BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Ausschreibung, ergangen im Vergabeverfahren der beim BVwG durch die Finanzprokuratur vertretenen Auftraggeberin Republik Österreich (= Bund) mit der vergebenden Stelle Bundesbeschaffung GmbH (beide: Auftraggeberseite bzw AG), mit der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung: Kinderimpfstoffe – Pneumokokken Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3701.05074“, aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), XXXX , auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:
A)
Die Pauschalgebührenersatzbegehren,
1. jedenfalls die Antragsgegnerin dazu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen
und
2. jedenfalls die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalge-bühr binnen 14 Tagen zu ersetzen,
werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren focht die ASt die Ausschreibung mit Nachprüfungsantrag an und begehrte zur Absicherung des Nachprüfungsantrags eine einstweilige Verfügung.
Der Nachprüfungsantrag wurde mit seinem Haupt– und auch dem Eventualnichtigerklärungsbegehren insgesamt mit Erkenntnis vom 30.12.2025, W131 2315064-2/57E abgewiesen.
Eine Klaglosstellung der ASt im Nachprüfungspunkt wurde weder behauptet noch ist eine solche sonst irgendwie hervorgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2315064-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 1.944 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß § 2 iVm § 3 der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten Pauschalgebühren iZm einer Ausschreibungsanfechtung samt einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls entrichtet worden sind.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1) Zu A)
3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren abzusprechen - § 328 BVergG 2028, BGBl I 2018/65 = BVergG.
3.2. § 341 BVergG lautet:
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]
3.3. § 341 BVergG setzt damit für eine Pauschalgebührenauferlegung an die Auftraggeberseite für die nach § 340 BVergG entrichteten Pauschalgebühren grundlegend voraus, dass mit dem Nachprüfungsantrag (zumindest teilweise) obsiegt wird oder aber die ASt im Nachprüfungspunkt klaglos gestellt wird.
3.4. Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht einmal teilweise obsiegt hat, maW der Nachprüfungsantrag gänzlich abgewiesen wurde, ohne dass auch nur eine Teilklaglosstellung vorgebracht wurde noch sonst feststellbar war, waren die Pauschalgebührenersatzbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Gebühren- (ersatz-) rechtslage gemäß §§ 340f BVergG erscheint nämlich bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig, womit die Revision nicht zuzulassen war – siehe idS zB nur VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.
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