(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung unentgeltlich über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
(2) Für den entstandenen Aufwand bei einem Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und § 19 Burgenländisches Kehrgesetz 2022, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Eigentümerinnen oder die Eigentümer des Kehrobjektes der bisher beauftragten Rauchfangkehrerin oder dem bisher beauftragten Rauchfangkehrer die einmaligen Kosten des Aufwandes laut Anlage 1 Tarif 12 zu entrichten. Bereits zur Gänze entrichtete Objekttarife sind zwischen den betroffenen Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrern anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und verlangen die oder der Eigentümer eine geteilte Abrechnung mit der oder dem Verfügungsberechtigtem und werden von diesen gesonderten Abrechnungen beantragt, so ist für jede zusätzliche Abrechnung ein Betrag laut Anlage 1 Punkt Tarif 13 zu entrichten.
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