Hat der Kläger ein Hauptbegehren auf Zivilteilung fallen gelassen und dann mit dem Eventualbegehren auf Naturalteilung obsiegt, ist eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO berechtigt; aus einer solchen Kostenentscheidung kann dem Kläger kein Schaden, der einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen könnte, entstanden sein.
Rückverweise