BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungArt. 18 § 3

Art. 18 § 3(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 460, RGBl. Nr. 113/1895)

§ 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

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