JudikaturOGH

3Ob61/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Thomas F*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonard Romig, Rechtsanwälte in Wien (AZ 15 C 4/05m und AZ 15 C 5/05h), und 2.) H***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien (AZ 13 C 2/05b), wegen Unzulässigerklärung der Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2006, GZ 47 R 562/06d-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Juni 2007, GZ 47 R 562/06d-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12. Juni 2006, GZ 15 C 4/05m-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über die Zulassungsvorstellung betreffend das (führende) Verfahren AZ 15 C 4/05m iSd § 508 Abs 3 oder § 508 Abs 4 ZPO zu entscheiden.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte zu AZ 15 C 4/05m des Erstgerichts gegen den beklagten Schutzverband eine Impugnationsklage ein. Diese Rechtssache wurde zunächst mit der zwischen denselben Parteien anhängigen weiteren Impugnationsklage AZ 15 C 5/05h verbunden und danach mit einer vom Kläger zu AZ 13 C 2/05b erhobenen (dritten) Impugnationsklage, die gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben wurde. Führend blieb das erstgerichtliche Verfahren AZ 15 C 4/05m.

Alle drei Impugnationsklagen richten sich gegen im Rahmen einer Exekution nach § 355 EO ergangene Strafbeschlüsse bzw gegen Exekutionen wegen Unterlassung: Auf Grund zweier gerichtlicher Vergleiche ist es dem Kläger verboten, unter näher genannten Voraussetzungen für bestimmte Einträge in einem privaten Verzeichnis zu werben bzw. bestimmte Eintragungsofferte an Dritte zu übersenden. Wegen wiederholter Verstöße gegen diese Verbote erfolgten die - in den vorliegenden Verfahren - bekämpften Exekutionen und Strafbeschlüsse.

Die Erstrichterin wies in einem gemeinsamen Urteil alle drei Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (in allen drei Verfahren) nicht zulässig sei. Nach entsprechendem Auftrag des Obersten Gerichtshofs vom 25. April 2007 ergänzte es den Spruch seiner Entscheidung um Bewertungsaussprüche dahingehend, dass der Entscheidungsgegenstand zu AZ 15 C 4/05m 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Entscheidungsgegenstand zu AZ 15 C 5/05h sowie zu AZ 13 C 2/05b jeweils 20.000 EUR übersteige.

In seinem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel stellte der Kläger - nach entsprechendem Verbesserungsauftrag - den Antrag, das Berufungsgericht möge den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in Ansehung des Verfahrens AZ 15 C 4/05m des Erstgerichts abändern und die ordentliche Revision (doch) für zulässig erklären.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 behielt sich das Berufungsgericht die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision betreffend die verbundenen Verfahren AZ 15 C 5/05h und AZ 13 C 2/05b vor. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Entscheidungsvorbehalt im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichartige Problematik der Prozessökonomie diene.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Berufungsgericht (neuerlich) zurückzustellen.

Gemäß § 508 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO für stichhältig hält, seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen. Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hingegen für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO). Diesen gesetzlichen Vorschriften entspricht der vom Berufungsgericht gefasste Beschluss, mit dem es sich die Entscheidung über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO vorbehält, nicht, hat es doch damit zum Ausdruck gebracht, - zumindest derzeit - gerade keine Entscheidung treffen zu wollen. Einen derartigen Vorbehalt kennt das Gesetz nicht. Das Berufungsgericht wird die fehlende Entscheidung daher nun nachzuholen haben.

Zu diesem Zweck sind die Akten dem Berufungsgericht (neuerlich) zurückzustellen.

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