rest der Funktionsperiode eine Gemeindewahlbehörde neu bestellt werden.
(3) Außerdem muß die Gemeindewahlbehörde für den Rest der Amtsperiode (Abs. 2) neu bestellt werden, wenn die Zusammensetzung dieser Wahlbehörde nicht mehr dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen entspricht. Der Lauf der Frist für die Einbringung der Parteivorschläge (§ 14) beginnt am Tag der Konstituierung des Gemeinderates; sie beträgt einheitlich zwei Wochen.
(4) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(5) Bis zum ersten Zusammentreten der Wahlbehörden sind deren Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme von Eingaben. Beim ersten Zusammentreten der Wahlbehörden müssen die Vorsitzenden die von ihnen getroffenen Verfügungen der Wahlbehörde zur Kenntnis bringen.
(6) Vom Vorstand jener Behörden, an deren Sitz die Wahlbehörden gebildet wurden, müssen diesen die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 64 § 64
…zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG sein. (2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und…
Art. 1 § 6 § 6
…1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies: a) die Landes-Hauptwahlbehörde, b) die Bezirkswahlbehörden, c) die Gemeindewahlbehörden, d) die Sprengelwahlbehörden…
Art. 1 § 78 § 78
…gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2) § 21 Abs. 1…