BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1313a

§ 1313a

Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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