JudikaturOGH

RS0037456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.

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