JudikaturOGH

RS0042418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.

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