Ra 2023/02/0200 3 – Vwgh Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 95 Abs. 1a StVO 1960 ist die Landespolizeidirektion, die in Wien zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, nicht für Übertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 zuständig.
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