BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX betreffend das Vergabeverfahren „ XXXX der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 3. Stock, 1010 Wien, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , bekanntgemacht:
A)
Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , führte unter der Bezeichnung XXXX ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags nach den Bestimmungen des BVergG 2018 für den Oberschwellenbereich durch. Der CPV-Code lautet 71520000 Bauaufsicht (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX . Die Frist für den Eingang der Angebote endete am XXXX .
Die Antragstellerin beteiligte sich am Vergabeverfahren durch Legung eines Angebots.
1.2. Am 13.10.2025 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin elektronisch die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidung. Für den Zuschlag war die XXXX in Aussicht genommen.
1.3. Am 23.10.2025 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Nachprüfungsanträge gegen die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.4. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX
1.5. Mit Beschluss vom XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 334 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 zurück.
Mit Beschluss vom XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 353 Abs. 4 BVergG 2018 ein.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.10.2025 ( XXXX ).
Die Feststellung gemäß Pkt. 1.2. ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin sowie dem als Beilage vorgelegten Schreiben der Auftraggeberin. Die Entscheidungen liegen auch im Vergabeakt ein.
Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.3. bis 1.5. folgen aus den Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idgF, lautet auszugsweise:
„Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]“
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).
Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
3.1.2. Da das Nachprüfungsverfahren gemäß § 353 Abs. 4 BVergG 2018 eingestellt wurde, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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