Die bloße Zusage des Beklagten im Prozess, in Hinkunft gleichartige Störung zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend kund. Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.
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