BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Angeborne Rechte.§ 20

§ 20Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

In Kraft seit 17. Februar 2024
Up-to-date
§ 20 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch — ABGB | GesetzeFinden.at