BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 788

§ 788Bewertung der Schenkung

Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

Entscheidungen
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