(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.
(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß § 15 in der Fassung des Art. I Z 21 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 18 errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt.
(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustandegekommen und ist dafür noch keine Gebührenschuld entstanden, so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch.
Rückverweise
GebG · Gebührengesetz 1957
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 661/1989, zu § 33, TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)
…Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 14 und 33, BGBl. Nr. 267/1957)
…des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes…