(1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 160a Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse und Bestreitung des Erbrechts bei fremdem Erbstatut
…nach Art. 59 Abs. 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.…