(1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden.
(2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt.
(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 17 § 2
…30. April 1983 hinaus als Bagatellverfahren (§§ 448 ff. ZPO in der geltenden Fassung) zu führen sind, sind die §§ 464 Abs. 2, 501 und 521 Abs. 2 ZPO weiterhin in der geltenden Fassung anzuwenden. Soweit Art. II EGZPO auf die Bestimmungen über das Bagatellverfahren verweist, sind diese weiterhin in der geltenden Fassung…
§ 461 §. 461.
…verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.…
§ 468 §. 468.
…Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben. (3) Auf die Berufungsbeantwortung sind der § 464 Abs. 3 sowie der § 467 Z 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. (4) Von der Einbringung der Berufungsbeantwortung ist der Berufungswerber durch…
§ 505 §. 505.
…Anmeldung der Revision bedarf es nicht. (2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden…