§ 81 Gegenstand der Aufteilung
§ 81 Gegenstand der Aufteilung — EheG
§ 81 Gegenstand der Aufteilung — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Siehe dazu auch die §§ 93 ff. AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
3. Zur einstweiligen Regelung der Benützung und einstweiligen Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 78/1896.
4. Zu steuerrechtlichen Fragen der Aufteilung siehe § 112 Z 9 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (§ 107 Abs. 4 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972), § 108 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 7 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
5. Zum Wohnungseigentum der Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe siehe § 11 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024822
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Entscheidungen 1.423
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Rechtssätze 225
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