4Ob77/23m—OGH Entscheidung
27. Juni 2023
…der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig vorgegangen werden: Es genügt eine ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in vom Berechtigten behauptete Rechte (RS0037673; vgl auch RS0012087). Dafür spricht nämlich die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hierzu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene…