Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , vertreten durch Mag. Birgit Noha LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH Co KG , FN **, und 2. DI (FH) C* , beide vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert [richtig] EUR 6.927,89), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 6.927,89) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.8.2023, **, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 28.8.2023, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Das mit Beschluss vom 6.12.2023, **, unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt .
II. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seiner Abweisung der Klagebegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bestätigt wird, wird in Bezug auf die erstbeklagte Partei dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss der bestätigten Teile – insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die erstbeklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers ohne Rechtsgrundlage an Dritte weiterzugeben, wird abgewiesen .
2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, es ab sofort gegenüber der klagenden Partei zu unterlassen, die interne Kommunikation zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien, insbesondere die in den E-Mails der klagenden Partei vom 17.5.2025 und 18.5.2025 enthaltenen Rechtsansichten zum Aufgabenbereich der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung, sowie Wertungen, die fachliche Qualifikation der Streitteile betreffend und ähnliches, an Dritte weiterzuleiten.
3. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei zudem schuldig, es sofort gegenüber der klagenden Partei zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers, insbesondere den Namen, die private E-Mail-Adresse, die Kontaktdaten des Klägers und Inhalte mit personenbezogenen Daten, ohne Rechtsgrundlage an Dritte weiterzuleiten, wird abgewiesen.
4. Das Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass die erstbeklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden und Kosten aufgrund der rechtswidrigen Weiterleitung der Daten an Dritte in der E-Mail vom 18.5.2021 zu haften hätten, wird abgewiesen .
5. Das Klagebegehren des Inhalts, die erstbeklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters EUR 3.727,89 samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die jeweils mit EUR 970,20 (darin EUR 161,70 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Fortsetzung des Verfahrens:
Mit Beschluss vom 6.12.2023, **, wurde das vorliegende Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Anträge auf Vorabentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.11.2021 zu **, des Amtsgerichts München vom 10. und 11.3.2022 zu ** und ** sowie des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2023 [zur damals noch nicht bekannten Aktenzahl **] unterbrochen. Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 21.12.2023, vom 20.6.2024 sowie vom 4.9.2025 die Vorabentscheidungen getroffen.
Das Berufungsverfahren ist daher nunmehr fortzusetzen.
B. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Der Kläger ist Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, auf welcher die D* GmbH (in der Folge Bauträgerin) ein Wohngebäude mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten errichtet hat. Auch die Bauträgerin selbst ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumsobjekte.
Die Erstbeklagte wurde von der Bauträgerin mit 1.8.2020 zur Hausverwalterin der Liegenschaft bestellt. Der Zweitbeklagte ist Standortleiter der Erstbeklagten für den Standort **.
Der Kläger hat seine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft mit Kauf- und Wohnunseigentumsbegründungsvertrag vom 4.9.2019 von der Bauträgerin erworben. Im Rubrum dieses Kauf- und Wohnunseigentumsbegründungsvertrags wird der Kläger als „kaufende Partei“ wie nachstehend angeführt:
„Herrn Dr. A*, geboren am **
**
SozVers Nr [xxx]
**
**“
Die Tätigkeit der Erstbeklagten als Hausverwalterin der Liegenschaft wurde mit 31.12.2022 beendet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das auf der Liegenschaft errichtete Wohngebäude Baumängel aufweist. Deshalb wandte er sich mit E Mails vom 30.4.2021, 16.5.2021, 17.5.2021 und 18.5.2021 an die Erstbeklagte und an den Zweitbeklagten, wobei die sich zwischen den Streitteilen entwickelte Korrespondenz nur insoweit wiedergegeben wird, als sie im Berufungsverfahren von Relevanz ist:
E-Mail vom 30.4.2021:
„Von: E* **
Gesendet: Freitag, April 30, 2021 18:29
An: **; Office; F*
Cc: **; C* - **; Rechtsanwälte G*; H*
Betreff: Wohnanlage Haus ** Haus **, **,
Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.04.2021 des Bausachverständigen [...]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Anhang darf ich in Bezug auf Haus ** und Haus ** und in Ergänzung zum angehängten Schreiben meiner Kanzlei vom 25.01.2021 das Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.04.2021 des renommierten Bausachverständigen […] zur Begehung am 28.11.2020 zur Erstattung einer Stellungnahme und Übermittlung der dort angefragten Informationen und Planungsunterlagen sowie Protokolle binnen 14 Tagen übermitteln.
Insbesondere aus dem angehängten Vorgutachten/Begehungsprotokoll des Bausachverständigen […] ergeben sich auszugsweise nachfolgende, auch baurechtliche Bedenken, welche für die zuständige Baubehörde/Baupolizei von außerordentlicher Relevanz sind:
1. Brandschutz:
Vergleiche Seiten 20, 21, 64-66.
2. Mindesthöhen:
Vergleiche Seite 63, Eingangsbereich der Liegenschaft **.
3. Schallschutz, Leitungsführung:
Vergleiche unter anderem Seite 67-81, 90-93; siehe auch die spektakuläre Verlegung von Elektro- und Installationsleitungen unter anderem Seite 62, 75-80, 99. Der Sachverständige führt auch hier die mögliche Gefahr der Legionellenbildung im Kaltwasser an.
4. Entwässerung, Abdichtung des Gebäudes, Statik und Geotechnik:
Vergleiche unter anderem Seite 4, 7, 10, 13, 14.
Ansonsten wird inhaltlich auf das Schreiben meiner Kanzlei vom 18.11.2020 und das angehängte Schreiben vom 25.01.2021 verwiesen.
Wir verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Dr. A*“
Dieser E-Mail des Klägers waren sein Kanzleilogo samt Kontaktdaten der Kanzlei in ** sowie Sprechstellen in ** und **, jeweils samt Adressen und Telefonnummer, sowie die E-Mail Adresse und die Internet-Adresse der Kanzlei des Klägers und dessen Kooperationspartner wie folgt angehängt:
[ Das hier eingefügte Bild wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt. ]
Weiters war am Ende der E-Mail ein Text mit folgendem Inhalt angehängt:
VERTRAULICHKEIT: Diese Nachricht ist ausschließlich für denjenigen bestimmt, an den sie adressiert ist und kann vertrauliche Informationen enthalten. Falls Sie nicht der Empfänger dieser Nachricht sind, weisen wir Sie daraufhin, dass die unberechtigte Weitergabe oder Verwendung sowie das unberechtigte Verteilen oder Kopieren dieser Nachricht strikt untersagt sind. Falls Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, vernichten Sie sie bitte sofort.
CONFIDENTIALITY: This message is intended only for the use of the individuality or entity to which it is addressed and may contain information that is privileged, confidential and exempt from disclosure. If you are not the intended recipient you are notified that any dissemination, distribution, use or copying of this communication is strictly prohibited. If you received this message in error, please immediately destroy this message.“
Der Erstadressat dieser E Mail ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bauträgerin.
Auf diese E Mail reagierten die Beklagten zunächst nicht.
E Mail vom 16.5.2021:
„From: Dr. A* **
Sent: Sunday, May 16, 2021 4:22 PM
To: C* - ** **
Cc: J* - ** **
Subject: Fwd: Wohnanlage Haus ** Haus **, **,
Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.04.2021 des Bausachverständigen [...]
Sehr geehrter Herr DI C*,
ich darf davon ausgehen, dass Sie bezüglich des angehängten Vorgutachens bereits im Interesse der WEG alle notwendigen Schritte eingeleitet haben und auch allen bisherigen und zukünftigen Miteigentümern das Gutachten bzw. alle relevanten Informationen bereits weitergeleitet haben bzw. werden.
In Bezug auf die massiven Schallbrücken, insb Trittschall über Geschosse, wird auf die auch regelwidrige nachträgliche Verlegung von Elektroleitungen ohne Leerverrohrung direkt bei den Wänden inkl. Entfernung der Randstreifen zum Estrich/Parkett zur Schallentkoppelung verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A*
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VERTRAULICHKEIT: Diese Nachricht ist ausschließlich für denjenigen bestimmt, an den sie adressiert ist und kann vertrauliche Informationen enthalten. Falls Sie nicht der Empfänger dieser Nachricht sind, weisen wir Sie daraufhin, dass die unberechtigte Weitergabe oder Verwendung sowie das unberechtigte Verteilen oder Kopieren dieser Nachricht strikt untersagt sind. Falls Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, vernichten Sie sie bitte sofort.
CONFIDENTIALITY: This message is intended only for the use of the individuality or entity to which it is addressed and may contain information that is privileged, confidential and exempt from disclosure. If you are not the intended recipient you are notified that any dissemination, distribution, use or copying of this communication is strictly prohibited. If you received this message in error, please immediately destroy this message.“
Der Zweitbeklagte beantwortete diese E Mail mit E Mail vom 17.5.2021 wie folgt:
„Von: C* - ** **
Gesendet: Montag, 17. Mai 2021 10:07
An: Dr. A* **
Betreff: RE: Wohnanlage Haus ** Haus **, **,
Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.04.2021 des Bausachverständigen [...]
Sehr geehrter Herr Dr. A*!
Vielen Dank für Ihr Mail. Ich verweise diesbezüglich auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Wir als Hausverwaltung sind ausschließlich für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung verantwortlich. Da es sich bei Mängel im Neubau um Verfügungsmaßnahmen handelt, haben wir hierfür leider keine Legitimation und die Tätigkeiten sind auch nicht im Pauschalhonorar umfasst.
Gerne können wir aber im Herbst bei der Eigentümerversammlung eine gemeinsame Vorgehensweise festlegen.
Ich kann Ihnen dann auch die Kosten für unsere Unterstützung mitteilen und mittels Vollmacht vertreten wir Sie dann gerne bei der Gewährleistungsverfolgung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. (FH) C*“
Daraufhin antwortete der Kläger mit E Mail vom 17.5.2021 wie folgt:
„From: Dr. A* **
Sent: Monday, May 17, 2021 2:17 PM
To: C* - ** **
Cc: J* - ** ** ; K*, DI - ** **
Subject: AW: Wohnanlage Haus ** Haus **, **,
Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.04.2021 des Bausachverständigen [...]
Sehr geehrter Herr DI C*!
Vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter der Anwendung der unten angeführten Vertraulichkeitsklausel, die wie mitgeteilt in jeder Korrespondenz mit Ihrem Unternehmen gilt, darf ich mitteilen wie folgt:
Eigenartigerweise hat dies Ihr Vorgänger […], der merkwürdigerweise nicht mehr bei Ihrem Unternehmen tätig ist, ganz anders gesehen und sich diesbezüglich auch bezüglich Mängelbeseitigung engagiert.
Aufgrund Ihres offensichtlichen Naheverhältnisses zu dem Bauträger und Ihrer Tätigkeit als Makler für [diesen] wundert mich dies allerdings nicht. Für Ihren Markteintritt in Tirol ist es meines Erachtens nicht förderlich, dass Sie diesbezüglich die Interessen eines „Minibauträgers“ derart „im Fokus haben“. Hausverwaltungen, die die Interessen der Miteigentümer in der Gewährleistungsphase von 3 Jahren nicht vertreten, sind in Tirol in kürzester Zeit bekannt.
Ansonsten unterliegen Sie meines Erachtens einem Irrtum. Lediglich im Innenverhältnis ist der Verwalter ausschließlich zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt. Dies bedeutet nicht, dass Sie mit der außerordentlichen Verwaltung nichts zu tun haben.
[…]
Selbstverständlich hat die Hausverwaltung alles im Sinne der Miteigentümer zu unternehmen, um Schäden zu beheben bzw. weitere Schäden von der Eigentumsgemeinschaft fernzuhalten. Insbesondere die in meinen Schreiben angeführten dringenden Themen Brandschutz und Entwässerung der Liegenschaft sind Punkte, bei denen Ihre Hausverwaltung jedenfalls unmittelbar tätig werden muss.
[…]
Überdies unternimmt der Bauträger während Ihrer Verwaltungstätigkeiten Baumaßnahmen in den einzelnen WEG Objekten, wie beispielsweise die Abänderung des Estrichs und der Elektroinstallation samt Schäden am Schallschutz, die meines Erachtens die Zustimmung aller Miteigentümer bedürften. Ich verweise diesbezüglich auf die in der Folge angeführten vertraulich zu behandelnden und nicht weiterzuleitenden Lichtbilder, aus denen hervorgeht, dass die Elektroleitungen nicht im notwendigen Mindestabstand zur Wand verlegt wurden, keine Leerverrohrung gegeben ist und der zur Vermeidung von Schallbrücken notwendige Randstreifen nicht mehr vorhanden ist und direkt Schallbrücken vom Estrich zur Wand betoniert wurden.
Wenn Sie diesbezüglich nicht unmittelbar tätig werden, so verstoßen Sie gegen Ihre Aufgaben als Hausverwalter und gegen die Schadenminderungspflicht. Alle in der Folge später zusätzlich notwendigen Maßnahmen, wie die sodann vorzunehmende Entfernung aller Möbel und des Estrichs etc. fallen sodann schadenersatzrechtlich zu Ihren Lasten.
Ich verweise nochmals, wie im Gutachten angeführt ist, darauf, dass in der Liegenschaft nicht einmal die Mindestanforderungen an den Schallschutz eingehalten wurden und sich jeglicher Schall im Gebäude und über die Liegenschaften hinweg frei ausbreitet.
Ich fordere Sie diesbezüglich auf, alle Objekte, vorerst Top ** und **, diesbezüglich zu überprüfen und zu begehen und auch alle (zukünftigen) Miteigentümer zu informieren.
Weiters teile ich Ihnen abermals mit, dass aufgrund der Nichteinhaltung der bautechnischen Notwendigkeiten bezüglich Schallschutz enorme Trittschallübertragungen derzeit zwischen den einzigen bewohnten Einheiten Top ** und ** der Fall sind.
Ich weise darauf hin, dass Ihre Hausverwaltung jedenfalls schadenersatzpflichtig wird, wenn sie nicht tätig wird.
[...]
Dr. A*“
Dieser E Mail waren zwei Fotos angefügt, welche lose aus der Wand herausstehende Stromkabel zeigen. Weiters waren der E Mail wie bereits in der E Mail vom 30.4.2021 das Kanzleilogo, die Kontaktdaten der Kanzlei des Klägers in ** sowie der Sprechstellen in ** und **, die Logos der Kooperationspartner und die „Vertraulichkeitsklausel“ angehängt.
Der Zweitbeklagte beantwortete diese E Mail am 18.5.2021 wie folgt:
„Von: C* - ** **
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 11:12
An: Dr. A* **
Cc: L* **
Betreff: Gesetzliche Regelung zur Gewährleistungsverfolgung: **
Sehr geehrter Herr Dr. A*!
Vielen Dank für Ihr Mail. Mir ist klar, dass dies für Sie ein sehr emotionales Thema ist, aber versuchen wir doch, dies gemeinsam sachlich abzuarbeiten. Wir können nur entsprechend der Gesetze vorgehen, auch wenn Ihr persönliches Rechtsverständnis eine andere Auffassung hat. Drohungen auszusprechen, dass der Ruf unseres Unternehmens geschädigt wird, ist hier bestimmt kein konstruktiver Weg.
Ich kann darin herauslesen, dass Ihnen die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistungsverfolgung leider nicht bekannt sind und deshalb erlaube ich mir, Sie darüber aufzuklären.
Ich habe Verständnis, dass diese Thematik für viele Laien nicht einfach zu verstehen ist.
[…]
Bei dieser Gewährleistungsverfolgung handelt es sich somit um eine Verfügungsmaßnahme. Gerne erkläre ich ihnen dazu auch die Unterschiede, in welchen Punkten die Eigentümergemeinschaft (= und somit die Hausverwaltung) und wo der einzelne Eigentümer verantwortlich, bzw. legitimiert ist.
Bei der Verwaltung einer Liegenschaft wird zwischen
• ordentlicher Verwaltung
• außerordentlicher Verwaltung
• Verfügungsmaßnahmen
unterschieden.
[…]
Ich hoffe, sie verstehen nun, dass wir ohne explizite Vollmacht Sie in dieser Sache nicht unterstützen können. Wie aber bereits im letzten Mail angeführt, können wir das gerne außerhalb unserer Pauschalleistung für Sie anbieten.
[...]“
Der Kläger beantwortete diese E Mail am 18.5.2021 wie folgt:
„From: Dr. A* **
Sent: Tuesday, May 18, 2021 12:18 PM
To: C* - ** **
Cc: J* - ** ** : K*, DI - **
**
Subject: AW: Gesetzliche Regelung zur Gewährleistungsverfolgung: **,
**
Sehr geehrter Herr DI (FH) C*!
Vielen Dank, dass Sie als Fachhochschulabsolvent mir als juristischen Laien diese schwer verständlichen gesetzlichen Grundlagen aus Ihren leicht verständlichen Fachhochschulskripten derart ausführlich erläutert haben. Sehr freundlich.
Die Sache ist nur, dass ich mit keinem Wort von individueller Gewährleistungsverfolgung sondern u.a. von Gefahr in Verzug durch u.a. Brandschutzmängel (siehe unten und Anhang) sowie aktuelle normwidrige Baumaßnahmen von Miteigentümern [Bauträger], die die Substanz schädigen, gesprochen habe. Aber als Laie und nicht FH-Absolvent habe ich das wohl verwechselt. Das ist der Nachteil einer Universitätsausbildung.
Nun gut, nochmals:
[…]
Selbstverständlich hat die Hausverwaltung alles im Sinne der Miteigentümer zu unternehmen, um Schäden zu beheben bzw. weitere Schäden von der Eigentumsgemeinschaft fernzuhalten. Insbesondere die in meinen Schreiben angeführten dringenden Themen Brandschutz und Entwässerung der Liegenschaft sind Punkte, bei denen Ihre Hausverwaltung jedenfalls unmittelbar tätig werden muss.
[…]
Sie ignorieren somit auch u.a. die Lichtbilder, aus denen bezüglicher aktueller Baumaßnahmen von Miteigentümern hervorgeht, dass die Elektroleitungen nicht im notwendigen Mindestabstand zur Wand verlegt werden, keine Leerverrohrung gegeben ist und der zur Vermeidung von Schallbrücken notwendige Randstreifen nicht mehr vorhanden ist und direkt Schallbrücken vom Estrich zur Wand betoniert wurden bzw. werden.
[…]
Ihr Unternehmen ist nachweislich informiert und wird sich alles weitere durch Ihre Ignorierung der Informationen in der Zukunft ergeben.
Ich weise darauf hin, dass Ihre Hausverwaltung jedenfalls schadenersatzpflichtig wird, wenn sie nicht tätig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. A*“
Dieser E Mail waren wiederum das Kanzleilogo, die Kontaktdaten der Kanzlei des Klägers in ** sowie der Sprechstellen in ** und **, die Logos der Kooperationspartner und die „Vertraulichkeitsklausel“ angehängt.
Daraufhin übermittelte der Zweitbeklagte am 18.5.2021 eine E Mail an einen Mitarbeiter des Bauträgers, mit folgendem Inhalt:
„Von: C* - ** **
Gesendet: Dienstag, 18. Mai 2021 12:30
An: [...]
Cc: '**' ** ; L* **
Betreff: Mängelmeldung: **, **
Sehr geehrter Herr […] !
Wir wurden von einem engagierten Miteigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass es diverse Mängel in der Liegenschaft und auch schwerwiegende Brandschutzprobleme gibt.
Ich bitte um rasche Behebung und Herstellung des mängelfreien Zustandes. Ich bitte um Bekanntgabe des Bauzeitplanes innerhalb der nächsten 14 Tage.
Mit freundlichen Grüßen“
Dieser E Mail war die gesamte Vorkorrespondenz zwischen dem Zweitbeklagten und dem Kläger im Original mit sämtlichen Dateianlagen angefügt.
Der Mitarbeiter des Bauträgers] antwortete mit E Mail vom 18.5.2021 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr DI (FH) C*,
würden Sie bitte den engagierten Miteigentümer auffordern, die Vorwürfe der Mängel zu präzisieren und genaue Angaben betr. Zuordnung zu den Wohneinheiten zu machen.
Das Engagement des Miteigentümers besteht leider häufig aus Pauschalverurteilungen.
Anhand der beiliegenden Fotos können wir nicht sagen, welche Wohneinheiten es betreffen soll und somit auch keine Stellungnahme abgeben.
Zu Ihrem Verständnis darf ich festhalten, dass die Wohneinheiten Top ** u. Top ** nicht bewohnt sind.
Die Sinnhaftigkeit eines Bauzeitplanes erschließt sich mir nicht.
[persönliche Daten des Mitarbeiters des Bauträgers]“
Der Kläger betreibt als Rechtsanwalt die Webseite **. Das Impressum der Webseite weist neben dem Namen des Klägers und dessen Berufsbezeichnung auch jene seines Kanzleigemeinschaftspartners, die Telefonnummern der Kanzleisitze in **, die Kontaktdaten der Sprechstellen in ** und ** sowie die E Mail-Adresse ** auf. Die Webadresse der Kanzlei des Klägers sowie seine Kanzleidaten mit Telefon- und Faxnummer, Adresse und Internetadresse sowie der E Mail-Adresse ** scheinen auch bei einer google-Suchabfrage mit dem Namen des Klägers auf.
Mit Schreiben seiner Kanzlei vom 18.5.2021 forderte der Kläger als Vertreter in eigener Sache die Erstbeklagte auf, jeden weiteren unzulässigen Eingriff samt Weiterleitung von vertraulichen Nachrichten und Informationen zu unterlassen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterfertigen.
Mit Honorarnote vom 11.11.2022 verrechnete der Kläger in seiner Funktion als Rechtsanwalt an sich selbst Leistungen im Ausmaß von insgesamt EUR 3.227,89, die er im Zusammenhang mit den zuvor genannten Schreiben sowie einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde erbracht hatte.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 3.4.2023 zu ** wurde die Beschwerde (unter anderem) des Klägers hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Übermittlung und Offenlegung der Unterlagen an die Miteigentümer sowie an die Bauträgerin durch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten) als unbegründet abgewiesen.
Insoweit steht der in Teilbereichen verkürzt wiedergegebene Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig fest.
Der Kläger begehrt primär, die Beklagten zur Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage zu verpflichten. In seinem Eventualbegehren spezifizierte er die personenbezogenen Daten mit seinem Namen, seiner privaten E Mail-Adresse, den Kontaktdaten des Klägers, der internen Kommunikation zwischen dem Kläger und den Beklagten sowie Inhalten mit personenbezogenen Daten. Des Weiteren begehrt er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Kosten und Schäden aufgrund der rechtswidrigen Weiterleitung von Daten an Dritte in der E Mail vom 18.5.2021 sowie die Beklagten zur Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von gesamt EUR 3.727,89 samt 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die von ihm an die Beklagten übermittelten E Mails seien mit dem Hinweis versehen gewesen, vertraulich behandelt zu werden. Das habe insbesondere auch die ohne Wissen des Bauträgers angefertigten Fotos in einer fremden Wohnungseigentumseinheit betroffen, die der Kläger geheimhalten habe wollen und nur für den Fall eines Gerichtsverfahrens verwendet hätte. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die anderen Miteigentümer über die Baumängel sowie das Vorgutachten zu informieren. Eine solche Information hätte auch durch einen allgemeinen Hausaushang stattfinden können. Durch die Übermittlung des zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten stattgefundenen E Mail-Verkehrs seien der Bauträgerin Daten des Klägers, wie Name, Kanzleiname, Faxnummer, E Mail-Adresse und Telefonnummer offengelegt worden. Auch die Fotos, die interne Kommunikation mit der Hausverwaltung, der Umstand der anwaltlichen Vertretung sowie die Wertungen, Ansichten und Meinungen des Klägers seien unberechtigt an einen potenziellen Prozessgegner weitergeleitet worden. Bereits der Umstand, dass der Kläger das Vorgutachten zur Verfügung stelle, und er es sei, der die Beschwerde über die Mängel führe, sei ein personenbezogenes Datum. Außerdem enthalte der E Mail-Verkehr eine Fülle an Wertungen, Urteilen und Fakten. Aber auch der Umstand, dass der Kläger über die vorgelegten Fotos verfügt habe, sei als solches zu qualifizieren. Die persönliche E Mail-Adresse des Klägers sei öffentlich nicht zugänglich und werde die E Mail-Adresse ** vom Kläger ausschließlich privat verwendet. Eine eindeutige, ausdrückliche und auf den Sachverhalt reduzierte Zustimmung zur Weiterleitung der E Mails samt der unrichtigen herabwürdigenden Belehrungen sei vom Kläger nicht erteilt worden. Die von den Beklagten gewählte Vorgehensweise könne daher nur als vorsätzlich und in Schädigungsabsicht des Klägers ausgelegt werden. Die Beklagten hätten sich für die gerechtfertigten Anfragen des Klägers rächen, den Kläger diffamieren und anprangern und der Baufirma vertrauliche Informationen weiterleiten wollen. Die Offenlegung der E Mails sei nicht erforderlich gewesen und hätte keinen Mehrwert erfahren. Die Beklagten hätten nicht den Namen, die beruflichen Kontaktdaten sowie die Tatsache der anwaltlichen Vertretung an Dritte weiterleiten dürfen. Es sei von einem „data breach“ auszugehen. Das Anprangern sei auch durch die Wortwahl der Beklagten „besonders engagierter Miteigentümer“ dokumentiert. Der Kläger sei als Miteigentümer im vorliegenden Fall Privatperson und Konsument. Er habe daher einen Unterlassungsanspruch wie auch einen Anspruch auf immateriellen und materiellen Schadenersatz nach der DSGVO und nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Es liege Wiederholungsgefahr vor, da die Beklagten die personenbezogenen Daten des Klägers weiterhin an Dritte weitergeben könnten. An immateriellem Schaden werde ein Betrag von EUR 500,-- geltend gemacht. Darüber hinaus seien Kosten der anwaltlichen Intervention im Ausmaß von EUR 3.227,89 angefallen. Der Kläger habe eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen müssen, da die Beklagten ihr rechtswidriges Verhalten hartnäckig verteidigt hätten. Die Kosten dieses Verfahrens seien als Rettungsaufwand anzusehen. Es sei auch mit Schäden zu rechnen, da sich die Weiterleitung der vertraulichen Informationen an den Bauprozessgegner nachteilig auswirken könne. Zudem sei mit weiteren Kosten im Verwaltungsverfahren zu rechnen, weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei.
Die Beklagten wendeten ein, dass für Gewährleistungsansprüche aus einem individuellen Vertrag zwischen Erwerber und Bauträger nur der Erwerber, nicht aber die – allenfalls noch gar nicht existierende – Eigentümergemeinschaft aktiv legitimiert sei. Darüber sei der Kläger von der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden, sei aber nicht gewillt gewesen, dies zu akzeptieren. Die Weiterleitung aller relevanten Informationen an die Miteigentümer mit E Mail vom 18.5.2021 sei daher lediglich im Rahmen eines kulanzbedingten Entgegenkommens der Beklagten erfolgt. Da der Kläger die Beklagten mit E Mail vom 16.5.2021 ausdrücklich aufgefordert habe, das Gutachten sowie alle relevanten Informationen an die Miteigentümer weiterzuleiten, liege eine Einwilligung des Klägers zur Übermittlung der E Mails vor. Der Kläger habe sich selbst als Kommunikationsmittel einer E Mail bedient, sodass die Beklagte davon ausgehen habe können, dass mit „weiterleiten“ eine 1:1 Übermittlung der E Mails gemeint sei. Hätte der Kläger allfällige formale bzw inhaltliche Einschränkungen der Weiterleitung an die übrigen Miteigentümer gewünscht, so hätte er die Beklagten darüber unmissverständlich informieren müssen und gingen undeutliche Äußerungen zum Nachteil desjenigen, der sich derselben bediene. Es sei auch nicht Aufgabe des Verwalters, rechtlich verfehlte Rechtsansichten eines Miteigentümers an die übrigen Miteigentümer weiterzuleiten, sodass die übermittelte Darstellung der Rechtsansichten für die übrigen Miteigentümer von besonderem Interesse sei. Die einzigen personenbezogenen Daten des Klägers, nämlich jene aus der Signatur der beruflichen E Mails, seien, da sie auf der von ihm mitbetriebenen Website ** unter der Rubrik Kontakt bzw dem Impressum aufscheinen würden, öffentlich zugänglich. Zudem fänden sich die Daten des Klägers auf dem Rubrum des Kauf- und Wohnungseigentumsbegründungsvertrags, welcher im öffentlichen Grundbuch von jedermann abrufbar sei. Eine Geheimhaltungspflicht scheide daher bereits aufgrund der Öffentlichkeit der Daten aus. Auch die Datenschutzbehörde sei in ihrer Entscheidung vom 3.4.2023 nicht von einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Abgesehen davon fehle es hinsichtlich des Zweitbeklagten an der Passivlegitimation. Eine Überschreitung deren Kompetenzen als Standortleiter sei nicht hervorgekommen, weshalb eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht gegeben sei. Die Erstbeklagte sei aus dem Verwaltungsvertrag zur Schadensminimierung verpflichtet und habe aus diesem Grund die vom Kläger behaupteten Mängel dem ausführenden Bauträger zur Kenntnis gebracht. Von den Beklagten sei weder in Schädigungsabsicht gehandelt worden, noch liege ein Abhängigkeitsverhältnis zur Bauträgerin vor. Dem Kläger sei durch die Übermittlung dieser Daten weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden. Zudem fehle es an Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Erstbeklagte sei nicht mehr Hausverwalterin der Liegenschaft, sodass es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs an der Wiederholungsgefahr mangle. Schließlich sei der Kläger auch nicht als Konsument zu behandeln. Er sei in seiner Funktion als Rechtsanwalt an die Beklagten herangetreten, sodass er sich auch am erhöhten Sorgfaltsmaßstab messen lassen müsse. Der ordentliche Rechtsweg für die selbstständige Geltendmachung von Verwaltungsverfahrenskosten sei ausgeschlossen. Die E
Mit dem angefochtenen und mit Beschluss vom 28.8.2023 berichtigten Urteil hat das Erstgericht sämtliche Klagebegehren gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Dabei legte es seiner Entscheidung den eingangs verkürzt dargestellten Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht zunächst, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails personenbezogener Daten enthalten hätten und der Versand dieser E-Mails als Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren sei. Der Zweitbeklagte sie der Erstbeklagten jedoch als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Eine Überschreitung seiner Kompetenz sei nicht vorgebracht worden, sodass er nicht passiv legitimiert sei. Der festgestellten Korrespondenz, insbesondere den E Mails vom 16.5.2021 und vom 17.5.2021, lasse sich entnehmen, dass der Kläger den Zweitbeklagten aufgefordert habe, die streitgegenständlichen Unterlagen an alle (auch zukünftigen) Miteigentümer zu übermitteln. Daraus ergebe sich, dass der Zulässigkeitstatbestand der Einwilligung zur Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck – nämlich der Information der anderen Miteigentümer über die behaupteten Baumängel – erfüllt sei. Eine Einschränkung dahin, dass gewisse Unterlagen von der Übermittlung ausgeschlossen seien, sei vom Kläger nicht vorgenommen worden. Der Kläger habe seinen E Mails zwar eine Vertraulichkeitsklausel angeschlossen. Es ergebe sich aber aus dem Sachverhalt nicht, dass die Daten an unbeteiligte, nicht berechtigte Dritte übermittelt worden wären. Vielmehr seien die Daten entsprechend dem Auftrag des Klägers nur an die Miteigentümer, worunter auch die Bauträgerin falle, übermittelt worden. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang sogar selbst mit der Bauträgerin Kontakt aufgenommen und sie über die vorgebrachten Baumängel und das Vorgutachten/Begehungsprotokoll vom 22.4.2021 informiert. Da sich keine Einschränkung der Informationsweiterleitung erkennen lasse und man vom Kläger als Rechtsanwalt unter Anwendung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabs erwarten müsse, dass er sein Begehren entsprechend formuliere und aufschlüssle, ergebe sich letztlich keine Einschränkung im Hinblick auf die Übermittlung der Korrespondenz. Abgesehen davon enthalte die Korrespondenz auch keinen Hinweis darauf, dass die Mail-Adresse ** der rein privaten Verwendung diene bzw der Geheimhaltung unterliege. Auch lasse sich diese nach dem äußeren Anschein nicht von der Adresse ** unterscheiden. Der Kläger habe im Rahmen der Korrespondenz beide Mail-Adressen genutzt. Insgesamt liege daher eine Einwilligung des Klägers in die vorliegende Verarbeitung (Weiterleitung bzw Offenlegung) vor, sodass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht abgeleitet werden könne. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Vertrags vor, zumal der Kläger seine Liegenschaftsanteile von der Bauträgerin erworben und es zur gehörigen Erfüllung des Kaufvertrags der Weitergabe der Daten an die Bauträgerin bedurft habe. Abgesehen davon sei das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren samt Eventualbegehren abzuweisen, da aufgrund der Beendigung der Tätigkeit der Erstbeklagten als Hausverwalterin Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei. Aufgrund des Vorliegens rechtmäßigen Verhaltens sei ein rechtliches Interesse für ein Feststellungsbegehren nicht gegeben. Der materielle Schadenersatzanspruch scheitere im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten am Nachweis deren tatsächlicher Bezahlung. Schließlich sei das Begehren auf immateriellen Schadenersatzanspruch trotz Erörterung unschlüssig geblieben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers , in welcher er – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (und unrichtiger Beweiswürdigung)“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
C. Zu den Vorabentscheidungsverfahren:
Bereits eingangs dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der EuGH mittlerweile in jenen Vorabentscheidungsverfahren, welche Anlass für die Verfahrensunterbrechung waren, Entscheidungen getroffen hat. Was die an den EuGH in diesen Verfahren gerichteten Fragestellungen anlangt, wird auf die Ausführungen im Unterbrechungsbeschluss vom 6.12.2023, **, verwiesen.
Zusammengefasst hat der EuGH die an ihn gerichteten Fragen wie folgt beantwortet:
Art 82 Abs 1 DSGVO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; demgegenüber wird damit keine abschreckende oder Straffunktion erfüllt. Darüber hinaus verlangt Art 82 Abs 1 der DSGVO 2016/679 nicht, dass der Grad der Schwere und eine etwaige Vorsätzlichkeit des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes gegen diese Verordnung für die Zwecke eines Schadens berücksichtigt wird (C 182/22; C 189/22; C 667/21).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/279 sind dahingehend auszulegen, dass sie zu Gunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt werde, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.
Art 82 Abs 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie zB Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten und ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.
Darüber hinaus steht Art 82 Abs 1 der Verordnung 2016/679 dem entgegen, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des nach dieser Bestimmung geschuldeten Ersatzes eines immateriellen Schadens berücksichtigt wird.
Schließlich steht Art 82 Abs 1 der Verordnung 2016/679 der Berücksichtigung einer nach dem anwendbaren nationalen Recht erwirkten Unterlassungsanordnung gegenüber dem Verantwortlichen im Sinne einer Minderung oder gar einem Ersatz einer nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden entgegen (**).
D. Zur Berufung:
I. Zur Berufung des Klägers ist vorauszuschicken, dass ein Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (und unrichtiger Beweiswürdigung)“ nicht existiert. Der Kläger vermengt offenbar unter dieser Überschrift die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (Beweisrüge) und sekundäre Feststellungsmängel, also fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die richtigerweise im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen sind. Auch unter der Überschrift „Mangelhaftigkeit des Verfahrens/Aktenwidrigkeit“ macht der Kläger zwei völlig unterschiedliche Berufungsgründe unter einem geltend.
Mehrere Berufungsgründe sind aber grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768, RS0041911).
II. Der Berufungswerber moniert nachstehende Textpassage in der rechtlichen Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung, in der er eine dislozierte Feststellung verortet:
„Aus der festgestellten Korrespondenz, insbesondere den EMails vom 16.5.2021 und 17.5.2021 lässt sich entnehmen, dass der Kläger den Zweitbeklagten, welcher im Sinne des § 1313a ABGB für die Erstbeklagte tätig war und dieser zuzurechnen ist, aufforderte, die streitgegenständlichen Unterlagen an alle (auch zukünftige) Miteigentümer zu übermitteln. Daraus ergibt sich, dass der Zulässigkeitstatbestand durch die Einwilligung im Sinne von Art 6 Abs 1 lit a DSGVO zur Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck – nämlich hier der Information der anderen Miteigentümer über die behaupteten Baumängel – erfüllt ist. Eine etwaige Konkretisierung, dass gewisse Unterlagen von der Übermittlung ausgeschlossen sind (sohin Einschränkungen), wurde vom Kläger nicht vorgenommen.“
Er führt dazu aus, dass dem Urteil nicht klar zu entnehmen sei, ob mit „streitgegenständlichen Unterlagen“ das beigefügte Gutachten gemeint sei oder vielleicht doch die gesamte E Mail-Korrespondenz. Da diese Textpassage – sollte es sich um eine Feststellung handeln – den im Übrigen getroffenen Feststellungen sowie den Inhalten der Beilagen ./C und ./3 widerspreche, sei diese als aktenwidrig anzusehen.
Gleichzeitig bekämpft er diese Textpassage auch als Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer unrichtigen Beweiswürdigung .
Statt der bekämpften Textpassage begehrt er nachstehende „Ersatzfeststellung“:
„Der Kläger forderte die Beklagten wiederholt per E Mail auf, das beigefügte Gutachten an die (zukünftigen) Miteigentümer weiterzuleiten sowie sämtliche Informationen zu den Baumängeln (Brandschutz, Schallschutz, Mindesthöhen, Statik, Dichtung etc) weiterzuleiten.“
Schließlich liege in diesem Zusammenhang auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zumal die Einvernahme des Klägers zu dem Beweisthema, was weitergeleitet werden sollte, angeboten worden sei und das Erstgericht bei Einvernahme des Klägers die oben gewünschte Ersatzfeststellung hätte treffen können.
1. Das Erstgericht hat mit der bekämpften Textpassage – wie der Kläger ohnehin selbst in Betracht zieht – keine (dislozierte) Feststellung getroffen, sondern nimmt damit eine rechtliche Beurteilung im Sinne einer Interpretation bzw Auslegung der festgestellten Korrespondenz, insbesondere der EMails vom 16.5.2021 und 17.5.2021, nach den §§ 914, 915 ABGB vor. Eine solche Auslegung, die als Schlussfolgerung des Erstgerichts der rechtlichen Beurteilung zugehörig ist, ist aber nicht als aktenwidrig oder mit Beweisrüge bekämpfbar, sodass die diesbezüglichen Rügen des Berufungswerbers ins Leere gehen.
2.Anzumerken ist darüber hinaus, dass sich eine Aktenwidrigkeit und eine unrichtige Beweiswürdigung wechselseitig ausschließen. Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist, etwa wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wurde (RS0043347 [T2]). Keine Aktenwidrigkeit stellt hingegen die Gewinnung von Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen oder Wertungen des Richters dar (7 Ob 133/10z; RS0043298; RS0043256; RS0043397; RS0043277). Diese können falsch (Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung) sein, nicht aber eine Aktenwidrigkeit darstellen. Diesfalls hat der Berufungswerber im Rahmen des Berufungsgrunds der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ darzulegen, aus welchen Erwägungen die gezogenen Schlussfolgerungen nicht zutreffend sind.
3.Als Beweisrüge verstanden würde diese bereits an der nicht ordnungsgemäßen Ausführung scheitern, da der Kläger nicht darlegt, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T4]).
4. Das Erstgericht hat im „Feststellungsteil“ seines Urteils den Inhalt der E-Mail-Nachrichten wörtlich zitiert, sohin nicht unrichtig wiedergegeben. Eine Aktenwidrigkeit liegt somit ebenfalls nicht vor.
5.Da die Auslegung einer Erklärung am Empfängerhorizont zu messen ist, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RS0113932), liegt schließlich auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Der Kläger hätte lediglich aussagen können, was er subjektiv mit seinen E-Mails zum Ausdruck bringen wollte, worauf es aber nicht ankommt.
III. Der Kläger moniert auch das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln . So hätte das Erstgericht nachstehende Feststellungen treffen müssen:
[a] „Die vom für diese Korrespondenz genutzte private E Mail-Adresse ** konnte der Richter in seiner Nachschau in der Verhandlung nicht auffinden. Ebenso wenig konnten die Beklagten dazu Urkunden vorlegen. Diese E Mail-Adresse ist nicht öffentlich zugänglich.“
[b] „Die E-mail Adresse ** ist nicht öffentlich zugänglich.“
Das Erstgericht gehe davon aus, dass der Kläger durch das Betreiben der Homepage ** auch seine private E Mail-Adresse ** öffentlich gemacht habe. Diese E Mail-Adresse sei aber gerade nicht öffentlich zugänglich und habe vom Erstgericht bei seiner Nachschau im Internet in der Verhandlung auch nicht aufgefunden werden können. Auch wenn manche Kontaktdaten des Klägers öffentlich zugänglich seien, sei es rechtswidrig, diese verknüpft mit seiner Originalbeschwerde samt wechselseitigen wertenden Ausführungen, Meinungen und Anlagen (zum Zweck der Bloßstellung) zur Gänze an Dritte weiterzuleiten. Der Kläger habe den Beklagten konkret damit beauftragt, die anderen Eigentümer über die groben Baumängel in Kenntnis zu setzen und das Vorgutachten an alle Eigentümer weiterzuleiten.
Im Rahmen seiner Rechtsrüge im engeren Sinn bekämpft der Kläger die Ansicht des Erstgerichts, es sei eine Einwilligung im Sinn des § 6 Abs 1 lit a DSGVO zur Weiterleitung des gesamten E Mail-Verkehrs vorgelegen. Er argumentiert, dass nicht nur die angeführten Kontaktdaten personenbezogene Daten seien, sondern auch die Ansichten, Meinungen und Wertungen, die darin enthalten seien. Um das Erfordernis des § 6 Abs 1 lit a DSGVO zu erfüllen, müsse eine Zustimmung unmissverständlich und eindeutig sowie zweckgebunden erfolgt sein und sich auf die konkret weiterzuleitenden Daten beziehen. Eine solche Einwilligung sei vom Kläger aber nicht erteilt worden. Er habe nämlich lediglich die Beklagten dazu beauftragt, die anderen Eigentümer über die groben Baumängel in Kenntnis zu setzen und das Vorgutachten an alle Eigentümer weiterzuleiten, um in der Folge in Abstimmung mit den anderen Eigentümern einen unabhängigen Sachverständigen zu den notwendigen, durchzuführenden Maßnahmen zu beauftragen. Der Kläger habe auch nicht erwähnt, dass die Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend machen sollten. Mit der Textpassage in seiner E-Mail, dass die Beklagten tätig werden müssten, habe er die Informierung der Eigentümer, die Beweissicherung und die Einholung eines Gutachtens etc gemeint. Durch die Weiterleitung des E Mail Verkehrs 1 : 1 an die Bauträgerin seien auch die ohne Wissen der Bauträgerin angefertigten Fotos in einer fremden Wohnungseigentumseinheit weitergeleitet worden, die der Kläger jedenfalls geheimhalten hätte wollen und nur im Falle eines Gerichtsverfahrens verwenden habe wollen. Es wäre nicht notwendig gewesen, die EMails weiterzuleiten, sondern hätten die anderen Miteigentümer auch durch einen allgemeinen Aushang informiert werden können. Die Frage, ob eine Einwilligung des Klägers vorliege, sei auch nicht nach § 915 ABGB zu beurteilen, sondern müsse die Zustimmung eindeutig sein sowie die jeweiligen Daten und den Zweck enthalten. Auch wenn der Betroffene seine angebliche Zustimmung selbst formuliere, müsse aus der Zustimmung eindeutig und klar hervorgehen, welche Daten, zu welchem Zweck und an wen weitergeleitet werden dürften und sei eine allfällige Zustimmungserklärung im Sinn der Datenminimierung einschränkend auszulegen. Dass angebliche Unklarheiten zu Lasten des Betroffenen gehen würden, widerspreche den Grundsätzen der DSGVO. Eine Weiterleitung der E Mail-Nachrichten durch die Beklagten sei als „Verarbeitung“ im Sinne des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren und mangels Rechtsgrundlage datenschutzwidrig. Bereits die Weiterleitung des Namens und der beruflichen E Mail-Adresse seien mit dem Grundsatz der Datenminimierung nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen davon widerspreche die Weiterleitung der E Mails auch der Angemessenheit und der Erheblichkeit der Datenverarbeitung. Daten seien nur erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich seien und seien die teils herablassenden Meinungen und Wertungen des Zweitbeklagten genauso unerheblich wie die Reaktion des Klägers darauf, um die Miteigentümer über die Baumängel zu informieren. Auch die Weitergabe der Kontaktdaten des Klägers sei nicht erforderlich gewesen und habe die Beklagte diese dazu genutzt, den Kläger zu diffamieren und an den Pranger zu stellen. Als personenbezogene Daten seien im vorliegenden Fall insbesondere der Name, die E
Unrichtig sei auch, dass das Erstgericht eine Verantwortung des Zweitbeklagten verneint und sein Tun nur der Erstbeklagten zugerechnet habe. Nach der DSGVO könnten auch mehrere Verantwortliche gemeinsame Entscheidungsbefugnisse haben und infolge dessen eine geteilte rechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung tragen.
IV. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Allgemeines:
Bevor darauf eingegangen werden kann, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch, ein materieller bzw. immaterieller Schadenersatzanspruch und ein Feststellungsanspruch zusteht, ist zu klären, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang:
1.1.Der Kläger hat zu den im vorliegenden Verfahren als Datenschutzverletzung angesehenen Punkten auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht. Diese hat eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Übermittlung und Offenlegung der Unterlagen an die Miteigentümer sowie an die Bauträgerin durch die (hier) Beklagten) zu ** mit Entscheidung vom 3.4.2023 verneint. Über die gegen diese Entscheidung erhobene Bescheidbeschwerde ua des (hier) Klägers hat das BVwG noch keine Entscheidung getroffen (BVwG GZ: **). Damit liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die auch im vorliegenden Fall behauptete Datenschutzverletzung vor, an die die ordentlichen Gerichte im Sinne einer für das Verfahren maßgeblichen Vorfrage gebunden sein könnten (RS0036880). Mangels Bindung an die Entscheidung der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Datenschutzbehörde haben die Gerichte eine eigenständige Prüfung der beanstandeten Datenverarbeitung vorzunehmen (6 Ob 129/21w).
1.2.Aus § 16 ABGB wird ua das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre abgeleitet. Es schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen aus der und über die Geheimsphäre. Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Dies gilt auch für die Geheimhaltung personenbezogener Daten ( Aicher in Rummel / Lukas ABGB 4 § 16 Rz 36 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).
Über § 16 ABGB fließen die allgemeinen Wertvorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung ein. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (8 Ob 108/05y).
1.3. Eine besondere Ausprägung erhält der Schutz der Geheimsphäre durch das Datenschutzgesetz bei Verwendung personenbezogener Daten aus einer automationsunterstützten Datenanwendung. So regelt die DSGVO und das Datenschutzgesetz für den öffentlichen und privaten Bereich die geltenden Voraussetzungen für das rechtmäßige Verarbeiten und Übermitteln derartiger Daten ( Aicher aaO Rz 40).
2. Daten:
2.1. Der Kläger sah im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf mehrere seiner Daten eine Datenschutzverletzung, welche er im Berufungsverfahren wiederholt: So liege eine Datenschutzverletzung hinsichtlich seiner nachstehenden personenbezogenen Daten vor, nämlich:
- Name, der (personalisierten) E-Mail-Adresse und Kontaktdaten des Klägers
- die Information, dass der Kläger das Vorgutachten und die Baumängel monierte,
- die vertrauliche Information im Hinblick auf eine mögliche Prozessvorbereitung (die über die Beschreibung der bloßen Baumängel und der Übermittlung des Vorgutachtens hinausging) sowie
- die interne Kommunikation zwischen dem Kläger und den Beklagten, die sich weigerten, tätig zu werden und die Reaktion des Klägers darauf.
2.2. Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind als personenbezogene Daten alle Informationen anzusehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls Name, Adresse, Telefonnummer sowie Geburtsdatum einer Person als personenbezogene Daten anzusehen sind. Abgesehen davon gelten als personenbezogene Daten aber auch äußere Merkmale oder Innere Zustände, wie etwa Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen oder Werturteile und sachliche Informationen.
2.3. In diesem Sinne gelangt das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – zur Ansicht, dass sämtliche oben aufgezählte, vom Kläger als solche gewertete „personenbezogene Daten“, hinsichtlich derer er das Vorliegen einer Datenschutzverletzung aufgrund der Weiterleitung seiner E-Mails an die Bauträgerin (und Miteigentümerin) behauptet, tatsächlich als solche zu qualifizieren sind. Die Informationen sind dem Kläger in diesem Sinne eindeutig zuordenbar.
3. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wozu jedenfalls die Weiterleitung von E-Mails gehört, ist nur dann rechtmäßig, wenn zumindest eine der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist.
Der Berufungswerber wehrt sich gegen die Ansicht des Erstgerichts, die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung des gesamten E-Mail Verkehrs basiere auf den Rechtfertigungsgründen des Vorliegens einer Einwilligung, eines Vertrags und einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit a - c DSGVO).
Anzumerken ist, dass der Zweitbeklagte den E-Mail-Verkehr lediglich an die Bauträgerin, die gleichzeitig Miteigentümerin ist, übermittelte.
3.1. Zu Name, personalisierter Arbeits-E-Mail Adresse, Kontaktdaten der Kanzlei, den Logos der Kanzlei und der Kooperationspartner sowie Verknüpfung der Beschwerde mit seinem Namen:
Gemäß Art 4 Z 11 DSGVO ist eine Einwilligung jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 30.4.2021 ua die Bauträgerin, die Erst- und die Zweitbeklagte von seiner unpersonalisierten Arbeits-E-Mail-Adresse aus über die Mängel am Wohnhaus informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Er unterzeichnete die E-Mail mit seinem Namen und schloss ihm die Kontaktdaten und das Logo seiner Kanzlei, die Logos seiner Kooperationspartner sowie die Vertraulichkeitsklausel an.
Seine E-Mail vom 16.5.2021, gerichtet an die Erst- und den Zweitbeklagten, übermittelte er von seiner personalisierten Arbeits-E-Mail-Adresse aus. In dieser E-Mail führte er – unter Bezugnahme auf seine E-Mail vom 30.4.2021 – an, dass er davon ausgehe, dass im Hinblick auf das beigeschlossene Vorgutachten im Interesse der Eigentümergemeinschaft alle notwendigen Schritte bereits eingeleitet und auch allen zukünftigen Miteigentümern das Gutachten bzw. alle relevanten Informationen weitergeleitet worden seien bzw. werden. Auch diese E-Mail unterzeichnete der Kläger mit seinem Namen, wobei zwar die Vertraulichkeitsklausel, nicht aber die Kontaktdaten seiner Kanzlei und die Logos der Kooperationsdaten hinzugefügt waren.
Bereits der Umstand, dass der Kläger von seiner personalisierten Arbeits-E-Mail-Adresse aus auf die E-Mail vom 30.4.2021 Bezug nahm, lässt darauf schließen, dass er selbst eine Unterscheidung zwischen den beiden E-Mail Adressen nicht vornahm. Die Aufforderung, alle relevanten Unterlagen an die Miteigentümer weiterzuleiten, ist in Zusammenschau mit seiner E-Mail vom 30.4.2021 als freiwillige, deutliche und unmissverständliche Einwilligung der Übermittlung seiner in diesem E-Mail enthaltenen Daten an die Miteigentümer und die Bauträgerin anzusehen. Eine solche Einwilligung muss gemäß § 69 Abs 9 DSG nicht jedes Mal wiederholt werden, wenn sie den Bedingungen der DSGVO entspricht. Da die Bauträgerin gleichzeitig Miteigentümerin und damit nicht als unbeteiligte „Dritte“ zu werten ist, eine Einwilligung des Klägers – wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – vorlag und auch der in diesen E-Mails enthaltene Zweck sich nicht verändert hat, liegt im Hinblick auf diese im gesamten E-Mail-Verlauf enthaltenen Daten, insbesondere Name, personalisierte Arbeits-E-Mail-Adresse, Kontaktdaten der Kanzlei, Logos der Kanzlei und der Kooperationspartner sowie die Verknüpfung der Beschwerde mit seinem Namen, eine Datenschutzverletzung nicht vor.
Da es somit auf die vom Kläger gewünschten ergänzenden Feststellungen in Bezug auf seine personalisierte Arbeits-E-Mail-Adresse in rechtlicher Hinsicht nicht ankommt, ist auch der relevierte sekundäre Feststellungsmangel zu verneinen. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.2. Zur internen Kommunikation:
3.2.1. Zu den Fotos; Information der Prozessvorbereitung:
Die E-Mail vom 17.5.2021 verfasste der Kläger wiederum von seiner personalisierten Arbeits-E-Mail-Adresse aus. Er wies zu Beginn auf die Vertraulichkeit der Kommunikation hin und schloss der E-Mail unter neuerlichem Hinweis auf die Vertraulichkeit zwei Fotos von nicht dem Kläger zugehörigen Wohnungen an. Auch diese E-Mail wurde wiederum vom Kläger mit seinem Namen unterfertigt und waren diesem die Kontaktdaten seiner Kanzlei samt Logo sowie die Logos seiner Kooperationspartner und die Vertraulichkeitsklausel beigeschlossen.
Der Kläger moniert mit den dieser E-Mail beigeschlossenen Fotos Mängel an in der Wand verlegten Elektroleitungen des Wohnhauses. Diese seien mangelhaft, da sie ohne Leerverrohrung angebracht worden seien. Derartige Mängel sind als solche an Allgemeinflächen der Liegenschaft zu qualifizieren, welche grundsätzlich von jedem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können (5 Ob 181/20h).
Im Hinblick auf die Übermittlung der Fotos liegt nun zwar keine Einwilligung des Klägers zur Weiterleitung vor, allerdings ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Rechtfertigung aufgrund eines Vertrags gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie ua für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist.
Da der Kläger als Käufer und Miteigentümer einer Wohnung dieser Liegenschaft mit dem Bauträger in einem Vertragsverhältnis steht, und die Mängelbeseitigung vom Bauträger im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlangen kann, besteht bereits aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine Rechtfertigung für die Beklagten, die vorliegenden Fotos an die Bauträgerin und Miteigentümerin zu übermitteln.
Eine Datenschutzverletzung liegt daher auch hinsichtlich der übermittelten Fotos nicht vor. Weshalb diese Fotos – wie vom Kläger argumentiert – lediglich im Falle eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden hätten sollen, erschließt sich dem Berufungsgericht ebensowenig wie der Umstand, dass es sich um eine vertrauliche Information im Hinblick auf eine mögliche Prozessvorbereitung handeln soll. Insbesondere hat der Kläger ja bereits durch die Vorlage des Vorgutachtens kundgetan, dass es Mängel gibt, was den Wunsch nach einer Mängelbeseitigung jedenfalls umfasst.
3.2.2. Werturteile, Ansichten und Meinungen in der „interne Kommunikation“:
Anders verhält es sich allerdings im Hinblick auf die in den E-Mails vom 17.5.2021 und 18.5.2021 enthaltene interne Kommunikation zwischen den Streitteilen, welche wechselseitig Rechtsansichten zum Aufgabenbereich der Erstbeklagten und Wertungen über die fachliche Qualifikation der Streitteile enthalten.
Eine Zustimmung zur Weiterleitung dieser internen Kommunikation und damit den E-Mails des Klägers , denn nur auf seine eigenen E-Mails kann sich der Kläger im Hinblick auf eine Datenschutzverletzung berufen, ist den Ausführungen des Klägers in diesen E-Mails nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich der Kläger in seiner E-Mail vom 17.5.2021 ausdrücklich auf die Vertraulichkeit des Inhalts der E-Mail berufen und in seiner letzten E-Mail vom 18.5.2021 wiederum die Vertraulichkeitsklausel beigeschlossen (auch wenn er im Text selbst nicht mehr auf die Vertraulichkeit der Kommunikation hinweist). Es liegt auch keine vertragliche Grundlage iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zur Weiterleitung dieser Ansichten und Wertungen des Klägers vor:
Die Rechtfertigungstatbestände des Art 6 Abs 1 lit b - c und f DSGVO sind immer vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Um dies zu beurteilen, ist nicht bloß die Perspektive des Verantwortlichen einzunehmen, sondern auch die Perspektive des Betroffenen. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Schuldverhältnisses bestehen. Diese Norm ist eng auszulegen und gilt nicht für Situationen, in denen die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags nicht wirklich notwendig ist, sondern der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen einseitig auferlegt wird. So soll ein Vertrag zB durch Vertragsklauseln betreffend Werbung, Zahlung oder Cookies, die Kategorien personenbezogener Daten oder Arten von Verarbeitungsvorgängen, die der Verantwortliche für die Erfüllung des Vertrags tatsächlich benötigt, nicht „künstlich“ erweitern können. ( Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim , DatKomm Art 6 DSGVO Art. 6, Rz 36 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).
Da im vorliegenden Fall die in der Kommunikation enthaltenen Rechtsansichten des Klägers zur Bekanntgabe der Mängel an die Bauträgerin bzw. die Miteigentümerin nicht erforderlich war, sondern die Beklagten eine eigene E-Mail mit den notwendigen Informationen hätte verfassen können, können sich die Beklagten nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Vertrags stützen.
Auch der Rechtfertigungsgrund gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO kommt nicht zum Tragen. Dieser Tatbestand bezieht sich primär auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Private, zu der diese auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften verpflichtet sind und muss sich diese unmittelbar auf die Datenverarbeitung beziehen. ( Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim , DatKomm Art 6 DSGVO Art. 6, Rz 39, 41 [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung wurde von den Beklagten aber gar nicht behauptet.
Schließlich scheitert der Rechtfertigungsgrund des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO wiederum daran, dass ein berechtigtes Interesse zur Weiterleitung der internen Kommunikation wieder an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses zu messen ist. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Weiterleitung der gesamten E-Mail mit den Rechtsansichten des Klägers nicht erforderlich war, um den Miteigentümern bzw. der Bauträgerin die Mängel zur Kenntnis zu bringen, und hätten die Beklagten eine eigene E-Mail mit den erforderlichen Informationen verfassen können, in welchem sie auch ihre Sicht der Dinge vertreten hätten können.
3.3 . Zusammengefasst liegt daher (ausschließlich) im Hinblick auf die Weiterleitung der „internen Kommunikation“ zwischen den Streitteilen mit den E-Mails des Klägers vom 17.5.2021 und 18.5.2021, insbesondere den darin enthaltenen Rechtsansichten zum Aufgabenbereich der Erstbeklagten im Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung sowie seiner Wertungen zur fachlichen Qualifikation der Beklagten an die Miteigentümerin und Bauträgerin, eine Datenschutzverletzung vor.
4. Passivlegitimation des Zweitbeklagten:
4.1.Allfällige aus der DSGVO oder dem DSG resultierenden Ansprüche stehen lediglich gegen den sogenannten „Verantwortlichen“ zu, der für Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen haftet ( Schweiger in Knyrim , DatKomm Art 82 DSGVO Rz 62 [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
Als „Verantwortlicher“ im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle anzusehen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Es handelt sich dabei um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Er gilt als Adressat der Pflichten aus der DSGVO. So richtet sich auch die zivilrechtliche Haftung nach Art 82 Abs 2 DSGVO bzw. § 29 DSG an jeden an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen, welcher für jeden Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen haftet ( Schweiger in Knyrim , DatKomm Art 82 DSGVO Rz 62 [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
4.2. „Unterstellte Personen“ sind in Art 82 DSGVO nicht erwähnt. Ihr datenschutzrelevantes Verhalten ist grundsätzlich dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuzurechnen. Insbesondere wird nach der Rechtsprechung die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bewegt, den jeweiligen Unternehmen oder der Institution als Verantwortliche zugerechnet. Verfolgt er mit einer (eigenmächtig getroffenen) Datenverarbeitung allerdings eigene Zwecke, wird er als „Verantwortlicher“ zu qualifizieren sein (Jahnel/Pallwein-Prettner , Datenschutzrecht 4Kap 4 [Stand 1.10.2024, rdb.at]; BvwG 05.07.2022, W252 2246278-1).
4.3. Die DSGVO sieht zwar spezielle Regelungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch mehrere gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche vor (Art 26). Diese kommen im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen.
4.4.Im vorliegenden Fall ist der Zweitbeklagte – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – Standortleiter und Angestellter der Erstbeklagten und somit als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten iSd § 1313a ABGB anzusehen und auch als solcher tätig geworden ( Schweiger in Knyrim , DatKomm Art 82 DSGVO [Stand 1.12.2021,rdb.at] Art 82 Rz 54). Dass der Zweitbeklagte die Daten – unabhängig von der Standortleitung der Erstbeklagten – zur Erreichung eigener Zwecke weitergeleitet hätte, wurde vom Kläger nicht behauptet.
Da der Zweitbeklagte somit als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten dieser zuzurechnen ist und die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des Zweitbeklagten nicht behauptet wurden, liegt eine Passivlegitimation des Zweitbeklagten nicht vor.
4.5. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Klagebegehren gegenüber dem Zweitbeklagten vollinhaltlich abgewiesen, sodass in diesem Umfang das Ersturteil zu bestätigen war. Insoweit kommt der Berufung des Klägers keine Berechtigung zu.
5. Zum Unterlassungsanspruch:
5.1. Der Kläger begehrt primär im Rahmen seines (Haupt-)Unterlassungsbegehrens, die Beklagten zur Unterlassung der Weitergabe seiner „personenbezogenen Daten“ zu verpflichten. Eventualiter begehrt er deren Verpflichtung zur Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogener Daten, insbesondere seines Namen, der privaten E-Mail-Adresse, seiner Kontaktdaten, der internen Kommunikation zwischen dem Kläger und den Beklagten und von Inhalten mit personenbezogenen Daten, ohne Rechtsgrundlage an Dritte.
5.2. Wie oben zu Punkt C. bereits erwähnt, hat der EuGH in seiner Entscheidung ausführt, dass die Verordnung (EU) 2016/679 keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsieht, der es ermöglicht, dem Verantwortlichen die künftige Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Verarbeitung aufzuerlegen. Er hat aber gleichzeitig ausgesprochen, dass die Bestimmungen der DSGVO die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen solchen Rechtsbehelf in ihren Rechtsordnungen vorzusehen.
Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch – in abstracto – überhaupt besteht, ist nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen ( Geroldinger in Fasching/Konecny,Band III/1³ § 226 Rz 34). Zwar sieht auch das in Österreich geltende DSG einen Unterlassungsanspruch nicht vor. Allerdings fällt der Schutz der Daten – wie oben bereits ausgeführt – auch in den Anwendungsbereich der Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB.
In § 20 Abs 1 ABGB ist ausdrücklich ein Unterlassungsanspruch für den Fall der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts verankert, sodass nach Ansicht des Berufungssenates dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs eingeräumt ist.
5.3.Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt zum einen entweder rechtsgeschäftliche Unterlassungspflichten oder rechtswidrige Eingriffe in geschützte Rechtsgüter voraus, zum anderen aber auch Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (RS0037660 [T1, T4]; RS0037456 [T2], RS0037530).
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier eine Wiederholungsgefahr vor.
5.3.1.Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte (RS0037673); eine bereits erfolgte Rechtsverletzung stellt dabei ein Indiz für die Wiederholungsgefahr dar (RS0037673 [T4]). Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (RS0031772). Die Wiederholungsgefahr bleibt daher auch dann aufrecht, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt (RS0012055).
5.3.2.Besondere Umstände können zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen (vgl RS0079692 [T12]). Dabei ist erforderlich, dass eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (RS0012056). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er daher besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005402 [T5]; RS0080065) bzw dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087).
5.3.3. Die Beklagten – und deren Rechtsansicht folgend das Erstgericht – begründen den Wegfall der Wiederholungsgefahr damit, dass die Erstbeklagte nicht mehr als Hausverwalterin des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekts tätig ist.
5.3.4.Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung ist aber jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0114254) die Wiederholungsgefahr zu bejahen. So ist durchaus denkbar, dass die Erstbeklagte nochmals die bereits verfahrensgegenständlichen E-Mail an Dritte weiterleitet. Darüber hinaus ist die Wiederholung einer vergleichbaren Weiterleitung von E-Mails nach den obigen Ausführungen nicht äußerst unwahrscheinlich, kann es doch auch in Zukunft zur Klärung von in der Vergangenheit angefallenen Sachverhalten zu einem weiteren E-Mail Verkehr zwischen den Streitteilen kommen. Außerdem behängt weiterhin ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welchem die Streitteile beteiligt sind. Da die Beklagten die Datenschutzverletzung überdies abstreiten, ist daher nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.4.Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und des Unterlassungsgebots sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der – begangenen oder drohenden – Rechtsverletzung gehen darf (RS0037518).
5.4.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das zu Spruchpunkt 1. erhobene Hauptbegehren zu unbestimmt und haben die Beklagten bereits in ihrem Schriftsatz vom 27.6.2023, ON 9, darauf hingewiesen. Das Hauptbegehren war daher auch gegenüber der Erstbeklagten abzuweisen.
5.4.2. Was das Eventualbegehren anlangt, das ausreichend bestimmt ist, geht das Berufungsgericht – wie oben zu Punkt D.IV.3. bereits ausgeführt – davon aus, dass lediglich im Hinblick auf die „interne Kommunikation“ eine Datenschutzverletzung vorliegt. Im darüber hinausgehenden Umfang (Weiterleitung des Namens, der privaten E-Mail-Adresse, der Kontaktdaten des Klägers) war das Mehrbegehren abzuweisen .
Ob ein Unterlassungsbegehren bzw das daraus resultierende Unterlassungsgebot zu eng oder zu weit gefasst ist, hängt vor allem von der festgestellten Verletzungshandlung ab. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang nämlich am konkreten Verstoß (der Verletzungshandlung) zu orientieren (RS0037645, RS0037478, RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen (RS0037733, RS0037607) – auf ähnliche Fälle einzuengen. Der Beklagte darf nicht zu einer Unterlassung verhalten werden, zu der er nach materiellem Recht gar nicht verpflichtet ist (RS0037461).
5.4.3. Was die Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf die „interne Kommunikation“ anlangt gilt Folgendes:
Das Unterlassungsgebot ist zu eng, wenn es nur eine der festgestellten Verletzungshandlung völlig gleiche Handlung umfasst. Denn der ursprüngliche Verstoß begründet nicht nur die Gefahr der Wiederholung in unveränderter Form; vielmehr ist zu besorgen, dass der Beklagte bei einem zu eng gefassten Verbot Handlungen setzen könnte, die auf ähnliche Weise zum selben Erfolg führen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 171/08p). Schon die Prozessökonomie spricht dafür, Begehren so zu fassen und zuzulassen, dass das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnlich naheliegende Rechtsverletzungen umfasst, sodass nicht neuerlich geklagt werden muss (4 Ob 88/10k; 4 Ob 3/91). Nach diesen Grundsätzen ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur ein konkret umschriebenes Verhalten zu untersagen, sondern auch die Unterlassung „ähnlicher“ Störungen aufzutragen (4 Ob 93/10w). Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteils und des Unterlassungsgebots umgehen (RS0037733 [T10]).
Der Zusatz „insbesondere“ dient nicht der Einschränkung, sondern der Verdeutlichung des Unterlassungsgebots (RS0037461 [T1]; RS0037478 [T6]; RS0037634). Schließlich ist bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an (RS0037734; RS0037671).
Ausgehend von diesen Erwägungen war dem Unterlassungsgebot im Zusammenhang mit der „interne Kommunikation“ insofern eine deutlichere Fassung zu geben, als es die „interne Kommunikation“ zwischen den Streitteilen, insbesondere die in den E-Mails vom 17.5.2021 und 18.5.2021 enthaltenen Rechtsansichten des Klägers zum Aufgabenbereich der Erstbeklagten im Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung, sowie seine Wertungen, die fachliche Qualifikation die Streitteile betreffend und ähnliches umfasst.
5.5. Insgesamt war es daher der Erstbeklagten zu untersagen, die interne Kommunikation der Streitteile, insbesondere die in den E-Mails vom 17.5.2021 und 18.5.2021 enthaltenen Rechtsansichten zum Aufgabenbereich der Erstbeklagten im Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung, sowie Wertungen, die fachliche Qualifikation die Streitteile betreffend und ähnliches, an Dritte weiterzuleiten.
Demgegenüber war das Unterlassungsmehrbegehren im Hinblick auf die ebenfalls im Eventualbegehren 1.a) angeführten personenbezogenen Daten, wie Name, private E-Mail-Adresse, Kontaktdaten des Klägers und Inhalte mit personenbezogenen Daten, mangels diesbezüglich bestehender Datenschutzverletzung (siehe D.V.3.a) abzuweisen.
6. Zum materiellen Schadenersatzanspruch:
6.1. Der materielle Schadenersatzanspruch des Klägers richtet sich ausschließlich auf die Kosten seiner anwaltlichen Interventionen, die ihm in Höhe von EUR 3.227,89 entstanden seien. Der Inhalt der Honorarnote vom 11.11.2022 wurde vom Erstgericht auf den US 25 ff festgestellt. Das Erstgericht hat jedoch den (materiellen) Schadenersatzanspruch des Klägers – basierend auf der Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger dieses Honorar an seine eigene Kanzlei bezahlt habe – unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass ein Schaden nicht festgestellt werden habe können. Bei der erwähnten Negativfeststellung handelt es sich um eine „überschießende“ Feststellung, die an sich unbeachtlich zu bleiben hat.
6.2.Der Berufungswerber meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2 R 149/21a des OLG Linz, dass Vertretungskosten vor der Datenschutzbehörde als „Rettungsaufwand“ unter den allgemeinen Schadensbegriff des § 1293 ABGB iVm Art 82 DSGVO und § 29 DSG fielen und zuzusprechen seien.
6.3.Nach § 29 Abs 1 Satz 2 DSG gelten im Einzelnen für den Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO iVm § 29 DSG die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Nach Art 82 Abs 1 DSGVO und § 29 Abs 1 DSG sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersatzfähig. Der Schaden muss allerdings „entstanden“ sein ( Jahnel , Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 82 DSGVO Rz 9 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Jede Vermögensminderung beim Geschädigten als Folge der Rechtsverletzung ist vom materiellen Schaden umfasst ( Schweiger in Knyrim , DatKomm Art 82 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
6.4. Vorweggenommen wird, dass für jene vom Kläger in der Honorarnote vom 11.11.2022 verzeichneten Positionen, die sich auf Tätigkeiten vor der inkriminierten Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs am 18.5.2021 beziehen, jedenfalls ein Schadenersatzanspruch ausscheidet, da die Kosten hierfür noch vor der Datenschutzverletzung entstanden sind und es daher an der Kausalität mangelt .
Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (siehe Protokoll ON 11 Seite 8), dass es sich bei seiner anwaltlichen Intervention teilweise um „vorgerichtliche Korrespondenz“ gehandelt habe, wurde mit ihm vom Erstgericht erörtert, ob sich diese auf das vorliegende Verfahren bezogen habe (was zu Folge gehabt hätte, dass diese allenfalls als vorprozessuale Kosten, nicht jedoch als Hauptsache geltend zu machen wären). Der Kläger konnte diesbezüglich keine Angaben machen, sodass das Begehren im Hinblick auf die nicht dem Datenschutzverfahren zuordenbaren Leistungen jedenfalls unschlüssig geblieben ist, und vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
Aber auch die konkret auf das Verfahren vor der Datenschutzbehörde zuordenbaren Leistungen ergeben sich nicht unmittelbar aus der Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs, sondern resultieren vielmehr mittelbar aus einem Tätigwerden des Klägers infolge der Datenschutzverletzung, das schlussendlich in der Erhebung einer Datenschutzbeschwerde vor der Datenschutzbehörde mündete.
6.5. Die Entscheidung 2 R 149/21a des OLG Linz, auf die sich der Kläger in Zusammenhang darauf bezieht, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens einen „Rettungsaufwand“ darstellen würden, ist nicht einschlägig. Grundlage für diese Entscheidung war die Veröffentlichung eines Bescheides auf der Hompage des (dort) Beklagten, aus welchem der Name des (dortigen) Klägers hervorging und diese Information für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich war. Die Weigerung des (dort) Beklagten, die Daten zu entfernen, veranlasste den (dortigen) Kläger, die Datenschutzbehörde anzurufen und die Löschung zu begehren. Das OLG Linz ging in seiner Entscheidung im Sinne der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens nur im Ausnahmefall zu erstatten seien, nämlich unter anderem dann, wenn die andere Partei rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde getätigt habe und setzte die beharrliche Weigerung der Entfernung der personenbezogenen Daten des Klägers aus dem auf der Homepage des Beklagten veröffentlichten Bescheid einem solchen Verhalten gleich.
Im vorliegenden Verfahren wurde der E-Mail Verkehr zwischen den Streitteilen „nur“ an die Bauträgerin, die gleichzeitig Miteigentümerin ist, weitergeleitet, sodass die Datenschutzverletzung bereits abgeschlossen war. Der Kläger hat in der Folge das Verfahren vor der Datenschutzbehörde eingeleitet, um die auch im vorliegenden Verfahren relevierte Datenschutzverletzung feststellen zu lassen. Dieses Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist noch nicht abgeschlossen. Parallel dazu hat der Kläger auch das gegenständliche Gerichtsverfahren angestrengt. Die Feststellung der Datenschutzverletzung im Verfahren vor der Datenschutzbehörde war aber für das vorliegende Verfahren nicht notwendig. So hätte der Kläger die Klage bei Gericht ohne Befassung der Datenschutzbehörde einbringen können und wäre in der Folge ausschließlich im vorliegenden Verfahren über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung als Basis für die geltend gemachten Ansprüche entschieden worden. Das Datenschutzverfahren diente daher im vorliegenden Fall nicht der Abwendung einer Gefahr, die Voraussetzung für den Ersatz eines Rettungsaufwands ist (8 Ob 6/09d).
Das Berufungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass die durch die DSGVO geschaffene Möglichkeit, die Datenschutzverletzung in einem Verfahren bei der Datenschutzbehörde, das keinen Kostenersatz kennt, feststellen zu lassen, nicht (jedenfalls nicht ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen) dazu führt, die dort entstandenen Kosten als einen „durch die Datenschutzverletzung entstandenen“ Schaden bei den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
6.6. Damit steht dem Kläger der geltend gemachte materielle Schadenersatzanspruch nicht zu.
7. Zum immaterieller Schadenersatzanspruch:
7.1. Der Kläger brachte im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf einen immateriellen Schadenersatzanspruch vor, dass er dadurch, dass die gesamte E Mail-Korrespondenz mit Wertungen weitergeleitet worden sei, bloßgestellt und angeprangert worden sei. Die Beklagten hätten sich damit für sein gerechtfertigtes Einschreiten rächen wollen. Auch in seiner Berufung stützt er sich darauf, dass er durch die Weiterleitung der E-Mails bloßgestellt worden sei.
7.2. Der EuGH hat – wie oben zu Punkt C bereits ausgeführt – in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Begriff immaterieller Schaden im Sinne des Art 82 DSGVO negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie zB Sorge oder Ärger, die durch den Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche rechtsmissbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.
7.3. Der Kläger hat nun aber einerseits keine negativen Gefühle vorgebracht, sondern stützt sein Begehren lediglich auf ein seiner Ansicht nach verwerfliches „Tun“ der Beklagten, nämlich ein „Anprangern“, „Bloßstellen“ bzw. „sich rächen“ durch die Bekagten. Der Umstand, dass der Kläger durch die Weiterleitung (allenfalls) bloßgestellt oder angeprangert wurde oder werden sollte, stellt dabei noch kein Gefühl dar, das der Kläger empfunden hat. Ob bzw. welche negativen Empfindungen er aufgrund der Datenschutzverletzung hatte, führt er nicht aus. Auch seine Diktion im festgestellten E-Mail-Verkehr lässt nicht den Schluss zu, dass er sich durch dessen Weiterleitung bloßgestellt gefühlt hätte.
Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unschlüssig ist, wurde in erster Instanz erörtert und kein weiteres Vorbringen von Klagsseite hiezu mehr erstattet. Damit kann aber im Berufungsverfahren über diesen Anspruch abschließend erkannt werden und steht ein immaterieller Schadenersatzanspruch mangels ausreichender Behauptungen nicht zu.
8. Zum Feststellungsbegehren:
8.1. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren brachte der Kläger in erster Instanz vor, dass einerseits das Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch nicht abgeschlossen sei, sodass mit weiteren Kosten im Verwaltungsverfahren zu rechnen sei. Andererseits sei mit Schäden zu rechnen, weil die Weiterleitung der vertraulichen Informationen an den Bauprozessgegner sich nachteilig auf den Bauprozess auswirken könnten. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang erörtert, dass künftig zu erwartende Schäden derzeit nicht zu sehen seien, sodass es am rechtlichen Interesse fehlen könne.
8.2. Auch in seiner Berufung führt der Kläger wiederholt ins Treffen, dass der Bauträgerin sämtliche Informationen zur Prozessvorbereitung übermittelt worden seien, was sich negativ auswirken könnte.
8.3. Da nach Ansicht des Berufungsgerichts ein materieller Schadenersatz für Kosten des Verwaltungsverfahrens als Rettungsaufwand nicht zustehen, besteht auch für ein Feststellungsbegehren in diesem Zusammenhang kein Raum.
Schließlich erschließt sich auch dem Berufungsgericht nicht, inwiefern die Information über eine allfällige Prozessvorbereitung, die (auch) durch die ohnehin nicht als Datenschutzverletzung angesehene Weiterleitung der Fotos erfolgte, einen (künftigen) Schaden begründen können soll.
8.4. Auch dem Feststellungsbegehren war daher der Erfolg zu versagen.
10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass – ausschließlich in Bezug auf die Erstbeklagte – das Eventualbegehren im aufgezeigten eingeschränkten Umfang berechtigt ist. Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern. Im Übrigen kommt jedoch der Berufung keine Berechtigung zu und war das Ersturteil zu bestätigen.
E. Verfahrensrechtliches:
1.1. Die teilweise Abänderung des bekämpften Urteils bedingt eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die sich in Bezug auf den Zweitbeklagten, der voll obsiegte, auf § 41 ZPO, in Bezug auf die Erstbeklagte auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO stützt. Auch wenn beide Beklagten von demselben Rechtsanwalt vertreten sind, hat diesbezüglich grundsätzlich eine gesonderte Beurteilung zu erfolgen. Werden – wie hier – mehrere Beklagte unterschiedlich ohne Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch genommen, so erwerben sie bei Klagsabweisung ihren Kostenersatzanspruch nach Quoten und nicht als Gesamthandforderung (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.348). Wenn zwei Parteien durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten sind, so ist dem Gegner gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat, auch wenn intern eine Solidarverpflichtung besteht. Im Fall des Obsiegens eines der beiden Beklagten ist ihm daher die Hälfte der gemeinsamen Gesamtkosten zuzusprechen ( Klauser/Kodek, JN - ZPO 18 [2018] § 41 E 117).
1.2.Während das Hauptbegehren auf Unterlassung der Weitergabe sämtlicher personenbezogenen Daten gerichtet und damit zu unbestimmt war, spezifiziert das Eventualbegehren lediglich die mit dem Hauptbegehren geltend gemachten personenbezogenen Daten, die der Kläger von der Unterlassungsverpflichtung umfasst wissen will. Es beruht daher einerseits auf der gleichen tatsächlichen Grundlage wie das Hauptbegehren und konnte andererseits der Verfahrensaufwand für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO gegeben (RS0035842), welcher auch zugunsten der Erstbeklagten angewendet wird (2 Ob 68/13 h; 3 Ob 131/21t; 8 ObA 75/07y; Obermair in Obermair Kostenhandbuch 4 , Rz 1.167).
1.3.Der Kläger hat sein Eventualbegehren nicht gesondert bewertet. Der Oberste Gerichtshof geht in solchen Fällen davon aus, dass dessen Streitwert jenem des Hauptbegehrens entspricht, der in der Klage angeführt ist (RS0109031). Für das Eventualbegehren ist daher ein Streitwert von EUR 200,-- anzusetzen.
1.4. Da der Kläger auch im Rahmen seines Eventualbegehrens nur mit einem geringen Teil gegenüber der Erstbeklagten durchdrang, mit seinen übrigen Begehren (Feststellung und Schadenersatz) aber erfolglos blieb, ist er lediglich mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Forderung durchgedrungen, welcher keine besonderen Kosten verursacht hat, sodass er auch der Erstbeklagten vollen Kostenersatz zu leisten hat.
Bemessungsgrundlage für diesen Kostenersatz ist zwar grundsätzlich der Abwehrerfolg der Erstbeklagten. Damit ist jedoch kein Tarifsprung verbunden, sodass im Ergebnis den Beklagten jeweils die halben , von ihrem Vertreter tarifgemäß verzeichneten Gesamtkosten zuzusprechen waren.
2. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, welche sich in Bezug auf den Zweitbeklagten auf § 41 ZPO, in Bezug auf die Erstbeklagte auf § 43 Abs 2 erster Fall iVm § 50 ZPO ZPO stützt.
3.Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat nach § 500 Abs 2 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz zu entfallen (RS0042418 [T7, T9]); die Zulässigkeit der Revision hängt dann nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.
Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz steht nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund; ein Bewertungsausspruch ist nicht vorzunehmen (RS0042418 [T17]; 6 Ob 211/23g).
4.Da Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, nicht zu lösen waren, sondern es sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls handelte, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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