Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. Pirchmoser als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* B*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, und 2. C*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei D* B*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (eingeschränkt) EUR 73.144,85 sA hinsichtlich der Erstklägerin und (ausgedehnt) EUR 104.724,85 sA hinsichtlich der Zweitklägerin, über die Berufungen der klagenden Parteien (Berufungsinteresse der Erstklägerin EUR 2.528,81 sA und der Zweitklägerin EUR 7.970,74 sA) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse gegenüber der Erstklägerin EUR 65.174,11 sA und gegenüber der Zweitklägerin EUR 96.754,11 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.12.2024, E*-106 (verbunden mit F*), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird den Berufungen beider klagenden Parteien und der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
III. Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der erstklagenden Partei zu ersetzen.
IV. Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der zweitklagenden Partei zu ersetzen.
V. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.770,52 (darin EUR 628,42 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei zu ersetzen.
VI. Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.886,32 (darin EUR 647,72 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Berufung der beklagten Partei zu ersetzen.
VII. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2023 (ON 70) die dort behängenden Rechtssachen E* und F* zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Akt E* zum führenden Akt bestimmt. Die Klägerin des Verfahrens E* wird daher (wie bereits vom Erstgericht) als Erstklägerin und die Klägerin des Verfahrens F* als Zweitklägerin bezeichnet. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend genannten Liegenschaften zur leichteren Lesbarkeit jeweils nur mit ihrer EZ, ohne Nennung der jeweiligen KG, bezeichnet werden.
Die Beklagte ist die Ehegattin des am 29.11.2017 verstorbenen G* B* (nachfolgend: Verstorbener oder Erblasser). Bei den Klägerinnen handelt es sich um zwei von insgesamt sechs Töchtern des Erblassers. Nach einem ua zwischen den Klägerinnen und der Beklagten geführten Verfahren über die Feststellung des Erbrechts gemäß §§ 161 ff AußStrG stellte das Verlassenschaftsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 1.6.2022 das Erbrecht der Beklagten zum gesamten Nachlass des Erblassers fest und wies die Erbantrittserklärungen ua der Klägerinnen ab. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten zwischenzeitig rechtskräftig eingeantwortet. Der Wert des reinen Nachlasses abzüglich der im Verlassenschaftsverfahren angefallenen Pauschalgebühren, der Kosten des Gerichtskommissärs und des Sachverständigen beläuft sich auf EUR 598.850,61.
Gegenstand des Verfahrens sind von den Klägerinnen gegen die Beklagte geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Die Pflichtteilsquote der Klägerinnen beträgt jeweils 1/18.
Zum Todeszeitpunkt des Erblassers war dieser gemeinsam mit der Beklagten Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ H*. Ursprünglich war der Verstorbene Alleineigentümer dieser Liegenschaft, wobei er diese zunächst im Jahr 1960 teilweise im Erbweg von seinem Vater und im Jahr 1965 den restlichen Teil käuflich von seinem Bruder erworben hatte. Mit Schenkungsvertrag vom 20.6.2017 schenkte der Verstorbene das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ H* samt dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftsgebäude an die Beklagte. Im Vertrag ist Folgendes festgehalten:
„Der Geschenkgeber ist zusammenhängend mit der Anschaffung dieser Liegenschaft mehrere Verbindlichkeiten und Schulden eingegangen, die er während aufrechter Ehe abgezahlt bzw beglichen hat; dies mit den von beiden Ehegatten gemeinsam erwirtschafteten ehelichen Ersparnissen. Für die Parteien war es immer klar, dass diese Liegenschaft beiden Ehegatten gemeinsam gehört, auch wenn nur [der Verstorbene] im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.“
Der Verstorbene und die Beklagte hatten ein sehr inniges Verhältnis zueinander. Sie investierten während ihrer gesamten Ehe gemeinsam ihre gesamte Arbeitskraft in den auf der Liegenschaft EZ H* betriebenen Metzgereibetrieb, weshalb es bei Abschluss des Schenkungsvertrags vom 20.6.2017 dem Wunsch des Verstorbenen und auch der Beklagten entsprach, dass die Beklagte die Hälfte dieser Liegenschaft übertragen erhält.
Das Wohn- und Geschäftshaus auf der Liegenschaft EZ H* wurde während aufrechter Ehe des Verstorbenen und der Beklagten (ca 1965) neu errichtet. Etwa um 1976/1977/1978 wurde ein Trakt angebaut. Anfang der 2000er Jahre erfolgte eine Wohnhaussanierung. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Adaptierung der Liegenschaft EZ H* vom Verstorbenen aufgenommenen Kredite wurden allesamt während aufrechter Ehe ausschließlich mit den von den Eheleuten aus dem Metzgereibetrieb gemeinsam erwirtschafteten Mitteln abbezahlt.
Der Verstorbene betrieb die Metzgerei als Einzelunternehmer. Die Beklagte war dort angestellt. Beide betrachteten die Metzgerei als Familienunternehmen. Die Beklagte hatte die Leitung über den Verkauf inne, der Verstorbene über die Produktion. Die Beklagte wurde vom Verstorbenen für ihre Tätigkeiten im Betrieb immer sehr gut entlohnt. Sie legte stets Wert auf einen gehobenen und exklusiven Lebensstil und standard, den sie mit den ihr aus der Metzgerei zukommenden Mitteln problemlos finanzieren konnte. Zudem war sie in der Lage, mit den ihr aus der Metzgerei zukommenden Mitteln diverse Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile (teilweise mit dem Verstorbenen gemeinsam) anzuschaffen.
Von August 1994 bis ca 1997 bewohnte I* J*, eine Tochter der Beklagten und des Verstorbenen, gemeinsam mit ihrem Ehemann das zweite Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf der EZ H*. Sie bezahlte keine Miete und keine Betriebskosten, baute aber eine Küche ein und verlegte dort einen neuen Bodenbelag. Nach dem Auszug von I* J* bezog K*, eine andere Tochter der Beklagten und des Verstorbenen, diese Wohnung. Sie wohnte dort von 1997 bis 2012 zunächst alleine und dann mit ihrem Ehegatten. Sie bezahlte keine Miete, aber Betriebskosten. Investitionen in die Wohnung tätigte sie nicht.
Diese von den beiden Töchtern bewohnte ca 80 bis 100 m² große Wohnung im zweiten Obergeschoss bestand aus drei Zimmern, einer Küche, einem Gang, einem Badezimmer, einem WC und einem Balkon. Eine Vermietung des zweiten Obergeschosses bzw dieser Wohnung an familienfremde Personen erfolgte durch den Verstorbenen und die Beklagte zu keiner Zeit und war von diesen auch nicht gewünscht, weil das zweite Obergeschoss ohne bauliche Trennung über dasselbe Stiegenhaus zu erreichen war wie das erste Obergeschoss, in dem sich insbesondere das Wohnzimmer der Familie und das Schlafzimmer der Eltern sowie Kinderzimmer befanden, und das Erdgeschoss, in dem man über eine immer offen gehaltene Tür direkt in den Verkaufsraum gelangte. Die Wohnung wäre daher, auch wenn die beiden Töchter nicht dort gewohnt hätten, nicht an Dritte vermietet worden.
I* J* hatte den Verstorbenen vor ihrem Einzug gefragt, ob sie als Übergangslösung bis zur Fertigstellung ihres eigenen Hauses dort wohnen dürfe, was die beiden dann formlos, also ohne Erstellung eines schriftlichen Vertrags und ohne vertragliche Verbindlichkeit, auch so besprachen, ohne dass ein bestimmter Auszugstermin kalendermäßig fixiert worden wäre. Sonstige Abreden wurden nicht getroffen. Zwischen K* und dem Verstorbenen gab es keine Abrede über die Dauer der Nutzung der Wohnung. Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Der objektiv angemessene Mietzins für diese Wohnung betrug monatlich EUR 436,--.
Die Erstklägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 7.4.2005 vom Verstorbene die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ L* um EUR 70.000,--, welchen Betrag sie auch an ihren Vater bezahlte. Unter Punkt „VII. Schenkung“ ist im Kaufvertrag Folgendes festgehalten:
„Soweit der tatsächliche Verkehrswert den Kaufpreis übersteigt, handelt es sich um eine freigiebige Zuwendung der Verkäuferseite an die Käuferseite. Die Verkäuferseite verzichtet daher auch ausdrücklich auf die Anfechtung dieses Vertrags wegen Minderung über die Hälfte des wahren Werts sowie wegen eines Irrtums über den Wert der Liegenschaft.“
Mit Kaufvertrag ebenfalls vom 7.4.2005 verkauften der Verstorbene und die Beklagte ihre jeweiligen Hälfteanteile an der Liegenschaft EZ M* um EUR 145.345,-- an ihre Tochter N*. Dieser Kaufvertrag enthält unter Punkt „VII. Schenkung“ eine inhaltlich gleichlautende Regelung wie der mit der Erstklägerin betreffend die Liegenschaft EZ L* geschlossene Vertrag.
Es entsprach jeweils dem übereinstimmenden Willen des Verstorbenen (und hinsichtlich der EZ M* auch der Beklagten) einerseits und der Erstklägerin bzw der Tochter N* andererseits, dass der die vereinbarten Kaufpreise jeweils übersteigende Wert der Liegenschaften eine Schenkung des Verstorbenen an die Erstklägerin bzw die Tochter N* darstellt.
Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 7.4.2005 verkaufte der Verstorbene die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ P* um EUR 110.000,-- an seine Tochter I* J*. Unter Vertragspunkt „Par 7“ wurde festgehalten:
„Die Vertragspartner erklären im Sinn des § 934 ABGB in der Fassung des Konsumentenschutzgesetzes, den wahren Wert der Liegenschaft zu kennen und anerkennen Leistung und Gegenleistung als angemessen an.“
Mit Schenkungsvertrag vom 16.6.2016 übertrugen der Verstorbene und die Beklagte als Geschenkgeber ihre jeweiligen Hälfteanteile an der Liegenschaft EZ Q* an ihre Tochter K* und ihre Enkelin R* J*, sodass diese jeweils ihrerseits Hälfteeigentümerinnen wurden.
Insoweit ist der im Berufungsverfahren relevante Sachverhalt nicht strittig.
Die Erstklägerin begehrte nach Einschränkung EUR 73.144,85 sA, die Zweitklägerinnach Ausdehnung EUR 104.724,85 sA. Die Klägerinnen begehren die Hinzu- und Anrechnung folgender Schenkungen im Sinn des 781 ff ABGB.
Ausgehend von der von ihnen errechneten Pflichtteilbemessungsgrundlage von EUR 1.885.047,36 und der Pflichtteilsquote von jeweils 1/18 errechnete die Erstklägerin unter Anrechnung eines Vorempfangs im Betrag von EUR 31.580,-- ihren Pflichtteilsanspruch (zuletzt) mit EUR 73.144,85 und die Zweitklägerin ohne Berücksichtigung eines Vorempfangs mit EUR 104.724,85.
Soweit im Berufungsverfahren von Relevanz brachten die Klägerinnen zusammengefasst vor, die angeführten (gemischten) Schenkungen seien allesamt anzurechnen. Auch bei der Übertragung der Liegenschaft EZ P* an I* J* habe es sich wie bei den Übertragungen der Liegenschaften EZ L* und EZ M* an die anderen Töchter um eine gemischte Schenkung gehandelt. Auch bei den ohne Gegenleistungen erfolgten unentgeltlichen Wohnungsüberlassungen an ihre Schwestern handle es sich um anrechnungspflichtige Schenkungen. Alle Schenkungen – auch die des Hälfteanteils an der EZ H* an die Beklagte – seien nicht aufgrund einer sittlichen Pflicht gemacht worden. Die Beklagte sei für ihre Tätigkeit im Betrieb mit einem sehr guten Gehalt entlohnt worden. Die von der Beklagten behauptete Darlehensgewährung an den Verstorbenen im Betrag von EUR 249.434,62 werde bestritten. Der Verstorbene habe über ausreichende Geldmittel verfügt und daher kein Darlehen von der Beklagten gebraucht. Es sei vielmehr zu einer umgekehrten Darlehensgewährung des Verstorbenen an die Beklagte gekommen. Allfällige Darlehensverträge zwischen den Eheleuten wären zudem nichtig, weil es hiefür einen Notariatsakt brauche. Die Schenkung des Hälfteanteils an der EZ H* sei nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Darlehensgewährung gestanden und sei keine Gegenleistung hiefür gewesen. Der bei der Bewertung der Liegenschaften zum Teil in Ansatz gebrachte Miteigentumsabschlag sei nicht berechtigt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, die Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten an die beiden Töchter I* J* und K* sei aufgrund einer sittlichen Verpflichtung geschehen, weil sich die Töchter immer um den Verstorbenen gekümmert und im Betrieb mitgearbeitet hätten. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sei eine anderweitige Vermietung oder sonstige Verwertung der von den beiden Töchtern bewohnten Wohnung nicht möglich gewesen. Durch das Bewohnen der beiden Töchter seien keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden. Die Gebrauchsüberlassung sei daher ohne jegliche Verwendung des Stammvermögens des Verstorbenen erfolgt. Die Überlassung dieser Wohnmöglichkeiten sei daher bei der Ermittlung der Pflichtteilbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Die Schenkung des Hälfteanteils der EZ H* an die Beklagte sei ebenfalls aus einer sittlichen Pflicht erfolgt. Die für die Kredittilgung erforderlichen Mittel seien von den Eheleuten gemeinsam und damit auch durch den überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz der Beklagten erwirtschaftet worden. Nach den Vorstellungen der Eheleute habe de facto eine Gütergemeinschaft bestanden. Zudem habe die Beklagte auch eigenes (geerbtes und erspartes) Vermögen in den Betrieb und das Wohnhaus investiert. Die Beklagte habe bis zur offiziellen Beendigung des Geschäftsbetriebs im Jahr 2014 dem Verstorbenen ein Darlehen im Gesamtbetrag von EUR 249.434,62 gewährt. Diesen Betrag habe sie dem Verstorbenen geschenkt, wobei die Schenkung auch in Erwartung der Übertragung des Hälfteanteils an der EZ H* erfolgt sei. Auch im Hinblick auf diese Schenkung habe eine sittliche Verpflichtung des Verstorbenen bestanden, der Beklagten die Hälfte der gemeinsam errichteten und aus ehelichen Errungenschaften bezahlten und ausgebauten Liegenschaft zu schenken. Sollte die Schenkung dieses Hälfteanteils der Hinzu- und Anrechnung unterfallen, hätte die Beklagte eine Forderung in Höhe von EUR 249.434,62 gegen die Verlassenschaft, welche pflichtteilsmindernd wäre.
Hinsichtlich des Kaufvertrags vom 7.4.2005 betreffend die Liegenschaft EZ P* habe es aufgrund des im Vergleich zu den Kaufverträgen der Schwestern abweichenden Wortlauts bereits am Schenkungswillen der Vertragsteile gefehlt. Demgemäß liege hier keine hinzurechnungspflichtige Schenkung, sondern ein schlichter Kaufvertrag vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Begehren der Erstklägerin mit einem Betrag von EUR 65.174,11 sA und jenem der Zweitklägerin mit einem Betrag von EUR 96.754,11 sA statt und wies die Mehrbegehren von jeweils EUR 7.970,74 sA ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz von Prozesskosten im Betrag von EUR 36.753,22 an die Erstklägerin und EUR 38.670,28 an die Zweitklägerin.
Dabei ging es vom – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt aus und traf folgende weitere Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren von der Beklagten mit Beweisrüge angefochtenen Sachverhaltsannahmen mit [A] bis [C] bezeichnet und in Fettdruck hervorgehoben sind:
„[C] Eine Gegenleistung der Beklagten anlässlich dieses Schenkungsvertrags vom 20.06.2017 (Anmerkung des Berufungsgerichts: betreffend den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ H*) bzw im zeitlichen Zusammenhang damit an den Verstorbenen erfolgte nicht. Ein allfälliges von der Beklagten an den Verstorbenen zeitlich früher gewährtes Darlehen war im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Schenkungsvertrags kein Thema.
[…]
[C] Nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte dem Verstorbenen in den Jahren vor der Geschäftsbeendigung bzw vor dem Jahr 2014 eines oder mehrerer Darlehen gewährt hat. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob die Beklagte dem Verstorbenen darlehensweise einen Betrag in Höhe von gesamt EUR 249.434,62 zugewendet hat. Ein schriftlicher Vertrag über die Einräumung eines oder mehrerer Darlehen von der Beklagten an den Verstorbenen wurde jedenfalls nicht abgeschlossen.
[C] Nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte dem Verstorbenen im Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von EUR 249.434,62 geschenkt hat und falls ja, was Hintergrund dieser Schenkung war.
[...]
[B] Entgegen der Formulierung unter Vertragspunkt „Par 7“ (Anmerkung des Berufungsgerichts: im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ P* abgeschlossen zwischen I* J* und dem Verstorbenen) entsprach es dem übereinstimmenden Willen des Verstorbenen und der I* J*, dass der den vereinbarten Kaufpreis übersteigende Wert der Liegenschaft eine Schenkung des Verstorbenen an I* J* darstellt.
[...]
Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft EZ H* zum Stichtag 20.6.2017 betrug EUR 1.191.724,--, der Verkehrswert des Hälfteanteils ohne Abzug eines Miteigentumsabschlags sohin EUR 595.862,-- und mit Abzug eines Miteigentumsabschlags von 10 % EUR 536.275,80. [A] Der Betrag von EUR 595.862,-- entspricht aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt 29.11.2017 einem Betrag von EUR 601.224,76 und der Betrag von EUR 536.275,80 einem so aufgewerteten Betrag von EUR 541.102,28.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ L* zum Stichtag 7.4.2005 betrug EUR 95.071,69. Die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis von EUR 70.000,-- beläuft sich demgemäß auf EUR 25.071,69. [A] Dieser Betrag entspricht aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt 29.11.2017 einem Betrag von EUR 31.665,54.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ M* zum Stichtag 7.4.2005 betrug EUR 408.274,89. Der Verkehrswert des Hälfteanteils zum Stichtag 7.4.2005 betrug demgemäß ohne Abzug eines Miteigentumsabschlags EUR 204.137,44 und mit Abzug eines Miteigentumsabschlags von 10 % EUR 183.723,69. Die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis für den Hälfteanteil von EUR 72.672,50 (= EUR 145.345,-- : 2) beläuft sich demgemäß auf EUR 131.464,94 ohne Miteigentumsabschlag und auf EUR 111.051,19 mit Miteigentumsabschlag. [A] Der Betrag von EUR 131.464,94 entspricht aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt 29.11.2017 einem Betrag von EUR 166.040,22 und der Betrag von EUR 111.051,19 einem so aufgewerteten Betrag von EUR 140.257,65.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ P* zum Stichtag 7.4.2005 betrug EUR 213.485,15. Die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis von EUR 110.000,-- beläuft sich demgemäß auf EUR 103.485,15. [A] Dieser Betrag entspricht aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt 29.11.2017 einem Betrag von EUR 130.701,74.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ Q* zum Stichtag 16.6.2016 betrug EUR 587.256,--, der Verkehrswert des Hälfteanteils ohne Abzug eines Miteigentumsabschlags sohin EUR 293.628,-- und mit Abzug eines Miteigentumsabschlags von 10 % EUR 264.265,20. [A] Der Betrag von EUR 293.628,-- entspricht aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt 29.11.2017 einem Betrag von EUR 301.849,58 und der Betrag von EUR 264.265,20 einem so aufgewerteten Betrag von EUR 271.664,63.
Rechtlichstellte das Erstgericht auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl I Nr 87/2015, ab. Nach dieser – vom Erstgericht ausführlich dargestellten – Rechtslage seien die Schenkungen an die Ehegattin, die Töchter und die Enkelin allesamt anzurechnen. Da bei sämtlichen der am 7.4.2025 übertragenen Liegenschaften – auch der an I* J* übertragenen EZ P* – bezüglich des den Kaufpreis übersteigenden Werts der jeweiligen Liegenschaft bzw des Liegenschaftsteils ein übereinstimmender Schenkungswille der Vertragsparteien gegeben gewesen sei, unterlägen auch diese Schenkungen – ebenso wie die reinen Liegenschaftsschenkungen an die Ehegattin und die Tochter bzw die Enkelin – der An- bzw Hinzurechnung nach 781 ff ABGB. Die Schenkung des Hälfteanteils der EZ H* an die Beklagte falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 784 ABGB. Die der Zweitklägerin und den Töchtern I* J* und K* gewährten unentgeltlichen Wohnmöglichkeiten stellten jedoch kein an- bzw hinzurechnungspflichtigen Schenkungen, sondern eine Zuwendung des Verstorbenen aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens dar. Hinsichtlich der Liegenschaften EZ Q* und M* sei bei der Berechnung der Werte der Schenkungen ein Miteigentumsabschlag zu berücksichtigen, weil der Verstorbenen vor deren Übertragung nur Hälfteeigentümer gewesen sei. Anders verhalte es sich bei der Schenkung des Hälfteanteils an der EZ H* an die Beklagte, weil der Erblasser ohne die Schenkung Alleineigentümer der Liegenschaft geblieben wäre. Da die Beklagte die von ihr behaupteten Darlehensgewährungen nicht unter Beweis stellen habe können, könnten solche auch nicht Berücksichtigung finden. Zudem mangle es an dem für gültige Darlehensverträge zwischen Eheleuten erforderlichen Notariatsakt. Es ergebe sich daher folgende Rechnung:
reiner Nachlass abzgl Kosten des Verlassenschaftsverfahrens EUR 598.850,61
Hälfteanteil EZ H* ohne Abschlag EUR 601.224,76, davon begehrt EUR 540.663,--
gemischte Schenkung EZ L* EUR 31.665,54, davon begehrt EUR 31.580,--
gemischte Schenkung Hälfteanteil EZ M* nach Abschlag EUR 140.257,65
gemischte Schenkung EZ P* EUR 130.701,74
Hälfteanteil EZ Q* nach Abschlag EUR 271.664,63
Wohnrecht S* zugestanden EUR 27.856,43
gesamt EUR 1.741.574,06
Ein 1/18 davon belaufe sich auf EUR 96.754,11.
In Bezug auf die Erstklägerin sei deren Vorempfang im Betrag von EUR 31.580,-- in Abzug zu bringen, woraus sich ein restlicher Pflichtteilsanspruch von EUR 65.174,11 ergebe. Die Zweitklägerin habe Anspruch auf den ungekürzten Pflichtteilsanspruch von EUR 96.754,11. Die Mehrbegehren seien abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Klägerinnen und der Beklagten .
Die Erstklägerin wendet sich ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die teilweise Abweisung ihres Begehrens im Betrag von EUR 2.528,81 sA und beantragt einen weiteren Zuspruch in der Höhe dieses Betrags; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Abweisung eines Betrags von EUR 5.441,93 sA lässt sie unbekämpft.
Auch die Zweitklägerin erhebt ausschließlich eine Rechtsrüge, begehrt jedoch den weiteren Zuspruch des vollen in erster Instanz abgewiesenen Betrags von EUR 7.970,74 sA.
Beide Klägerinnen erheben zudem eine Berufung im Kostenpunkt (von der Erstklägerin bezeichnet als Kostenrekurs).
Die Beklagte machte die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils infolge Nichtigkeit; in eventu dessen Abänderung im Sinn einer vollumfängliche Klagsabweisung. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, den gegnerischen Rechtsmitteln – auch im Kostenpunkt – den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen aller drei Parteien sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Beklagten:
Aus systematischen Gründen ist zunächst auf die Berufung der Beklagten einzugehen.
1.1. Vorab ist zu der von beiden Klägerinnen in ihren (getrennten) Berufungsbeantwortungen jeweils vertretenen Auffassung, die Berufung der Beklagten sei aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres am 10.1.2024 beim Erstgericht eingelangten Verfahrenshilfeantrags verspätet, Folgendes zu bemerken:
Dass der – ua die Beigebung eines Rechtsanwalts umfassende – Verfahrenshilfeantrag während offener Berufungsfrist (§ 222 Abs 1 ZPO, Urteilszustellung am 10.12.2024) beim Erstgericht einlangte, ist nicht strittig.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, dass die Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrags einen zulässigen Antrag voraussetzt, dann aber auch eintritt, wenn dieser Antrag sich als unberechtigt erweist. War der Verfahrenshilfeantrag allerdings unzulässig, ist es nicht von Bedeutung, dass dieser etwa meritorisch behandelt und ab- statt zurückgewiesen oder sogar bewilligt wurde (1 Ob 179/15b; 3 Ob 98/16g; RS0123515). Dass unzulässige Verfahrenshilfeanträge keine Fristunterbrechung bewirken, wurde etwa in Fällen ausgesprochen, in denen ein früherer Verfahrenshilfeantrag bereits abgewiesen (1 Ob 82/08b, 1 Ob 179/15b) bzw eine bestehende Verfahrenshilfe schon für erloschen erklärt worden war (1 Ob 211/09z) oder ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, obgleich Verfahrenshilfe ohnehin schon bewilligt war (1 Ob 97/08h, 3 Ob 93/08k).
Ein mit diesen Entscheidungen vergleichbarer Fall liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem während der Berufungsfrist gestellten Antrag um den ersten der Beklagten in diesem Verfahren handelt (vgl 3 Ob 98/16g). Auch wenn der Antrag aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten letztlich abgewiesen wurde, kann er nicht als aussichtslos qualifiziert werden.
1.2. Damit ist die am 10.2.2025 beim Erstgericht eingelangte Berufung rechtzeitig, weil die Berufungsfrist mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 13.1.2025 neu zu laufen begonnen hat (§ 464 Abs 3 ZPO; RS0120073 [T1]).
2.1. Die Beklagte erblickt eine Nichtigkeitgemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) darin, dass das Erstgericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Liegenschaften jeweils selbständig eine Aufwertung der Verkehrswerte der Liegenschaften zum Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung auf den Todeszeitpunkt anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex vorgenommen und entsprechende Feststellungen getroffen hat. Richtig sei zwar, dass nach der geltenden Rechtslage (§ 788 ABGB) eine derartige Aufwertung vorzunehmen sei. Beim Wertanpassungsbetrag handle es sich jedoch um eine von den Klägerinnen zu behauptende und zu beweisende Tatsache. Es sei nicht Sache des Gerichts, amtswegig Berechnungen anhand eines im Internet veröffentlichten Wertanpassungsfaktors der Statistik Austria vorzunehmen. Feststellungen zum anzuwendenden Wertanpassungsfaktor und zum Zeitraum der Wertanpassung würden fehlen. Entsprechende Beweise seien nicht aufgenommen, ja nicht einmal angeboten worden. Eine diesbezügliche Erörterung durch das Gericht habe nicht stattgefunden. Auch sei den Parteien keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der gerichtlichen Erhebungen eingeräumt worden. Die festgestellten Werte seien weder nachvollzieh- noch überprüfbar. Insgesamt liege daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.2. Korrespondierend mit diesen Ausführungen richtet sich die Beweisrüge ua gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit [A] bezeichneten Feststellungen zu den anhand des Verbrauchpreisindex aufgewerteten Werten der fünf genannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile auf den Todeszeitpunkt des Erblassers. Es lägen weder Beweisergebnisse zum Aufwertungsfaktor noch zum Zeitraum der Aufwertung vor. Dafür sei im Übrigen nicht auf das Datum des Kaufvertrags, sondern auf das der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch abzustellen. Bei dem in Klammern gesetzten Hinweis auf den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria handle es sich nicht um ein Beweisergebnis. Daraus würden die Feststellungen nicht nachvollziehbar. Mangels jeglicher Beweisergebnisse wäre zu den Wertsteigerungen der Liegenschaften statt der angefochtenen Feststellungen folgende Negativfeststellung zu treffen gewesen:
„Es kann nicht festgestellt werden, auf welchen Betrag sich die aufgewerteten Beträge des Wertes der Schenkungen des Erblassers an seine Ehegattin bzw. seine Töchter belaufen.“
2.3. In der Verfahrensrüge macht die Beklagte mit der im Wesentlichen identen Begründung wie in der Nichtigkeits- und Beweisrüge geltend, das Erstgericht hätte die Feststellungen zu den aufgewerteten Beträgen der Liegenschaften EZ H*, L*, M* und P* (nicht Q*) zum Todeszeitpunkt des Erblassers beweis- und begründungslos getroffen.
2.4. Mit dieser Argumentation dringt die Beklagte aus folgenden Gründen nicht durch:
2.4.1. Wie sie selbst erkennt, ergeben sich die maßgeblichen Bewertungsgrundsätze bereits aus dem Gesetz. Nach § 788 ABGB in der hier unstrittig zur Anwendung gelangenden Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl I Nr. 87/2015, ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Das hat das Erstgericht hier auch gemacht und die von ihm auf diese Weise errechneten Werte der Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile zum Todeszeitpunkt nicht nur in der rechtlichen Beurteilung ausgewiesen, sondern diese jeweils im Rahmen der oben wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen in den Urteilssachverhalt aufgenommen. Im Hinblick auf den konkreten Verweis auf den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria – sowohl in Form von Klammerzitaten bei den jeweiligen Feststellungen in US 23 f als auch im Rahmen der Beweiswürdigung [US 38] – kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Erstgericht durchgeführten Rechenoperation nicht ohnehin um eine dislozierte rechtliche Beurteilung handelt. In jedem Fall ist durch diese Verweise in Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut hinreichend klargestellt, dass das Erstgericht seine Berechnungen anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex vorgenommen hat, wobei hervorzuheben ist, dass das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zusätzlich explizit darauf verwiesen hat, dass es den jeweils letztgültigen Verbrauchpreisindex herangezogen hat.
Beim – jeweils letztgültigen – Verbraucherpreisindex wiederum handelt es sich um eine allgemein- bzw offenkundige Tatsache, ist dieser doch – nicht zuletzt im Zeitalter moderner Informationstechnologien – für (beinahe) jedermann, jedenfalls aber einer beliebig großen Anzahl von Menschen ohne Schwierigkeiten und ohne besonderes Fachwissen jederzeit und einfach erhebbar (RS0110714; RS0040237 [T2]; Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 269 ZPO Rz 6 mit einem Verweis auf die Rechtsprechung, wonach es sich nicht nur beim Verbraucherpreisindex, sondern etwa auch bei Kurswerten von Wertpapieren oder Wechselkursen um offenkundige Tatsachen handelt). Allgemeinkundige Tatsachen aber bedürfen keiner Beweisaufnahme (§ 269 ZPO) und können einer gerichtlichen Entscheidung – auch jener des Berufungsgerichts – zu Grunde gelegt werden, selbst wenn sie nicht einmal behauptet wurden (RS0040179; RS0037536; RS0040240; RS0040219).
2.4.2. Im Hinblick auf die oben wörtlich wiedergegebenen – in Bezug auf die Verkehrswerte der einzelnen Liegenschaften jeweils unangefochtenen – Feststellungen trifft auch der Vorwurf, der für die erstgerichtlichen Berechnungen herangezogene Zeitraum sei unklar, nicht zu. Das Erstgericht hat jeweils klar festgestellt, auf welchen Stichtag sich die in den Feststellungen konkret angeführten Verkehrswerte der Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile beziehen. Obgleich es sich ohnehin unzweifelhaft bereits aus dem Gesetz (§ 788 ABGB) ergibt, dass diese Werte auf den Todeszeitpunkt aufzuwerten sind, hat das Erstgericht auch diesen Umstand noch einmal explizit festgestellt. Damit ist aber der Zeitraum, auf den das Gericht abstellt, eindeutig.
2.4.3. Auch aus dem in die Nichtigkeits- und die Beweisrüge ohne nähere Begründung eingeflochtenen Hinweis „maßgeblich wäre das Datum der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch“ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Sollte die Berufungswerberin damit fehlende Feststellungen ansprechen, also sekundäre Feststellungsmängel geltend machen wollen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche im Rahmen einer Rechtsrüge anzusprechen sind (RS0043304 [T5, T6]). Die Beklagte hat hier eine solche auch ausgeführt. Auf den nach § 788 S 1 ABGB maßgeblichen Zeitpunkt ist sie dort jedoch mit keinem Wort eingegangen. Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds schadet nur dann nicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Ob und inwiefern die Beklagte mit dem angeführten vagen Verweis innerhalb der Nichtigkeits- und Beweisrüge eine Rechtsrüge ausführen will, bleibt mangels jeglicher näherer (Rechts)Ausführungen offen. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten (RS0041761). Die Rüge fehlender Feststellungen ohne Rechtsausführungen wird dem Erfordernis einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge nicht gerecht (1 Ob 70/12f).
Im Übrigen ist, was die nach § 788 S 1 ABGB relevanten Bewertungszeitpunkte betrifft, auf den Inhalt der den Übertragungen zugrundeliegenden Verträge Beilagen ./E = ./14 (EZ H*) und ./G bis ./J = ./23, ./26, ./28 und ./29 (EZ Q*, L*, M* und P*) zu verweisen, deren gesamter (unstrittiger) Inhalt vom Berufungsgericht auch ohne entsprechende Urteilsfeststellungen verwertet werden kann (RS0121557; RS0040083 [T1]). In diesen Verträgen ist jeweils festgehalten, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile bereits vor oder am Tag der vom Erstgericht als Stichtag herangezogenen Daten der jeweiligen Vertragsunterfertigungen stattgefunden hat (vgl Beilagen ./E, ./H, ./I jeweils Pkt V., Beilage ./G Pkt IV. und Beilage ./J Par 4 und 5). Damit können die vom Erstgericht für die Ermittlung der Verkehrswerte herangezogenen Stichtage zwanglos als die in § 788 ABGB angesprochenen Zeitpunkte, in denen die Schenkungen wirklich gemacht wurden, angesehen werden.
2.4.4. Insgesamt bleiben damit sämtliche unter den verschiedenen Rechtsmittelgründen vorgetragenen Bemängelungen der Beklagten gegen die vom Erstgericht vorgenommene Valorisierung der Verkehrswerte der Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile und die dazu getroffenen Feststellungen erfolglos. Abschließend ist anzumerken, dass die Beklagte in der Berufung auch keine Unrichtigkeiten der vom Erstgericht anhand des jeweils letztgültigen Verbrauchpreisindex vorgenommenen Berechnungen aufzeigt und für das Berufungsgericht solche bei Überprüfung der Berechnungen auch nicht erkennbar waren.
3.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beklagte in der unterlassenen Einvernahme des von ihr in der letzten Tagsatzung als Zeugen angebotenen Steuerberaters Mag. T*. Im Hinblick auf die Bestreitung der behaupteten Darlehensgewährung durch die Zweitklägerin in der Tagsatzung vom 13.11.2024 und die Unmöglichkeit der Parteieneinvernahme der Beklagten aufgrund ihres Gesundheitszustands sei dieses Zeugenanbot nicht verspätet erstattet worden. Der Zeuge hätte Angaben zur Darlehensgewährung, der Schenkung des ursprünglichen Darlehensbetrags und dem Zusammenhang zwischen dieser Schenkung und der Übertragung des Hälfteanteils an der EZ H* an die Beklagte machen können.
3.2.1. Das Erstgericht begründete die unterlassene Einvernahme des Steuerberaters damit, dieses erstmals in der (letzten) Tagsatzung vom 13.11.2024 erstattete Beweisanbot sei grob schuldhaft verspätet im Sinn des § 179 ZPO erfolgt (US 13). Dass der Zeuge erstmals in der abschließenden Tagsatzung angeboten wurde und seine Einvernahme eine weitere Tagsatzung erfordert hätte, gesteht die Beklagte selbst zu, womit die aus der Aufnahme dieses Beweises resultierende und von § 179 ZPO sanktionierte wesentliche Verfahrensverzögerung (RS0036877) evident ist, zumal die Rechtssache im Übrigen entscheidungsreif war (3 Ob 61/07b). Dass das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre beim Erstgericht anhängig war, ändert daran nichts, sondern bekräftigt dieser Umstand vielmehr das Vorgehen des Erstgerichts, war dieses doch umso mehr gehalten, eine neuerliche Erstreckung der Tagsatzung und die dadurch bewirkte Verfahrensverzögerung hintanzuhalten.
3.2.2. Weitere Voraussetzung für die Zurückweisung eines Beweisanbots auf Basis von § 179 ZPO ist, dass dieses grob schuldhaft verspätet erstattet wurde. Eine grob schuldhafte Verspätung im Sinn dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn der Beweisantrag insbesondere unter Beachtung der Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) objektiv bereits zu einem (deutlich) früheren Zeitpunkt gestellt hätte werden können (RS0036877 [T1]; Annerl in Fasching/Konecny ³ § 179 Rz 54; Pochmarski/Tanczos/KoberBerufung in der ZPO 4Seite 141). Ob die Voraussetzungen des § 179 ZPO erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0036739 [T1]; RS0036877 [T1]). Dabei ist ein objektiver Maßstab anhand einer durchschnittlich sorgfältigen Partei anzulegen ( Annerl aaO Rz 69). Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, umso schwerer wiegt der Verstoß ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 179 R z 3).
3.3.3. Wie bereits das Erstgericht in der Begründung der Nichtzulassung des Beweisanbots (US 13) zutreffend hervorgehoben hat, begehrten die Klägerinnen jeweils bereits in ihren Klagen die Hinzurechnung der Schenkung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ H*. Die Beklagte wiederum hielt dem bereits im Schriftsatz vom 20.6.2023 (ON 63) – sohin weit mehr als ein Jahr vor Verhandlungsschluss im November 2024 – entgegen, diese Schenkung sei aus sittlicher Pflicht erfolgt und stehe im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens im Betrag von EUR 249.434,62. Gleichzeitig legte sie die in diesem Zusammenhang relevanten Urkunden, insbesondere die Beilagen ./21 (Schenkungsmeldung des Steuerberaters) und ./22 (Auszug aus dem Buchhaltungskonto) vor. Die Erstklägerin bestritt die behauptete Darlehensgewährung und dass die Schenkung des Hälfteanteils an der EZ H* aus einer sittlichen Pflicht erfolgt und mit dem behaupteten Erlass des Darlehens verknüpft gewesen sei, bereits in der darauf folgenden Tagsatzung vom 27.6.2023 (ON 65). Die Zweitklägerin wiederum erstattete in der Tagsatzung vom 17.1.2024 (ON 84) entsprechendes Bestreitungsvorbringen zur von der Beklagten behaupteten Darlehensgewährung und einem Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaftshälfte.
Damit war aber bereits weit vor der letzten Tagsatzung und nicht erst aufgrund des in dieser erstatteten Vorbringens klar, dass die von der Beklagten behauptete Darlehensgewährung, der schenkungsweise Erlass dieses Darlehens und der Zusammenhang der späteren Übertragung des Hälfteanteils an der EZ H* mit diesem Darlehen strittig sind, weshalb die Beklagte in Erfüllung der ihr gemäß § 178 ZPO obliegenden Prozessförderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Zeugen so zeitgerecht anzubieten, dass dieser entweder bereits zur Tagsatzung vom 24.4.2024 (ON 92) oder zur abschließenden Tagsatzung vom 13.11.2024 (ON 99) geladen hätte werden können. Wenn die Beklagte damit argumentiert, das Beweisanbot sei erst aufgrund des durch ihren schlechten Gesundheitszustand erklärten Verzichts auf ihre Parteieneinvernahme erfolgt, ist ihr zum einen zu entgegen, dass das eine Beweismittel (die Zeugeneinvernahme) nicht vom anderen (ihre Parteieneinvernahme) abhängt. Im Übrigen bringt die Beklagte selbst vor, der Zeuge sei über Jahrzehnte hinweg mit den steuerlichen Angelegenheiten des Betriebs und der Eheleute befasst gewesen. Wenn die Beklagte das Zeugenanbot trotz entsprechenden Vorbringens der Gegenseite zunächst nicht für erforderlich erachtete, muss sie sich nunmehr die Folgen ihrer prozessualen Säumnis zurechnen lassen. Zum anderen entschuldigte sich die Beklagte bereits für die Tagsatzungen vom 27.6.2023 (ON 65) und 17.1.2024 (ON 84) unter Berufung auf ihren schlechten Gesundheitszustand. Auch dabei handelte sich sohin nicht um einen erstmals im November 2024 aufgetretenen Umstand.
3.3.4. Insgesamt war das Beweisanbot auf Einvernahme des Steuerberaters daher verspätet, weshalb das Erstgericht berechtigt davon Abstand genommen hat. Auch dieser Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
4.1. Mit Beweisrüge bekämpft die Beklagte die oben in Fettschrift hervorgehobene und mit [B] bezeichnete Feststellung zum übereinstimmenden Schenkungswillen des Verstorbenen und seiner Tochter I* J* in Bezug auf den den vereinbarten Kaufpreis für die Liegenschaft EZ P* übersteigenden Wert und begehrt deren Ersatz durch folgende Sachverhaltsannahme:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen G* B* und I* J* hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7.4.2005 hinausgehende Vereinbarungen getroffen wurden und insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den dortigen Vertragsteilen der übereinstimmende Wille bestand, dass der den vereinbarten Kaufpreis übersteigende Wert der Liegenschaft eine Schenkung des Verstorbenen an I* J* darstelle. I* J* ist davon ausgegangen, dass ein reiner Kaufvertrag vorliegt.“
Die mit [C] bezeichneten (Negativ)Feststellungen zur strittigen Darlehensgewährung, der Schenkung dieses Darlehensbetrags und einem Zusammenhang mit der Übertragung der Hälfte der EZ H* will die Beklagte durch folgende Sachverhaltsannahmen ersetzt wissen:
„Die Beklagte hat dem Erblasser beginnend ab dem Jahr 2002 in mehreren Teilbeträgen Darlehen in einer Höhe gewährt, die sich per 2.3.2010 auf EUR 249.434,62 summierten (Beilage ./22). Die Beklagte hat dem Erblasser das aushaftende Darlehen anlässlich der Vollbeendigung des Metzgerbetriebes B* und des steuerlichen Abschlusses des Unternehmens diese Darlehensforderung schenkungsweise erlassen. Die wirtschaftliche Mitwirkung der Beklagten im Gewerbebetrieb „Metzgerei B*“ war mitausschlaggebend für den Abschluss des Schenkungsvertrages vom 20.6.2017.“
4.2. Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge obliegt es dem Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO (RS0043175; RI0100103) schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO Seite 176 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die darauf fußenden Feststellungen nicht zu erschüttern. Die bekämpften Sachverhaltsannahmen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht hat die Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen, sich in seiner ausführlichen, sehr sorgfältigen und ausgewogenen Beweiswürdigung eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht verweist daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung RS0122301) auf diese lebensnahe und überzeugende erstgerichtliche Begründung. Nur kurz (§ 500a ZPO) ist den Berufungsausführungen Folgendes zu entgegnen:
4.3. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts in Bezug auf die mit [B] bezeichnete Feststellung zum übereinstimmenden Schenkungswillen des Verstorbenen und seiner Tochter I* J* finden sich in den US 36 f. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass sich die Regelungen des dieser Liegenschaftsübertragung zugrundeliegenden Vertrags Beilage ./J = ./29 vom Wortlaut der mit den anderen beiden Töchtern am selben Tag unterfertigten Verträge (Beilagen ./H =./26 und ./I = ./28) unterscheidet. Allein daraus kann aber noch nicht auf die mangelnde Schenkungsabsicht bezüglich des den Kaufpreis übersteigenden Werts geschlossen werden. Wie bereits das Erstgericht hervorgehoben hat, ist kein überzeugender Grund erkennbar, warum der Verstorbene genau I* J* im Verhältnis zu den anderen Töchtern bevorzugen hätte wollen. Vielmehr spricht der Inhalt des Testaments Beilage ./B gerade gegen eine solche Bevorzugung, hat der Verstorbene dort doch festgehalten, dass es nicht seine Absicht sei, eines seiner Kinder zu benachteiligen und dass er zeitlebens alle Kinder gleich behandelt habe. Zudem ist dort festgehalten, dass er auch seiner Tochter I* J* den Pflichtteil dadurch abgegolten habe, dass er ihr die Liegenschaft EZ P*, die einen tatsächlichen Verkehrswert von zumindest EUR 220.000,-- gehabt habe, um EUR 100.000,--(richtig EUR 110.000,--) verkauft habe. Im Testament hielt er – wie in den im Jahr 2005 abgeschlossenen anderen beiden Verträgen, nicht aber den die Liegenschaft EZ P* betreffenden – ausdrücklich fest, dass es sich beim Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Verkehrswert um eine freigiebige Zuwendung gehandelt habe. Auch wenn dieses Testament erst aus dem Jahr 2013 stammt, sind diese Ausführungen neben der auch tatsächlich gegebenen erheblichen Differenz zwischen dem Kaufpreis (EUR 110.000,--) und dem seinerzeitigen Verkehrswert (EUR 213.485,--) ein gewichtiges Indiz für den Schenkungswillen des Verstorbenen. Schließlich hat das Erstgericht in seiner ausführlichen und den Erfordernissen des § 272 ZPO jedenfalls Rechnung tragenden Beweiswürdigung auch zu den Zeugen- und Parteiangaben, insbesondere jenen der Zeugin I* J*, eingehend Stellung genommen und begründet, warum es den Angaben der Zeugin – auch in Bezug auf den von dieser bestrittenen eigenen Schenkungswillen – keinen Glauben schenkte (vgl dazu auch die Überlegungen in US 27 vorletzter Absatz zum persönlichen Eindruck des Erstgerichts). Von eine Scheinbegründung kann angesichts der sehr sorgfältigen und ausgewogenen Beweiswürdigung kein Rede sein. Die Berufungsausführungen vermögen auch diese Überlegungen nicht in dem für ein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen erforderlichen Maß zu erschüttern.
4.4. Auch zu den unter [C] hervorgehobenen Feststellungen zur Darlehensthematik bzw der Schenkung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ H* hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich und den gesetzlichen Vorgaben (§ 272 ZPO) jedenfalls entsprechend in den US 24 ff (zu den Negativfeststellung bezüglich der Darlehensgewährung auch in den US 27 ff) Stellung genommen. Parteiangaben der Beklagten zu diesem Themenbereich liegen aufgrund des Verzichts auf deren Einvernahme nicht vor (ON 99). Hervorzuheben ist vor allem der Umstand, dass die von der Beklagten behauptete Schenkung des ursprünglichen Darlehensbetrags an ihren Gatten im späteren Vertrag über die Schenkung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ H* keine Erwähnung findet. Wenn die Liegenschaftsschenkung wie von der Beklagten behauptet gerade die Gegenleistung für die viele Jahre davor gewährten und schließlich von der Beklagten an ihren Ehegatten geschenkten Darlehensbeträge gewesen sein soll, wäre es nicht nur naheliegend, sondern geradezu zu erwarten, dass diese Vorgänge auch in irgendeiner Art Erwähnung in dem im Jahr 2017 abgeschlossenen Schenkungsvertrag gefunden hätten. Dies gilt umso mehr als die Beklagte vorbrachte, ihre Schenkung sei geradezu in Erwartung der Liegenschaftsschenkung erfolgt (ON 63 S 11). Im Schenkungsvertrag ist aber ausschließlich von einer Schenkung die Rede. Dazu ist zu bemerken, dass sich aus dem Akt – nicht zuletzt aus dem im Jahr 2013 erstellten Testamt Beilage ./B – ergibt, dass der Verstorbene sehr klare Vorstellungen und Vorgaben im Zusammenhang mit seinem Vermögen und den Liegenschaftsübertragungen an die einzelnen Familienmitglieder hatte bzw machte und es sich bei der Übertragung des Hälfteanteils an der EZ H* auch nicht um die erste und einzige derartige Transaktion handelte. Auch nach den klaren zeugenschaftlichen Angaben der Vertragsverfasserin war das nunmehr behauptete Darlehen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags kein Thema, dies obgleich sie sich ausdrücklich nach Gegenleistungen erkundigt habe. Zudem gab die Zeugin an, die Eheleute seien seit Jahren ihre Mandanten gewesen und hätte sich auch schon jahrelang Gedanken über die Vermögensaufteilung gemacht. Auch daraus und aus den Angaben der Vertragsverfasserin insgesamt ergibt sich, dass den Eheleuten die Bedeutung derartiger vertraglicher Regelungen sehr wohl hinreichend bekannt war und sie sich gerade mit dieser letzten Liegenschaftstransaktion vorab ausführlich befasst haben.
Das Erstgericht ging im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht nur auf die Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Schenkungsvertrags im Jahr 2017, sondern auch auf die behauptete vorgelagerte Darlehensgewährung ein. Da das Erstgericht in den US 27 ff auf alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Beweismittel in geradezu vorbildlicher Weise eingegangen ist, kann sich das Berufungsgericht zur Hintanhaltung von Wiederholungen mit einem Verweis auf diese schlüssigen und allen Aspekten Rechnung tragenden Überlegungen begnügen. Wenn das Erstgericht vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten Umstände und Überlegungen nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von den behaupteten Darlehensgewährungen und der Schenkung des Darlehensbetrags überzeugt war, ist dies im Hinblick auf die oben dargelegten, für die Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht geltenden Grundsätze nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die von der Beklagten vorgelegten Beilagen ./20 bis ./22, auf die sich die Beweisrüge ausführlich stützt, nichts zu ändern. Auch diesbezüglich schließt sich das Berufungsgericht den überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts (vgl insbes US 29) an. Allein dass anhand der vorliegenden Beweisergebnisse auch anderslautende Feststellungen möglich gewesen wären, kann der Beweisrüge nicht zum Erfolg verhelfen.
4.5. Insgesamt bleiben die Beweisrügen daher erfolglos. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen werden vollumfänglich übernommen.
5.1. Die Rechtsrügeder Beklagten wendet sich ausschließlich gegen die erstgerichtliche Auffassung, wonach es sich bei der Schenkung des Hälfteanteils an der EZ H* nicht um eine Schenkung aus sittlicher Pflicht im Sinn des 784 ABGB gehandelt habe.
5.2. Nach dieser Bestimmung sind Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstands gemacht hat, mangels anderslautender Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Pflichtteilsberechnung weder hinzu- noch anzurechnen.
Da das Erstgericht nicht nur seine beweiswürdigenden Überlegungen, sondern auch die Rechtslage – auch in Bezug auf § 784 ABGB – im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt hat, das Berufungsgericht die überzeugenden erstgerichtlichen Ausführungen teilt und die Beklagte diesen keine stichhaltigen Argumente entgegen zu halten vermag, ist vorab auf die Richtigkeit der rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts (zu § 784 ABGB in US 41 ff) zu verweisen; das Berufungsgericht kann sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen (§ 500a ZPO).
5.3. Eine aus sittlicher Pflicht erfolgte Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden (RS0012972). Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der sittlichen Pflicht wird von der Rechtsprechung abgelehnt (RS0012972 [T10]). Eine sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau besteht nur dann, wenn diese Leistungen erbrachte, die weit über das hinausgehen, was normalerweise eine Ehefrau für ihren Mann (oder ein Kind für seine Eltern) im Rahmen der Beistandspflicht tut (6 Ob 101/14t), was von der Rechtsprechung etwa bei jahrelanger intensiver Pflege bejaht wurde (RS0115477; 2 Ob 91/16w; 4 Ob 138/02a; 3 Ob 853/82). Für derartige Umstände ergeben sich aus dem Akt ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Notlage der Beklagten, welche uU ebenfalls die Annahme einer sittlichen Pflicht rechtfertigen könnte (RS0012972 [T6]).
5.4. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen ist eine Darlehensgewährung der Beklagten an den Verstorbenen nicht erwiesen. Diese Begründung scheidet daher zur Annahme einer sittlichen Pflicht aus. Wenn die Beklagte ihre Mitarbeit im Betrieb ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sie nach den Feststellungen hiefür immer sehr gut entlohnt wurde. Wie sich aus ihrem Verfahrenshilfeantrag bzw dem damit vorgelegten Kontoauszug (ON 109.2) ergibt, bezieht sie dementsprechend auch eine nicht unerhebliche Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von mehr als EUR 2.400,-- netto monatlich, wobei anzumerken ist, dass die Beklagte bei ihren Angaben offenbar den Pensionsbezug der PVA und der SVA verwechselt hat. Aus dem vorgelegten Kontoauszug geht klar hervor, dass die Pension der PVA – und damit jene aus der unselbständigen Tätigkeit – deutlich höher ist, als die von der SVA ausbezahlte Witwenpension.
Insgesamt kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit jenen (Ausnahme)Fällen gleichgestellt werden, in denen die Rechtsprechung eine Schenkung aus sittlicher Pflicht angenommen hat, selbst wenn – wie von der Beklagten in der Berufung argumentiert – durchaus davon ausgegangen werden kann, dass der Verstorbene die Beklagte ua durch die Schenkung auch nach seinem Tod finanziell absichern wollte.
Auch aus dem Verweis auf die im Scheidungsfall geltenden Regelungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens (§§ 81 ff EheG) ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, haben diese Bestimmungen doch einen ganz anderen Regelungsgegenstand und eine andere Zielrichtung als das Pflichtteilsrecht.
5. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung der Beklagten insgesamt erfolglos.
II. Zur Berufung der Erstklägerin:
1. Die Erstklägerin erhebt nur eine Rechtsrüge . Darin wendet sie sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der unentgeltlichen Wohnungsüberlassungen an I* J* und K*. Auch dabei habe es sich um hinzurechnungspflichtige Schenkungen gehandelt.
2. Wie oben bereits dargelegt sind nach § 784 ABGB ua Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat, mangels anderslautender Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bei der Pflichtteilsberechnung weder hinzu- noch anzurechnen. Bereits nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 wurde die Duldung der unentgeltlichen Nutzung von Wohnräumen dann als anrechnungsfreie Zuwendung behandelt, wenn dies nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führte (RS0012896). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung billigte das Höchstgericht in einer zur geltenden Rechtslage ergangenen Entscheidung die Ansicht des zweitinstanzlichen Gerichts, wonach es sich im Fall einer prekaristisch erfolgten Wohnraumüberlassung ohne vertragliche Bindung um eine hinzu- und anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens handle (2 Ob 204/23y = RS0012896 [T1]).
3. Das Erstgericht begründete die Nichtberücksichtigung der Wohnungsnutzungen durch die beiden genannten Töchter im Einklang mit dieser Rechtsprechung damit, dass es sich dabei aufgrund der fehlenden vertraglichen Bindung um rein prekaristische Überlassungen gehandelt habe. Hinzu komme, dass eine Fremdvermietung der von den Töchtern bewohnten Räumlichkeiten nicht in Frage gekommen wäre. Zudem hätten die Töchter entweder die Betriebskosten bezahlt oder Investitionen in die Wohnung getätigt und auch unentgeltliche Arbeiten für ihre Eltern erbracht. Insgesamt seien diese Wohnungsüberlassungen daher als Zuwendungen aus den Einkünften des Verstorbenen ohne Schmälerung seines Stammvermögens zu qualifizieren.
4. Die Klägerinnen (auch die Zweitklägerin releviert in ihrer Berufung die Hinzurechnung der Wohnungsüberlassungen an die beiden genannten Töchter [vgl ON 111 Pkt 4. und 5.]) vermögen dieser Beurteilung keine stichhaltigen Argumente entgegen zu setzen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Urteilsfeststellungen bzw ihr eigenes Vorbringen wiederzugeben und die rechtliche Beurteilung des Erstgericht als unrichtig zu kritisieren. Auf die – durch Zitate belegten – rechtlichen Argumente des Erstgerichts gehen die Berufungen hingegen nicht ein. Im Hinblick darauf, dass auch ohne Nutzung durch die beiden Töchter aufgrund der besonderen räumlichen Gegebenheiten eine Fremdvermietung der Räumlichkeiten für den Verstorbenen ausgeschlossen war und die Wohnraumüberlassung nach den Urteilsfeststellungen letztlich ohne weitere Absprachen und Rechtspflichten erfolgte, ist die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach diese Nutzungen bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen sind, nicht zu beanstanden. Inwiefern es bei diesem Sachverhalt durch die Wohnraumüberlassung zu einer die Anwendbarkeit des § 784 1. Fall ABGB ausschließenden Schmälerung des Stammvermögens („der Vermögenssubstanz“ [RS0012896]) gekommen sein soll, legen die Berufungen nicht im Ansatz dar.
5. Damit bleibt die von der Erstklägerin ausschließlich aus diesem Grund erhobene Berufung in der Hauptsache erfolglos.
6.1. Mit ihrer Kostenrügewendet sich die Erstklägerin gegen die Nichtentlohnung der Schriftsätze vom 20.6.2023 (ON 61) und vom 16.8.2023 (ON 66). Beide Schriftsätze seien zweckentsprechend gewesen, weshalb eine Entlohnung nach TP 2 RATG vorzunehmen sei.
6.2. Dem noch vor der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz vom 20.6.2023 (ON 61) gingen – neben weiteren Stellungnahmen und Äußerungen insbesondere zu verfahrensrechtlichen Aspekten – die Mahnklage und der vorbereitende Schriftsatz vom 27.10.2022 voraus. Wenn die Erstklägerin mit dem im Schriftsatz ON 61 erstatteten Vorbringen zu den Themen unentgeltliche Wohnungsüberlassungen an die Töchter und Sparbuchschenkung argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass die Beklagte hiezu bereits im Einspruch ON 3 entsprechendes Bestreitungsvorbringen erstattet und die Erstklägerin dazu auch bereits im Schriftsatz ON 16 Stellung genommen hatte bzw hätten nehmen können. In Bezug auf die Sparbuchthematik beschränkt sich das Vorbringen im Schriftsatz ON 61 auf einen Satz. Das (erstmalige) Vorbringen, wonach die Schenkung des Hälfteanteils an der EZ H* nicht aus einer sittlichen Pflicht erfolgt sei, umfasst nicht einmal eine halbe Seite.
Damit ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass der Schriftsatz vom 20.6.2023 (ON 61) deshalb nicht als zweckentsprechend zu werten ist, weil das darin erstattete Vorbringen entweder bereits im vorhergehenden Schriftsatz erstattet hätte werden können bzw ohnehin bereits erstattet wurde oder in der nachfolgenden (vorbereitenden Tagsatzung) vorgetragen hätte werden können. Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz daher zu Recht nicht entlohnt.
6.3. Der Schriftsatz vom 16.8.2023 (ON 66) sei nach TP 2 RATG zu entlohnen, weil er eine fundierte und begründete Stellungnahme zum gerichtlichen Äußerungsauftrag vom 8.8.2023 und zudem weiteres Vorbringen enthalte.
6.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstklägerin in ihrer Kostenrüge offensichtlich übersieht, dass das Erstgericht diesen Schriftsatz nach TP 1 RATG entlohnt hat, führt sie doch eingangs der Kostenrüge aus, das Erstgericht habe hiefür kein Honorar zuerkannt. Auch bei der abschließenden Berechnung des ihrer Ansicht nach zusätzlich gebührenden Kostenbetrags berücksichtigt sie die vom Erstgericht im Hinblick auf die im Schriftsatz enthaltene Mitteilung zur (nicht erteilten) Zustimmung zu einer Verlesung von Beweismitteln gemäß § 281a ZPO nicht.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass der Inhalt des Schriftsatzes keine höhere Entlohnung als nach TP 1 RATG rechtfertigt. Die Erklärung, mit einer Verfahrensunterbrechung nicht einverstanden zu sein, war schon im Hinblick auf den vom Gericht formulierten Äußerungsauftrag nicht erforderlich, wurde dort doch nur eine Stellungnahme für den Fall der Zustimmung angesprochen. Auch die inhaltlich unergiebige Ablehnung der vom Erstgericht angedachten (neuerlichen) Verbindung der Verfahren rechtfertigt keine höhere Entlohnung als nach TP 1 RATG.
Zum in diesem Schriftsatz erstatteten Prozessvorbringen führte das Erstgericht aus, dass dieses bereits in der unmittelbar vorangehenden Tagsatzung erstattet hätte werden können; die Verbesserung des Beweisanbots falle in die Sphäre der Erstklägerin. Warum das Vorbringen bzw das Beweisanbot im Schriftsatz ON 66 entgegen dieser Ansicht des Erstgerichts dennoch eine Entlohnung nach TP 2 RATG rechtfertigen sollte, begründete die Erstklägerin in der Kostenrüge nicht. Vielmehr beschränkt sie sich diesbezüglich auf den Hinweis, es sei neues Vorbringen erstattet worden. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt für die Erstklägerin nichts zu gewinnen, zumal nicht erkennbar ist, aus welchen nicht in ihre Sphäre fallenden Gründen der Erstklägerin die Erstattung des Vorbringens zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein sollte.
Die vom Erstgericht vorgenommene Entlohnung des Schriftsatzes vom 16.8.2023 nur nach TP 1 RATG ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
7. Es bleibt daher auch die Kostenrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
III. Zur Berufung der Zweitklägerin:
1. Wie bei der Behandlung der Berufung der Erstklägerin bereits angesprochen wendet sich auch die Zweitklägerin in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge gegen die erstgerichtliche Rechtsansicht, die unentgeltlichen Wohnungsüberlassungen an I* J* und K* seien bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen. Da das Berufungsgericht bei der Behandlung der Rechtsrüge der Erstklägerin auch die Berufungsausführungen der Zweitklägerin, die ebenso wie die Erstklägerin keine überzeugenden Argumente gegen die erstgerichtliche Beurteilung ins Treffen zu führen vermochte, berücksichtigt hat, genügt ein Verweis auf obige Ausführungen (vgl ErwGr II. 2 ff).
2. Zudem vertritt die Zweitklägerin die Auffassung, das Erstgericht habe bei den EZ Q* und M* zu Unrecht einen Miteigentumsabschlag in Ansatz gebracht. Beide Liegenschaften seien vor deren Übertragung jeweils im Hälfteeigentum des Verstorbenen und der Beklagten gestanden. Nach den Feststellungen habe zwischen ihnen ein einheitlicher Wille über die Verwertung der Liegenschaften bestanden, weshalb es auch keine Erschwernis bei der Verwertung gegeben habe, die den jeweils vorgenommenen Abschlag rechtfertigen würde.
3. Richtig ist, dass die beiden angeführten Liegenschaften vor der Übertragung jeweils im Hälfteeigentum des Verstorbenen und der Beklagten standen und diese ihre Hälfteanteile gleichzeitig (jeweils mittels eines einheitlichen Vertrags) an ihre Töchter bzw ihre Enkelin übertrugen. Der vom Erstgericht jeweils in Ansatz gebrachte Miteigentumsabschlag ist dennoch gerechtfertigt.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, zielen die Bestimmungen betreffend die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht des ABGB darauf ab, sicherzustellen, dass die Pflichtteilsberechtigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RS0012936; RS0133183 [T1]). Entscheidend ist deshalb, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die pflichtteilswidrigen Schenkungen nicht stattgefunden hätten (RS0012973). Belastungen, die durch die Zuwendung weggefallen sind, aber im Vermögen des Erblassers fortbestanden hätten, müssen daher bei der Schenkungsanrechnung wertmindernd berücksichtigt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahte der Oberste Gerichtshof zuletzt die Berechtigung eines Miteigentumsabschlags bei der Schenkungsanrechung im Fall einer von einem Erblasser und dessen Gattin – wie hier – mittels eines einheitliche Vertrags je zur Hälfte übertragenen Liegenschaft mit der Begründung, dass sich ohne diesen Übertragungsakt nur die Hälfte der Liegenschaft im Nachlass befinden würde (2 Ob 43/24y, vgl auch 2 Ob 108/16w). Nichts anderes gilt für die hier strittige Hinzurechnung. Dass der Verstorbene und die Beklagte die Liegenschaften letztlich jeweils gemeinsam übertrugen, ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass der Verstorbene jeweils nur Hälfteeigentümer der Liegenschaften und damit nur über diesen Teil selbständig verfügungsberechtigt war.
Die Rechtsrüge bleibt daher auch in diesem Punkt erfolglos.
4. In Bezug auf den aus der Übertragung der Liegenschaft EZ [richtig] P* anrechenbaren Wert weicht die Zweitklägerin in ihrer Rechtsrüge in unzulässiger Weise vom festgestellten – von ihr nicht angefochtenen – Sachverhalt ab, wenn sie ausführt, der valorisierte Schenkungsanteil belaufe sich auf EUR 142.741,60. Nach den Urteilsfeststellungen beliefen sich der Verkehrswert zum Übertragungszeitpunkt auf EUR 213.485,15 und der Kaufpreis auf EUR 110.000,--, woraus sich ein Schenkungsanteil von EUR 103.485,15 errechnet. Daraus hat das Erstgericht einen auf den Todestag valorisierten Wert von EUR 130.701,74 – und nicht wie in der Berufung angeführt von EUR 142.741,60 – errechnet und diesen Wert seinen Berechnungen zu Grunde gelegt. Die Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist in diesem Punkt daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und damit unbeachtlich (RS0043603 [T8, T10]).
5. Im letzten Punkt ihrer Rechtsrüge macht die Zweitklägerin ausschließlich Ausführungen zu der ihrer Ansicht nach gegebenen Verfassungswidrigkeit des § 788 ABGB idgF. Die dort geregelte Valorisierung unter Heranziehung des Verbraucherpreisindex benachteilige die Zweitklägerin in unsachlicher Weise im Verhältnis zur Ermittlung der Verkehrswerte zum Todeszeitpunkt, weil sich in letzterem Fall wesentlich höhere Werte der Liegenschaften ergäben.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht erhob die Zweitklägerin gestützt auf § 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG einen Normprüfungsantrag, woraufhin der Verfassungsgerichtshof zu G 5/2025 ein entsprechendes Normprüfungsverfahren einleitete. Dieses Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5.6.2025 aufgrund der von der Zweitklägerin mit Schriftsatz vom 2.5.2025 erklärten Antragszurückziehung eingestellt.
Ein Eingehen auf die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 788 ABGB idgF erübrigt sich daher, da die Zweitklägerin ihren diesbezüglichen Standpunkt offensichtlich nicht weiter verfolgt. Der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit § 788 ABGB idF des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl I Nr 87/2015, zu befassen hatte und keine Bedenken gegen in § 788 ABGB idgF geregelten Bewertungsvorschriften hegte. Die dort vorgesehene Anpassung von Schenkungen zu Lebzeiten auf den Todeszeitpunkt nach einem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria liege innerhalb des – weiten – rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (VfGH G 188/2021).
6. Damit bleibt die Berufung der Zweitklägerin in der Hauptsache insgesamt erfolglos.
7.1. Auch die Zweitklägerin erhebt eine Berufung im Kostenpunkt , mit welcher sie die Zuerkennung eines weiteren Kostenersatzbetrags von EUR 1.693,78 anstrebt (EUR 40.364,06 statt der vom Erstgericht zuerkannten EUR 38.670,28).
7.2. Die Kostenrüge ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sowohl eingangs der inhaltlichen Ausführungen als auch im Rechtsmittelantrag begehrt die Zweitklägerin ausdrücklich (nur) die Zuerkennung weiterer EUR 1.693,78. Im folgenden bemängelt sie aber nicht nur die vom Erstgericht vorgenommene Streichung des von ihr als vorprozessuale Kosten verzeichneten Betrags von EUR 3.177,72, sondern auch die Nichthonorierung der Vollmachtsbekanntgabe vom 30.3.2023. Diese war in dem im Verfahren erster Instanz gelegten Kostenverzeichnis (ausgehend von einer überhöhten Bemessungsgrundlage von EUR 176.380,93) mit netto EUR 106,20 zzgl 50 % Einheitssatz, 20 % USt und EUR 2,10 Barauslagen verzeichnet. Die übrigen vom Erstgericht im Rahmen der Kostenentscheidung vorgenommenen Korrekturen lässt die Kostenrüge unangefochten. Dass sie die Kosten zum Teil auf einer überhöhten Bemessungsgrundlage verzeichnet hat, gesteht sie selbst zu, führt sie doch aus, ihr gebühre auch unter Zugrundelegung eines Streitwerts von EUR 103.206,65 ein Kostenzuspruch von EUR 40.364,06. Damit ist die Kostenrüge aber bereits unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar, würde sich doch aus der angestrebten Berücksichtigung der beiden relevierten Positionen (vorprozessuale Kosten und Vollmachtsbekanntgabe vom 30.3.2023) ein weit höherer zusätzlicher Zuspruch ergeben, als die im Kostenrekurs bezifferten EUR 1.693,78.
Hinzu kommt, dass diese Ausführungen auch mit der daran anschließenden Kostenaufstellung in Widerspruch stehen, wobei die Zweitklägerin dazu ausführt, die dort ausgewiesenen Kosten ergäben sich „auch unter Berücksichtigung der teilweise berechtigten Bedenken des Erstgerichts“. In dieser Aufstellung errechnet die Zweitklägerin aber einen ihrer Ansicht nach berechtigten Kostenersatzbetrag von insgesamt EUR 50.032,41 und nicht wie eingangs genannt und dem Rechtsmittelantrag zu Grunde gelegt von „nur“ EUR 40.364,06. Soweit für das Berufungsgericht nachvollziehbar übernimmt sie in diese Berechnung entgegen ihren „Zugeständnissen“ sämtliche im Verfahren erster Instanz verzeichneten Positionen im Wesentlichen ungekürzt. Es ist weder die vom Erstgericht vorgenommene – in der Kostenrüge inhaltlich nicht beanstandete – Streichung/Kürzung einzelner Positionen (Rekurskosten, Mitteilung vom 31.8.2023 nur TP 1 RATG) noch die zugestandene teilweise Heranziehung einer überhöhten Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Wie bereits im erstinstanzlich vorgelegten Kostenverzeichnis sind zahlreiche Leistungen auf Basis der addierten Klagebegehren beider Klägerinnen (EUR 176.380,93) verzeichnet. Einzig die Dauer der Tagsatzung vom 13.11.2024 ist richtig berücksichtigt.
7.3. Der in der Kostenrüge begehrte weitere Kostenzuspruch scheidet daher schon aufgrund dieser unschlüssigen, in sich widersprüchlichen und insgesamt nicht nachvollziehbaren Ausführungen bzw Berechnungen aus.
7.4. Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht die Vollmachtsbekanntgabe vom 30.3.2023 (ON 56) zu Recht nicht entlohnt hat. Selbst wenn der Vollmachtswechsel auf den Pensionsantritt des vormaligen Zweitklagsvertreters zurückzuführen ist, fällt dieser ausschließlich in die Sphäre der Zweitklägerin ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1267). Was die für die im Verlassenschaftsverfahren gestellten Anträge auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators angesprochenen (vorprozessualen) Kosten betrifft, ist festzuhalten, dass aus den zur Bescheinigung dieser Kosten von der Zweitklägerin vorgelegten Urkunden hervorgeht, dass diese Anträge nicht von ihr allein, sondern von drei vom vormaligen Zweitklagsvertreter offenbar gemeinsam vertretenen Töchtern gestellt wurden. Damit könnte der Zweitklägerin hiefür – wenn überhaupt – jedenfalls nur ein anteiliger Ersatz gebühren.
8. Es bleibt daher auch die Kostenrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Aus den unter den ErwGr I. bis III. dargelegten Gründen war allen drei Rechtsmitteln – jenen der beiden Klägerinnen auch im Kostenpunkt – ein Erfolg zu versagen. Die unberechtigte Nichtigkeitsrüge der Beklagten war gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO (mit Beschluss) zu verwerfen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 19).
2. Infolge der von allen Parteien erhobenen Rechtsmittel sind im Berufungsverfahren mehrere Kostenentscheidungen zu treffen (10 Ob 13/17k; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.437). Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Berufungen haben die Streitteile jeweils die – nicht überhöht verzeichneten – Kosten der gegnerischen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.
3. Ein gesonderter Kostenersatz für die – hier – erfolgreichen Beantwortungen der Berufungen im Kostenpunkt gebührt nicht. Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger – hier – Abwehrerfolg im Kostenpunkt nach der Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt. Die Beantwortung der Kostenrüge ist mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten (2 Ob 39/25m; 7 Ob 159/23t; RS0119892; RWZ0000105).
4. Da sich das Berufungsgericht bei allen zu klärenden Rechtsfragen an der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte, war die ordentliche Revision mangels einer zu klärenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden